BVerfG, Urteil vom 05.03.2009, Az. 1 BvR 127/09,
Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 GG
OLG Koblenz, Urteil vom 23.10.2008, Az. 4 U 724/08
§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2, 823 Abs. 2 BGB, § 22, § 23 Abs. 2 KUG
Das BVerfG hatte sich mit einer Fernsehköchin zu befassen, deren Bild ein Supermarktbetreiber unerlaubt in Anzeigenblättchen zur Bewerbung von Dosensuppe (!) verwendet hatte. Die Fernsehköchin sah ihr Interesse unter Hinweis auf lukrative Werbeverträge mit 100.000 EUR gerade noch berücksichtigt, die zivilgerichtlichen Vorinstanzen mochten dem nicht folgen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Werbeverträge seien nicht als Maßstab heranzuziehen, da sie eine längerfristige Laufzeit hätten und sich nicht auf die Wiedergabe des Bildnisses in einer Zeitungswerbung bezögen. Maßgeblich sei, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vereinbart hätten. Für die Schätzung seien grundsätzlich die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, als wesentliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Der Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin sei nur begrenzt.
Das LG Koblenz verwies auf verschiedene Fernsehauftritte der Beschwerdeführerin und ihre gemäß einer Emnid-Umfrage relativ geringe Beliebtheit im Vergleich zu anderen Fernsehköchen. Die Beschwerdeführerin sei allenfalls im Spartenbereich der Kochinteressierten einigermaßen bekannt. Gegen eine hohe Lizenzgebühr spreche weiterhin der eng begrenzte Verbreitungsgrad der Werbemaßnahme (regionale Anzeigenzeitung). Das Bildnis sei auf der unübersichtlich gestalteten Anzeige nicht als besonderer Blickfang und ohne namentlichen Hinweis auf die Beschwerdeführerin eingesetzt worden. Der Ertrag der Werbung mit dem Bildnis der Beschwerdeführerin, was den Verkauf von Eintopfdosen betreffe, sei nach Darstellung der Beklagten nicht nennenswert gewesen. Dementsprechend wurde der Köchin ein angemessen geschätztes Handgeld von 5.000 EUR zugesprochen. Das OLG Koblenz mochte diese Entscheidung nicht aufheben und das BVerfG auch nicht (JavaScript-Link: BVerfG).