OLG Koblenz: Erstattung von angemessenen Reisekosten – Bahn statt Flugzeug

veröffentlicht am 15. Juni 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2010, Az. 14 W 208/10
§ 91 ZPO; Vorbem. 7 RVG; 7004, 7005 RVG – VV

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass einem Rechtsanwalt, der einen Prozesstermin wahrnimmt, nur die angemessenen Reisekosten erstattet werden. Ein Prozessbevollmächtigter aus München könne für die Wahrnehmung eines Termins in Koblenz nicht die Kosten für einen Linienflug nach Frankfurt sowie weitere Kosten für einen Mietwagen geltend machen. Das Gericht errechnete, dass der Rechtsanwalt den auf 10.30 Uhr anberaumten Termin beim Landgericht in Koblenz auch hätte erreichen können, wenn er einen durchgehenden Zug von München nach Koblenz genommen hätte. Bei Abfahrt in München um 05.53 Uhr wäre er um 10.10 in Koblenz angekommen und mit einem Taxi um 10.20 Uhr bei Gericht eingetroffen. Wäre ihm das als nicht zumutbar erschienen (Abflug in München 06.20 Uhr), hätte er um eine zeitliche Verlegung des Termins bitten können. Der Prozessvertreter der Beklagten hätte auch problemlos noch am gleichen Tag wieder zurückreisen können. Dass er den teureren, umständlicheren Weg gewählt hat, dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Die Mehrkosten in Höhe von ca. 314,00 EUR seien nicht notwendig gewesen.

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