OLG Köln: Auch bei nicht besonders herausgestellter Darstellung des Hinweises „Testsieger“ muss Fundstelle angegeben werden

veröffentlicht am 11. August 2020

OLG Köln, Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 U 284/19
§ 5a UWG

Das OLG Köln hat nach Angaben der Wettbewerbszentrale einer Baumarktkette untersagt, in einem Prospekt mit dem Foto eines Farbeimer (11l Wandfarbe) zu werben, auf dem vorne rechts ein Siegel der Stiftung Warentest mit der lesbaren Auszeichnung „Testsieger“ aufgedruckt war, ohne die Fundstelle für den Test anzugeben. Dem Verbraucher werde entgegen § 5a UWG eine wesentliche Information vorenthalten , die er für eine informierte Entscheidung aber benötige. Dieser Missstand werde nicht dadurch behoben, dass die Fundstelle für den Verbraucher selbst recherchierbar sei oder er der Besucher die Fundstelle bei einem Besuch im Markt auf dem Produkt lesen könne. Der Senat hat die Revision zugelassen, offensichtlich, da die Werbung des Baumarktes mit der Auszeichnung eher werbungsimmanent erfolgte, also von der Baumarktkette nicht hervorgehoben wurde. Eine typische Werbung mit dem Hinweis „Testsieger“ (der Stiftung Warentest), welche bereits mehrfach von dem Bundesgerichtshof zu entscheiden war und eine jahrzehntelange Rechtsprechungshistorie aufzuweisen hat, lag wohl nicht vor. Hinweis: Der BGH (Urteil vom 15.04.2021, AZ. I ZR 134/20) hat die Entscheidung des OLG Köln bestätigt, vgl. hier.


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