OLG Karlsruhe: Zur Vertragsstrafe wegen Nutzung eines Fotos, das nur noch über den direkten Link (URL) erreicht werden kann

veröffentlicht am 4. Oktober 2021

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2021, Az. 6 U 94/20
§ 339 BGB

Das OLG Karlsruhe hat in dieser Entscheidung seine Rechtsansicht bestätigt, dass ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (wegen urheberrechtswidriger Nutzung eines Fotos u.a. fehlender ohne Benennung des Urhebers) auch dann eine Vertragsstrafe verwirken kann, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe der URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist (Festhaltung OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11, Juris Rn. 22). Das Urteil dürfte vor dem Hintergrund der Entscheidung BGH, Urteil vom 27.05.2021, Az. I ZR 119/20 keinen Bestand mehr haben. Der Karslruher Senat hatte auf das zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgeschlossene Verfahren des BGH selbst hingewiesen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Karlsruhe: Zur Vertragsstrafe wegen Nutzung eines Fotos, das nur noch über den direkten Link (URL) erreicht werden kann):


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