OLG Koblenz: Kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesellschaft durch Angriff auf ihre Gesellschafter

veröffentlicht am 29. November 2011

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.04.2010, Az. 4 W 183/10
§ 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass nicht jeder öffentliche Angriff auf Gesellschafter eines Unternehmens auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesellschaft darstellen kann. Vorliegend war eine umfassende Berichterstattung über ein Strafverfahren gegen den Vorstand einer Gesellschaft erfolgt. Um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Gesellschaft anzunehmen, hätte diese jedoch als Wirtschaftsunternehmen in ihrem sozialen Geltungsanspruch (unmittelbar) berührt sein müssen. Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn der Gesellschafter oder Betriebsangehörige in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen werde, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziere. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Koblenz

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 4. Zivilsenat des OberlandesgerichtsKoblenz durch … am 19.04.2010 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 250.000 € festgesetzt.


Gründe

I.
Die Antragsteller begehren von den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Äußerungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über ein gegen den Antragsteller zu 1. geführtes Strafverfahren.


Der Antragsteller zu 1. ist Vorstand der Antragstellerin zu 2. Die Antragsgegnerin zu 1. ist Verlegerin des monatlich erscheinenden „…-Magazins“. Der Antragsgegner zu 2. ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. und Chefredakteur des „…-Magazins“.


Am 16. März 2010 berichtete das „…-Magazin“ mittels einer Rund-E-Mail in einer „Exklusiv-Information“ unter der Überschrift „Chef von M… vor Gericht – Staatsanwaltschaft wirft R… S… betrügerischen Bankrott, Untreue und Insolvenzverschleppung vor“ über ein Strafverfahren, das vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn gegen den Antragsteller zu 1. geführt wird. Wegen der Einzelheiten der E-Mail wird auf GA 31, 32 Bezug genommen.


Die Antragsteller forderten die Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Dies lehnten die Antragsgegner mit Schreiben vom 23. März 2010 ab. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (GA 49 f.).


Die Antragsteller haben die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der gesamten Berichterstattung, wie in der Rund-E-Mail des „…-Magazins“ geschehen, sowie bestimmter einzelner Äußerungen in dieser E-Mail in Anspruch genommen. Das Landgericht Koblenz hat den Antrag durch Beschluss vom 30. März 2010 zurückgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Inhalts der Entscheidung wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.


Gegen den Beschluss des Landgerichts, der den Antragstellern am 1. April 2010 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller am gleichen Tag bei dem Oberlandesgericht Koblenz sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen des Inhalts der sofortigen Beschwerde wird auf die Beschwerdeschrift und den Schriftsatz vom 7. April 2010 Bezug genommen.


II.

1.
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt.


Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht deswegen gehindert, weil das Landgericht Koblenz bisher keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob es der Beschwerde abhilft (§ 572 Abs. 1 ZPO). Die Durchführung eines Abhilfeverfahrens ist jedenfalls in dringenden Fällen nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren (Gehrlein, MDR 2003, 547, 552; Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rdnr. 4 m.w.Nachw.). So liegt es hier. Die Antragsteller begehren Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung. In ihrer Antragsschrift haben sie beantragt, die Antragsgegner wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch Entscheidung des Vorsitzenden zur Unterlassung zu verpflichten. Auch durch die – statthafte – Einlegung ihres Rechtsmittels unmittelbar beim Beschwerdegericht haben die Antragsteller deutlich gemacht, dass ihnen an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens gelegen ist. Der Senat sieht auch deshalb von der Durchführung eines Abhilfeverfahrens ab, weil die Überprüfung ergeben hat, dass die angefochtene Entscheidung rechtmäßig ist und das Abhilfeverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen darf (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Mai 2002 – 5 W 4/02, Tz. 4, zitiert nach Juris). Die Rückgabe des Verfahrens an das Landgericht zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens würde sich deshalb als bloße Förmelei darstellen.


2.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht angenommen, dass den Antragstellern kein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem auf Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG beruhenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder aus einem anderen Rechtsgrund zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug.


Das Vorbringen der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:


a)
Die Antragstellerin zu 2. ist bereits nicht in ihrem eigenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht beziehungsweise ihrem Recht am Unternehmen betroffen. Dies würde voraussetzen, dass die Antragstellerin zu 2. als Wirtschaftsunternehmen in ihrem sozialen Geltungsanspruch (unmittelbar) berührt ist. Ob dies der Fall ist, weil durch einen rufschädigenden Angriff auf einen Gesellschafter oder Betriebsangehörigen auch die Gesellschaft selbst in der Öffentlichkeit herabgewürdigt wird, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anhand der Verkehrsauffassung feststellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Gesellschafter oder Betriebsangehörige in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen wird, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziert (BGHZ 78, 24, 26 f.; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1975 – VI ZR 123/74, NJW 1975, 1882, Tz. 12 f.; Burkhard in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rdnr. 45 f.). Solche Bezüge zu der Antragstellerin zu 2. enthält die beanstandete Berichterstattung nicht. Zwar wird die Antragstellerin in der Rund-E-mail vom 16. März 2010 benannt. Die Berichterstattung befasst sich jedoch allein mit dem gegen ihren Vorstand, den Antragsteller zu 1., gerichteten Strafverfahren. Die Berichterstattung erweckt bei einem verständigen und unbefangenen Leser nicht den Eindruck, dass die Antragstellerin zu 2. in Vorgänge verwickelt ist, die ihren sozialen Geltungsanspruch in der Öffentlichkeit nachteilig berühren. Dies gilt auch, soweit die mitgeteilten Zeitpunkte über die Tätigkeit der Gesellschaft in R… und ihre Sitzverlegung in die Schweiz unrichtig sind. Allein der Umstand, dass ihr Vorstand sich strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sieht, genügt für eine Betroffenheit der Antragstellerin zu 2. in eigenen Rechten nicht.


b)
Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass den Antragstellern kein Anspruch auf Unterlassung der gesamten Berichterstattung über das Strafverfahren zusteht.


Demgegenüber meint die Beschwerde, aus dem letzten Absatz der Rund-E-Mail vom 16. März 2010 ergebe sich, dass eigentliches Anliegen der Antragsgegner nicht die objektive und sachgerechte Berichterstattung über den Antragsteller zu 1. als Inhaber eines Medienunternehmens sei; Sinn und Zweck der Meldung sei es, dem Leser zu vermitteln, dass die von den Antragsgegnern und dem „…-Magazin“ in den Jahren 2006 und 2007 erhobenen Vorwürfe nun in dem Strafverfahren ihre Bestätigung fänden. Der Sinn und Zweck der Meldung erschließe sich daher gerade in einer durch die Berichterstattung zum Ausdruck kommenden Vorverurteilung. Die Berichterstattung sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Antragsgegner bereits mehrfach in rechtsverletzender Weise über den Antragsteller und die von ihm geführten Unternehmen berichtet hätten und sie kein Interesse an einer Berichterstattung hätten, die auch den Antragsteller entlastende Umstände darstelle.


Auch diese Gesichtspunkte begründen keinen Anspruch auf Unterlassung der gesamten Berichterstattung. In dem von der Beschwerdebegründung zitierten letzten Absatz der Rund-E-Mail heißt es: „S… [Antragsteller zu 1.] hat anlässlich von Recherchen des „…-Magazins“ in den Jahren 2006 und 2007 wiederholt Vorwürfe abgestritten und mit rechtlichen Schritten wegen der Berichterstattung gedroht. „Fakt ist“, so der M…-Chef im November 2007, „zwei staatliche Stellen haben schriftlich nach Prüfung bestätigt, dass gegen mich nicht vorgegangen wird – da wäre es schon erstaunlich, wenn die Staatsanwaltschaft Bonn nun etwas Neues entdecken würde“.“


Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung folgt daraus nicht, dass die Antragsgegner einseitig zu Lasten des Antragstellers berichten. Vielmehr hat das „…-Magazin“ den Antragsteller zu 1. als Betroffenen mit der vorgenannten Textstelle zu Wort kommen lassen; ferner wird mitgeteilt, dass er bereits früher die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten hat. Von einer einseitigen, vorverurteilenden Berichterstattung kann gerade im Hinblick auf diese Textpassage keine Rede sein.


c)
Die Antragsteller können auch nicht die Unterlassung der von ihnen im Einzelnen beanstandeten Äußerungen verlangen.


aa)
Hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen zu aa., dem Antragsteller zu 1. werde „betrügerischer Bankrott“ vorgeworfen, sowie dd., der Antragsteller habe die Firma im Frühjahr 2007 unter dem Namen M… in R… geführt und habe deren Sitz im Herbst 2007 nach Z… verlegt, besteht der Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht, weil keine Wiederholungsgefahr besteht.


Zwar begründet der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in der Regel eine Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (ständige Rechtssprechung; vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 1998 – VI ZR 72/97, NJW 1998, 1391, Tz. 27 m.w.Nachw.). Im Interesse des Rechtsschutzes des Betroffenen müssen an die Widerlegung der Vermutung der Wiederholungsgefahr hohe Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 – VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, Tz. 27). Es ist jedoch anerkannt, dass die Vermutung nicht allein durch die Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserklärung widerlegt werden kann (vgl. im Einzelnen Soehring, Presserecht, 4. Aufl., § 30 Rdnr. 9 ff.).


Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls sieht der Senat die Vermutung für die Wiederholungsgefahr als widerlegt an. Hinsichtlich der von den Antragstellern zu dd. beanstandeten Zeitpunkte haben die Antragsgegner mit Schreiben vom 23. März 2010 die Unrichtigkeit eingeräumt und als Grund einen Tippfehler angegeben. Weiter haben die Antragsgegner ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verbindlich versichert, dass sie künftig die richtigen Zeiten angeben, wenn sie über die genannten Ereignisse (R…, Z…) berichten und dass sie künftig auf den Zusatz „betrügerisch“ bei dem Vorwurf des Bankrotts verzichten, falls nicht dieser Begriff von der Staatsanwaltschaft, dem Gericht oder anderen Prozess- oder Verfahrensbeteiligten benutzt wird und sie – die Antragsgegner darüber berichten.


Es kann dahinstehen, ob diese Ankündigung für sich genommen geeignet ist, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Die Antragsgegner haben jedoch anschließend ihre Ankündigung in die Tat umgesetzt. In der von den Antragstellern vorgelegten Folgeausgabe des „…-Magazins“ vom April 2010, die sich nochmals mit dem gegen den Antragsteller zu 1. geführten Strafverfahren befasst, ist der Tatvorwurf des Bankrotts ohne den Zusatz „betrügerisch“ mitgeteilt. Die von den Antragstellern beanstandeten Daten sind in dem Beitrag ebenfalls nicht enthalten. Aus diesen Umständen folgt zur Überzeugung des Senats, dass die Antragsgegner sich im Hinblick auf die als berechtigt anerkannte Beanstandung der Antragsteller entschieden haben, die Äußerungen nicht zu wiederholen. Der Umstand, dass die Antragsgegner die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgelehnt haben, steht der Widerlegung der Vermutung nicht entgegen, weil die Antragsteller keinen Anspruch auf Unterlassung der von ihnen beanstandeten Äußerungen haben und die Antragsgegner deshalb nicht gehalten waren, sich dem Unterlassungsbegehren unter Übernahme der begehrten Verpflichtungen einschließlich der Übernahme der anwaltlichen Kosten zu unterwerfen.


bb)
Hinsichtlich der von den Antragstellern beanstandeten Äußerungen zu aa. – dd. zeigt die Beschwerde keine Gesichtspunkte auf, die zu einer von der Beurteilung des Landgerichts abweichenden Bewertung Anlass geben. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Äußerungen keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragsteller begründen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass dem Beitrag eine Vorverurteilung des Antragstellers zu 1. hinsichtlich der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu entnehmen ist. Zu Unrecht meint die Beschwerdebegründung, es müsse davon ausgegangen werden, dass der juristische Laie unterstelle, im Rahmen eines Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft als strafbar vorgeworfenes Verhalten sei auch tatsächlich strafbar. In dem beanstandeten Bericht kommt aus der Sicht eines verständigen Durchschnittslesers deutlich zum Ausdruck, dass die gegen den Antragsteller zu 1. erhobenen Tatvorwürfe bisher nicht bewiesen sind. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Mitteilung über die bisherige Beweisaufnahme der Strafkammer durch Verlesen von Rechnungen und anderen Dokumenten. Diese werden in dem Beitrag nicht hinsichtlich eines etwaigen Beweiswerts zu Lasten des Antragstellers gewürdigt. Dass die gegen den Antragsteller zu 1. erhobenen Tatvorwürfe noch keiner abschließenden Klärung zugeführt sind, ergibt sich auch daraus, dass in dem Beitrag mitgeteilt wird, es seien noch keine Zeugen vorgeladen, der Prozess werde fortgesetzt und das Gericht wolle bis dahin die Unterlagen zu beiden Insolvenzen genauer analysieren.

Soweit die Beschwerdebegründung im Übrigen die Würdigung des Landgerichts angreift, teilt der Senat die Auffassung der Kammer. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Den Beschwerdewert hat der Senat im Einklang mit der Wertangabe der Antragsteller und der hierzu in der Antragsschrift dargelegten Umstände sowie der Wertfestsetzung des Landgerichts mit bis zu 250.000 € bemessen.

I