OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018, Az. 4 U 120/17 – nicht rechtskräftig
Art. 9 EU-VO 260/212, § 3a UWG
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Onlinehändler bei Kunden, deren Wohnsitz nicht in Deutschland liegt, die Abbuchung von einem ausländischen Bankkonto nicht verweigern darf. Nach Artikel 9 Abs. 2 EU-VO 260/212 dürften Zahlungsempfänger nicht vorgeben, in welchem Land der Europäischen Union das Konto zu führen sei, von dem die Zahlungen erfolgen solle. Der Onlinehändler hatte vor Gericht bestritten, dass es sich bei dieser Norm um eine marktverhaltensregelnde Vorschrift im Sinne von § 3a UWG handele. Dies sah der Senat anders: Die Verordnung habe das Ziel, den Zahlungsverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern und diene damit unmittelbar auch dem Verbraucherschutz. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage hat das OLG Karlsruhe die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Karlsruhe – Onlinehändler darf nicht Lastschrift von ausländischem Konto ablehnen).
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