OLG Koblenz: Zur Frage der Überlassung der Software beim Softwareleasing mittels reinem Serverzugang

veröffentlicht am 17. September 2019

OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2019, Az. 1 U 96/19
§ 280 Abs. 1 BGB , § 280 Abs. 3 BGB, § 281 BGB, § 433 Abs. 1 BGB, § 535 Abs. 2 BGB 

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Leasinggeber von Software bei einem Softwareleasingvertrag seiner Hauptleistungspflicht bereits dann genügt, wenn er dem Leasingnehmer die betreffende Software auf einem Server bereitstellt und ihm mittels Benutzername und Passwort den Zugang hierzu eröffnet. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart haben. Im Übrigen ist der Leasinggeber lediglich verpflichtet, den Leasingnehmer nicht im Gebrauch der Leasingsache zu stören und ihn bei Störung der Gebrauchsüberlassung durch Dritte, wie hier der Lieferantin der Software, entsprechend zu unterstützen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Koblenz: Zur Frage der Überlassung der Software beim Softwareleasing mittels reinem Serverzugang)


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