OLG Köln: Auch Anzeigenblätter dürfen sich „Zeitung“ nennen

veröffentlicht am 31. Juli 2013

OLG Köln, Urteil vom 19.04.2013, Az. 6 U 203/12
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Anzeigenblattes als „Pulheimer Zeitung“ zulässig ist, sofern das Erzeugnis auch redaktionelle Beiträge enthält. Für Letzteres genügten aber schon kleine, lokal ausgerichtete Beiträge. Der durchschnittliche Verbraucher stelle keine konkreten Erwartungen an Menge und Qualität der redaktionellen Beiträge allein auf Grund der Bezeichnung „Zeitung“, so dass eine Irreführung nicht vorliege. Zitat:

„2.
Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG – der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – auf Unterlassung der Verwendung des Titelbestandteils „Zeitung“ für die anzeigenfinanzierte Publikation besteht nicht, denn die Erwartung des angesprochenen Verkehrs an ein so bezeichnetes Blatt wird – wie der aus Zeitungslesern bestehende und in Wettbewerbssachen erfahrene Senat selbst feststellen kann – nicht enttäuscht.

a)
Begegnet der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher auf der Frontseite einer Druckschrift dem Begriff „Zeitung“, so verbindet er damit allerdings die Vorstellung einer Publikation, die nicht nur in Bezug auf Format, Papier, Faltung und periodische Erscheinungsweise an herkömmliche Tages- oder Wochenzeitungen erinnert, sondern außer einem Anzeigenteil auch aktuelle redaktionelle Beiträge enthält. Konkrete Erwartungen an die Herkunft der redaktionellen Artikel, die Zahl der Redakteure, die Bild- und Textanteile sowie die Abgabebedingungen einer solchen Zeitung hegt er aber nicht, weshalb er insbesondere durch die Bezeichnung eines ausschließlich anzeigenfinanzierten Blattes mit vorwiegend lokaler Ausrichtung als (Gratis-) „Zeitung“ (vgl. BGH, WRP 2004, 746 – Zeitung zum Sonntag) nicht in die Irre geführt wird.

Die dem Urteil des Senats vom 20.11.1998 – 6 U 6/98 (NJWE-WettbR 1999, 126 = MD 1999, 188) – zu Grunde liegende Annahme, dass bei Zeitungen das Verbraucherverständnis seit Jahrzehnten durch die „klassischen“ Abonnements- und Boulevardzeitungen geprägt worden sei, trifft weiterhin zu. Richtig ist aber auch, dass der Zeitungsmarkt einem beständigen Wandel unterliegt, der sich durch Veränderungen des Kommunikationssektors in jüngerer Zeit weiter beschleunigt hat, weshalb nicht schon jede Abweichung von dem überkommenen Leitbild Fehlvorstellungen auslöst. Während der Begriff „Anzeiger“ im Titel mancher journalistisch anspruchsvollen Tageszeitung kaum noch an ihre historischen Ursprünge als reines Anzeigenblatt denken lässt, beschränkt sich die mit dem Begriff „Zeitung“ verbundene Vorstellung der Verbraucher heute nicht mehr nur auf gedruckte Erzeugnisse traditioneller Zeitungsverlage. Diese haben längst selbst durch digitale Angebote (eigene Internetauftritte, „E-Paper“) auf die Konkurrenz der elektronischen Medien reagiert. Neben Zusammenschlüssen früher selbständiger Presseverlage zu wirtschaftlich stärkeren Medienunternehmen gibt es redaktionelle Kooperationen. In der journalistischen Arbeit ergänzen Online-Quellen die klassische Agenturmeldung. Gegenüber dem Trend zur Globalisierung setzen manche beim Kampf um die Aufmerksamkeit der Leser und der Anzeigenkunden auf regionale und lokale Berichterstattung. Kostenlose Anzeigenblätter nähern sich mit einem zunehmenden Anteil redaktioneller Beiträge dem Erscheinungsbild der Lokalausgaben klassischer Tageszeitungen an. Wie vor diesem Hintergrund vom Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 14.07.2011 – 4 U 42/11 (GRUR-RR 2011, 469 = WRP 2012, 585 – Werbung im Briefkasten mit Sperrvermerk) – zutreffend bemerkt, hat sich die Zeitungslandschaft mittlerweile so verändert, dass das kostenlose lokale Anzeigenblatt oft die einzige „Zeitung“ ist, über die manche Verbraucher verfügen.

[…]

Infolge dessen hat sich der für eine wettbewerblich relevante Irreführung erforderliche Anteil des angesprochenen Verkehrs, der auf Grund der Werbung einer Fehlvorstellung unterliegt, nach oben verschoben. Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, GRUR 2012, 1053 = WRP 2012, 1216 [Rn. 19] – Marktführer Sport m.w.N.).

[…]

b)
Bei der in gedruckter Form monatlich erscheinenden und in digitaler Form sogar fortlaufend aktualisierten (erkennbar kostenlosen) Publikation des Beklagten bestehen ausgehend von diesen Grundsätzen im Ergebnis keine Bedenken gegen ihre Titulierung als „Pulheimer Zeitung“. Die konkret angegriffene Ausgabe 10/2011 (Anlage AS 1 zum Verfügungsantrag vom 25.10. 2011, Bl. 8 der Beiakten 31 O 666/11 LG Köln = 6 U 204/12 OLG Köln) besteht keineswegs nur aus Anzeigen, sondern enthält zahlreiche mit „MM“ – nach den plausiblen und unbestrittenen Angaben des Beklagten in der Berufungsverhandlung seinem eigenen Namenszeichen – gekennzeichnete eigene Textund Bildbeiträge des verantwortlichen Redakteurs. Auch dem „Editorial“ – der Glosse des Herausgebers – in der linken und dem Kommentar in der rechten Spalte der Titelseite kann ungeachtet des lokalen Bezugs ein – dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) unterfallender – redaktioneller Gehalt schlechterdings nicht abgesprochen werden. Wenn sich jemand wie der Beklagte in seinem anzeigenfinanzierten Blatt um eine offenbar recht breitgefächerte regionale Berichterstattung – unter Einbeziehung auch überregionaler Themen wie des zehnten Jahrestages der Wiedererlangung der deutschen Einheit – bemüht und damit im Wettbewerb gegen etablierte Tageszeitungen und digitale Konkurrenz behaupten muss, erschiene es unangemessen, ihm die Bezeichnung seiner Publikation als „Zeitung“ ausgerechnet mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts verbieten zu wollen (vgl. BGHZ 157, 55 = GRUR 2004, 602 [605] = WRP 2004, 896 – 20 Minuten Köln).“

I