OLG Koblenz: Vollmacht für ausländische Partei muss bei Prozess lückenlos in deutsche Sprache übersetzt sein

veröffentlicht am 12. Januar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 14.05.2009, Az. 14 W 286/09
§ 184 GVG

Das OLG Koblenz hat darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt, der eine ausländische Partei vor Gericht vertritt, seine Bevollmächtigung notfalls umfassend nachzuweisen hat.  Dieser Nachweis habe stufenweise bis hin zur Klägerin selbst (BGH NJW-RR 2002, 933; Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 80 Rdnr. 8 ) gemäß § 184 GVG durch deutschsprachige Urkunden geführt werden müssen, insbesondere nachdem dies zuvor gerichtlich angemahnt worden sei. Die in italienisch gehaltenen Schriftstücke hätten nicht beachtet zu werden brauchen (Lückemann in Zöller, GVG, 27. Aufl., § 184 Rdnr. 4).

Die Beschwerdeführer waren unter dem 07.02.2008 aufgefordert worden, ihre anwaltliche Bevollmächtigung durch die Klägerin bis zu dem auf den 12.02.2008 bestimmten Termin nachzuweisen, nachdem sie von der Beschwerdegegnerin in den Schriftsätzen vom 04.09.2007 und vom 27.11.2007 in mehrfacher Hinsicht in Abrede gestellt worden war. Zu diesem Zeitpunkt hatte eine privatschriftliche, durch einen Herrn Maurizio A. erteilte Prozessvollmacht und Abschriften von Dokumenten vorgelegen, die dessen Vertretungsberechtigung für die Klägerin hätte aufzeigen sollen. Da die Dokumente in italienischer Sprache gehalten waren, waren sie für das Landgericht wenig aussagekräftig.

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