OLG Köln: AdBlocker ist nicht per se wettbewerbswidrig / Ausnahme: Zulassung der Werbung nur gegen Bezahlung

veröffentlicht am 27. Juni 2016

OLG Köln, Urteil vom 24.06.2016, Az. 6 U 149/15 – nicht rechtskräftig
§ 4 Nr. 4 UWG, § 4a Abs. 1 S. 1 UWG, § 4a Abs. 2 Nr. 3 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass AdBlocker, mit dessen Hilfe Internetnutzer Werbung, die auf besuchten Websites geschaltet wird, unterdrücken können, nicht per se wettbewerbswidrig sind. Allerdings sei der AdBlocker AdBlock Plus unlauter, da dieser Werbung nur dann blockiere, wenn die betreffenden Webseiten-Betreiber nicht die vorgegebenen Kriterien des AdBlockers erfüllten und ein bestimmtes Entgelt nicht bezahlt hätten. Soweit die Betreiberin des AdBlockers werbewillige Marktteilnehmer unter Voraussetzungen, zu denen auch die Zusicherung von Werbeumsatzbeteiligungen gehöre, von der Blockadefunktion ihrer Software ausnehme, liege eine aggressive Praktik im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG vor. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – AdBlocker und bezahltes Whitelisting).


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