OLG Koblenz: AGB-Klausel, die 25% Schadensersatz bei Nichtabnahme der bestellten Einbauküche festlegt, ist zulässig

veröffentlicht am 19. Juni 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2011, Az. 5 U 767/11
§ 280 Abs. 1 BGB, § 281 BGB, § 309 BGB, § 323 BGB, § 325 BGB, § 433 BGB

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die ABG eines Möbelhauses, die bei Nichtabnahme einer bestellten Einbauküche einen pauschalierten Schadensersatz von 25% des Barzahlungspreises vorsehen, wirksam sind. Das formale Erfordernis, den Beklagten im Vertrag ausdrücklich zu gestatten, den Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren als des veranschlagten Schadens zu führen, sei von der Klägerin beachtet worden. In Ansehung des erwarteten Geschäfts sei nicht ersichtlich, dass die Pauschale den zu erwartenden Schaden (Herstellungskosten, Vertreterprovision, Kosten der Auftragsbearbeitung) übersteigen würde. Zitat:

„Der in der Folge von den Beklagten geschuldete Schadensersatz, der gesetzlich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 325 BGB herzuleiten ist, wurde wirksam pauschaliert. Wirksamkeitsmaßstab ist insoweit § 309 Nr. 5 BGB. Dabei muss zur Prüfung, ob die Klausel in Nr. 1.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Wirksamkeitskontrolle standhält, auf die den Beklagten ungünstigste Auslegung abgehoben werden (BGH NJW 2003, 1237 ; BGH NJW 2008, 2172 ; BGH NJW 2009, 2051 ). Das bedeutet, dass ein Schadensersatz von 25 % von 24.389 € anzusetzen ist. Denn dieser Betrag ist im Vertrag als „Barzahlungspreis“ ausgewiesen, auch wenn er, wie die sofortige Bereitschaft der Klägerin zur Gewährung eines Rabatts signalisiert, augenscheinlich willkürlich so deklariert wurde. Mithin gelangt man zu einer Pauschale von 6.097,25 €, die 33,89 % des tatsächlichen Entgelts von 17.992 € ausmacht, das sich nach den Umständen als von vornherein ins Auge gefasster regulärer Preis darstellt.

Auch vor diesem Hintergrund ergibt sich indessen kein Unwirksamkeitsverdikt nach § 309 Nr. 5 BGB. Gemäß dem Vorbringen der Klägerin wäre nach Abzug der Herstellungskosten ein entsprechender Überschuss verblieben, der zur Deckung der Vertreterprovision sowie der Kosten der Auftragsbearbeitung zu verwenden war und im Übrigen als Gewinn hätte verbucht werden können, weil es sich im Hinblick auf den individuell ausgestalteten Auftrag um ein in der Möbelbranche besonders lukratives Geschäft gehandelt hätte. Das steht im Einklang mit allgemeinen Erfahrungssätzen (Kieninger in Münchner Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 309 Nr. 5 Rndr. 19) und ist von den Beklagten nicht entkräftet worden. Insofern ist nicht zu ersehen, dass die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt (§ 309 Nr. 5 a BGB). Darüber hinaus hat die Klägerin das formale Erfordernis beachtet, den Beklagten im Vertrag ausdrücklich zu gestatten, den Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren als des veranschlagten Schadens zu führen (§ 309 Nr. 5 b BGB).“

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