OLG Koblenz: Einen Porsche 911 gibt es tatsächlich nicht für 5,50 EUR

veröffentlicht am 20. Juli 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2009, Az. 5 U 429/09
§ 242 BGB

Das OLG Koblenz hat eine Entscheidung des LG Koblenz (Link: Urteil) in einem Hinweisbeschluss an die Beteiligten inhaltlich bestätigt, wonach das Bestehen auf der Durchführung eines Kaufvertrages über einen 911 (Modell 997 Carrera 2 S Coupé) zu einem Kaufpreis von 5,50 EUR und die daraus folgende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB ist. Der Senat wies daraufhin, dass die streitgegenständliche Auktion wenige Minuten nach ihrem Start vorzeitig abgebrochen worden sei, so dass nicht davon auszugehen sei, dass der Abbruch vorsätzlich erfolge, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Auch habe „jedem verständigen Betrachter auch ohne weiteres nachvollziehbar“ sein müssen, dass ein „nur noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache“ vorgelegen habe. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Rechtsanwalt Elmar Kloss, welcher den obsiegenden Beklagten vertrat.

Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Kaufvertrag zustande gekommen sei und der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Auffassung des Beklagten, ein Vertrag komme nur zustande, wenn auch die ursprünglich vorgesehene Bietezeit, hier von 10 Tagen, abgelaufen sei, vermochte der Senat nicht beizutreten. In diesem Fall wäre der Bieter gerade der Willkür des Anbieters, der die Auktion dann jederzeit vor Ablauf der Bietezeit ohne nachteilige Rechtsfolge abbrechen könnte, ausgeliefert. Dafür bleibeunerheblich, wann der Anbieter die Auktion abbreche, weil es auch willkürlich wäre, den sehr kurzfristigen Abbruch zuzulassen, weil dem Anbieter ein ihm attraktiv erscheinendes Angebot außerhalb der Internetplattform vorliege.

Auch ein Anfechtungsgrund sei nicht gegeben. Der Beklagte habe lediglich erklärt, er habe den Vertrag mit Schreiben vom 15.09.2008 vorsorglich wegen Erklärungsirrtum angefochten. Worin dieser Erklärungsirrtum bestanden haben soll, sei dagegen nicht dargelegt worden. Die Absicht des Beklagten, er habe statt 5 vielmehr 7 Bilder einstellen, sowie die „Vergrößerung der Bilder zulassen wollen, begründejedenfalls keinen Erklärungsirrtum.

Allerdings sei das Bestehen auf der Durchführung des Vertrages und die daraus folgende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sei eine in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Fallgruppe des § 242 BGB, die von den Gerichten von Amts wegen zu berücksichtigen sei (BGHZ 12,164 ff.; OLG München v. 15.11.2002 -19 W 2631/02 – Online-Ticket). Dies ziehe auch der Kläger nichtin Zweifel. Dass damit Wertungsfragen einhergingen, die wiederum zu Rechtsunsicherheit führen könnten, liege in der Natur der Sache, so der Senat. Deshalb müsse die Anwendung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.

Grundsätzlich komme die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Anbieters und Verkäufers nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht. Der Anbieter sei nämlich grundsätzlich durch die Möglichkeit der Angabe eines Mindestgebotes, der Größe der Bietschritte sowie der Bietezeit in der Lage, sein Risiko zu begrenzen. Nutze er dies nicht, muss er sich an der Folge grundsätzlich festhalten lassen. Dies könne allerdings uneingeschränkt nur dann gelten, wenn die Auktion auch tatsächlich bis zum Ende der Bietezeit durchgeführt worden sei und der Anbieter die Chancen eines niedrigen Startpreises insoweit genutzt habe und damit auch die Risken tragen müsse. Diese – im vorliegenden Fall nicht gegebene – Konstellation habe der Entscheidung des OLG Köln vom 08.12.2006 (19 U 109/06 = CR 2007,598) zugrunde gelegen. Sei die Auktion aber vorzeitig abgebrochen worden, müsse der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Dabei sei von besonderem Gewicht, ob sich die wesentliche Begründung, um den Anbieter an seinem Angebot festzuhalten, den Bieter nicht seiner Willkür auszusetzen, sich im konkreten Einzelfall- realisiere. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Unabhängig davon nach wie vielen Minuten der Beklagte die Auktion abgebrochen habe, handele es sich jedenfalls um einen sehr kurzen Zeitraum. Es liege deshalb fern, dass der Beklagte sich gerade dem Gebot des Klägers habe entziehen wollen. Eine willkürliche Vorgehensweise des Beklagten bei einem gleichzeitig besonderen Schutzbedürfnis des Klägers vermochte der Senat nicht zu erkennen. Es sei auch nicht erkennbar, dass dem Beklagten ein Abbruch der Auktion möglich gewesen wäre, noch bevor ein Angebot abgegeben worden sei. Letztlich habe der Beklagte aufgrund der Regelung in § 10 Nr. 6 AGB auch nicht die Möglichkeit durch eigene Gebote unter einem anderen Namen oder durch Einschaltung eines Dritten die aus seiner Sicht nachteilige Folge einer unzureichenden und nicht zu vergrößernden Anzahl von Bildern auszugleichen. Für den Kläger streitet allein, dass der Beklagte dem Kläger in diesem Zeitrahmen einen Hinweis darauf hätte geben können, dass er die Auktion abgebrochen und zugleich neu eingestellt (Anlage K 9 = BI. 29 GA) habe, so dass diesem die Option eines erneuten Gebotes eröffnet hätte. Dies für sich allein lasse jedoch den Einwand des § 242 BGB nicht entfallen.

Nicht ernsthaft zu bestreiten und als gerichtsbekannt zu unterstellen sei, dass sich ein Kaufpreis von 5,50 EUR bei einem vom Kläger selbst angegebenen Wert des Fahrzeuges von zumindest 75.005,50 EUR nicht mehr im Bereich eines „Schnäppchens“, d.h. eines besonders günstigen aber doch noch im erwartbaren Rahmen liegenden Preises, bewege. Vielmehr liege ein nur noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache vor. Dies sei jedem verständigen Betrachter auch ohne weiteres nachvollziehbar. Unwidersprochen und letztlich durch die von dem Kläger selbst vorgelegten Unterlagen belegt sei auch der Umstand, dass bei der Durchführung der Auktion über die gesamte Bietezeit ein Erlös erzielt worden wäre, der das Höchstgebot des Klägers von 5,50 EUR und auch sein Maximalgebot von 1.100,00 EUR bei weitem überschritten hätte. Hierbei handele es sich auch nicht um eine hypothetische Annahme. Vielmehr habe der Beklagte das Fahrzeug sofort erneut eingestellt und 10 Tage später einen Erlös von 73.450,00 EUR erzielt. Der Kläger selbst habe das Ergebnis dieser Auktion als Anlage vorgelegt.

Zu dem gleichen Ergebnis hätte auch eine andere Überlegung führen können: Hätte der Beklagte für den Kaufgegenstand im Wert von rund 75.000,00 EUR einen Preis von 5,50 EUR in einem Internetportal angegeben, wäre nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen gewesen, dass er diese Erklärung wegen eines Erklärungsirrtums hätte anfechten können, ein Erklärungsirrtum, der ohne Zweifel auf der Hand gelegen hätte (vgl., zu einem ähnlichen Fall OLG Stuttgart v. 10.08.2006 – 12 U 91/06 = OLGR 2007, 360)

Die zitierte Entscheidung des OLG Köln vom 08.12.2006 stehe der vorstehenden Wertung nicht entgegen. Es handelt sich um eine abweichende Fallkonstellation. Dort sei der Anbieter auf seinen Fehler im Angebot aufmerksam gemacht worden, bevor noch ein Angebot abgegeben worden sei. Gleichwohl habe er nichts unternommen. Das OLG Köln habe dem dortigen Beklagten gerade vorgeworfen, dass er die Auktion nicht vorzeitig abgebrochen habe. Die Entscheidung des LG Berlin vom 16.04.2004 (36 0 488/03) stehe dem nicht entgegen, da es dort um eine andere Fallkonstellation gegangen sei, nämlich einen Sofortkauf. Die in der Berufungsschrift angeführte Entscheidung des LG Bonn vom 12.11.2004 (1 0 307/04) stehe den vorliegenden Hinweisen ebenfalls nicht entgegen. Die von der Berufung zitierten Aussagen seien nicht im Zusammenhang mit dem in dieser Entscheidung nicht behandelten § 242 BGB getroffen worden, sondern im Hinblick auf die Frage, ob der angenommene Kaufvertrag nach § 138 BGB sittenwidrig sei. Diese Frage steht wiederum hier nicht im Raum.

Die Klägerseite hat daraufhin die Berufung zurückgenommen.

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