OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 4 W 19/10
§§ 32 Abs. 2 RVG; 68 Abs. 1 S. 1 GKG; 12 Abs. 4 UWG
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der angemessene Streitwert für Fehler in der Widerrufsbelehrung und ungenügende Garantieangaben 3.000,00 EUR beträgt. Diesen Streitwert hatte das Landgericht bei Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung festgelegt. Die Klägervertreter legten gegen diese Festsetzung Beschwerde ein und behaupteten, das wirtschaftliche Interesse des Klägers rechtfertige einen Streitwert von mindestens 12.500,00 EUR. Beide Parteien würden einen Jahresumsatz von ca. 1 Million Euro erzielen. Das OLG folgte dieser Argumentation nicht. Die geltend gemachten Ansprüche dienten dem Schutz von Verbraucherinteressen, so dass für die Streitwertfestsetzung das Interesse des Klägers an der Durchsetzung dieser Verbraucherschutznormen zu bewerten gewesen sei. Dabei sei eine Bewertung von 3.000,00 EUR pro Verstoß durchaus angemessen. Dabei sei berücksichtigt, dass die vom Kläger gerügten Verstöße des Beklagten eine begrenzte Bedeutung hätten; es gehe nicht um massenhafte Verstöße eines größeren Unternehmens. Nach § 12 Abs. 4 UWG sei der Streitwert dann auf Grund der Einfachheit der Angelegenheit weiter zu reduzieren auf 3.000,00 EUR für beide Anträge. Eine höhere Festsetzung des Streitwerts sei auch nicht durch wirtschaftliche Interessen des Klägers gerechtfertigt.