OLG Karlsruhe: Verfahren kann nicht ohne Weiteres ausgesetzt werden, weil ähnlicher Sachverhalt gerade vom BGH verhandelt wird

veröffentlicht am 15. September 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 17 W 50/11
§ 252 ZPO, § 251 Satz 1 ZPO

Beschließt ein Gericht eine Terminsverschiebung, um den Ausgang eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens abzuwarten, so kann hiergegen nach Ansicht des OLG Karlsruhe erfolgreich Widerspruch eingelegt werden. Der Beschwerdeführer hatte die umgehende Bestimmung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Die Kammer habe, so der Senat, entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen – nämlich ohne Zustimmung des Beschwerdeführers – ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 Satz 1 ZPO herbeigeführt. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Karlsruhe

Beschluss

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 21.04.2011 aufgehoben, soweit darin – neben der Aufhebung des Verkündungstermins vom 21.04.2011 – angekündigt wird, neuen Termin erst nach Abschluss eines beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens zu bestimmen.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Ankündigung des Gerichts in dem Beschluss vom 21.04.2011, neuen Termin erst nach Abschluss des beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.02.2011 (12 U 33/10) zu bestimmen. Auf den der Klägerin am 27.04.2011 zugestellten Beschluss des Landgerichts wird Bezug genommen.

Mit der fristgerecht beim Landgericht eingereichten sofortigen Beschwerde erstrebt die Klägerin eine Abänderung der Entscheidung dahin, dass umgehend ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird. Sie habe einem Ruhen des Verfahrens gemäß § 251 Satz 1 ZPO nicht zugestimmt, welches das Gericht durch den angefochtenen Beschluss entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen faktisch herbeiführe. Weder die Anordnung des Ruhens des Verfahrens noch eine Aussetzung im Sinne von § 148 ZPO komme in Betracht.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es diene den Interessen der Parteien, wenn der Ausgang des anhängigen Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof abgewartet werde. Eine Verzögerung vermöge die Kammer – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung über die zu erwartenden zwei Instanzen – nicht zu erkennen. Auf den Beschluss vom 24.06.2011 wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 252 ZPO) und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 ZPO).

Durch den angefochtenen Beschluss führt die Kammer des Landgerichts, ohne förmlich das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, einen Zustand herbei, der mit einem faktischen Verfahrensstillstand dem Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem dort anhängigen Revisionsverfahren entspricht. Dies eröffnet die sofortige Beschwerde in analoger Anwendung von § 252 ZPO, denn diese Vorschrift gilt für alle Arten der Aussetzung und erfasst auch alle sonstigen den Stillstand des Verfahrens herbeiführenden Entscheidungen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 252 Rn. 1).

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, weil die Klägerin dies nicht beantragt und einer solchen Verfahrensweise nicht zugestimmt hat, sondern ihr ausdrücklich entgegengetreten ist. Die Kammer will deshalb das Verfahren ohne förmliche Ruhensanordnung nicht weiter fördern, was die ZPO – ohne dahingehende Zustimmung der Parteien – weder vorsieht noch zulässt. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Landgerichts, ein Zuwarten bringe nur geringe Nachteile für die Parteien mit sich und diene deren Interessen. Dies mag allenfalls für die Beklagte gelten, wenn sie eine Verurteilung befürchtet und sich von einer Verfahrensverzögerung Vorteile verspricht. Demgegenüber hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie ihr Recht auf Rechtsschutzgewährung in Anspruch nimmt (BVerfG, NJW 2008, 503, Rn. 7), dem Vorrang zukommt, zumal in keiner Weise absehbar ist, ob und ggf. wann der Bundesgerichtshof in dem genannten Revisionsverfahren eine Entscheidung treffen wird.

Die Entscheidung des Landgerichts lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 148 ZPO rechtfertigen. Wie die Kammer selbst erkennt, liegen die Voraussetzungen von § 148 ZPO nicht vor, weil es an einem präjudiziellen Rechtsverhältnis fehlt (BGHZ 162, 373; Zöller/Greger, ZPO § 148 Rn. 5). Unabdingbare Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 148 ZPO ist eine Abhängigkeit in dem Sinne, dass die Entscheidung in dem anderen Rechtsstreit vorgreiflich ist. Dies ist nur der Fall, wenn in dem anderen Verfahren über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für das auszusetzende präjudizielle Bedeutung hat. Allein der Umstand, dass die Sachverhaltsgestaltung hier mit derjenigen in einem anderen von einem Oberlandesgericht entschiedenen, in der Revision vor dem Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren vergleichbar ist und sich die gleichen Rechtsfragen stellen mögen, reicht nicht aus, um eine Aussetzung nach § 148 ZPO anzuordnen. Ob dies zweckmäßig wäre, kann dahinstehen. Denn Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte rechtfertigen eine Verfahrensaussetzung nicht. Zu einem Abwarten einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Parallelverfahren kann es nur mit Zustimmung beider Parteien nach § 251 ZPO kommen, an der es hier fehlt.

Die angefochtene Entscheidung ist daher, soweit angekündigt wird, neuen Termin erst nach Abschluss des Revisionsverfahrens zu bestimmen, aufzuheben, damit das Landgericht das Verfahren fortsetzt. Die Kammer wird daher, worauf die Klägerin angetragen hat, neuen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und das Verfahren im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu fördern und weiter zu betreiben haben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; entstandene Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Prozesskosten und gegebenenfalls bei der Entscheidung in der Hauptsache zu berücksichtigen (Zöller/Greger, ZPO § 252 Rn. 3).

I