OLG Köln: Bei einer einstweiligen Verfügung sollten nicht noch lange Verhandlungen geführt werden / Zum Entfall der Dringlichkeit

veröffentlicht am 14. März 2010

OLG Köln, Urteil vom 29.01.2010, Az. 6 U 177/09
§§ 12 Abs. 2 UWG; 542 ZPO

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren in einer kennzeichenrechtlichen Angelegenheit auch nachträglich noch entfallen kann, wenn der Antragsteller seine Rechte zwischendurch nur zögerlich verfolgt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung und der Entscheidung über den Widerspruch der Antragsgegnerin war die Dringlichkeit noch nicht angezweifelt worden. In der Berufungsinstanz gewann das Gericht jedoch die Überzeugung, dass das zögerliche Vorgehen der Antragstellerin die Dringlichkeit beseitigte. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung und Bestätigung im Widerspruchsverfahren vertrieb die Antragsgegnerin das Produkt mit der streitigen Kennzeichnung weiter. Die Antragstellerin hatte auf Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen und zeitweise ausdrücklich darauf verzichtet. Das Argument der Antragstellerin, dass es ihr um die Herbeiführung einer gütlichen Einigung unter Einbeziehung eines weiteren Verfahrens zwischen den Parteien gegangen sei, überzeugte das Gericht nicht. Im Einzelnen:

Grundsätzlich entfalle die Dringlichkeit immer dann, wenn der Antragsteller sich zwar eine einstweilige Verfügung verschafft habe, von dieser anschließend aber keinen Gebrauch mache, obwohl der Antragsgegner sich von der Verfügung unbeeindruckt zeige und das beanstandete Verhalten fortsetze. Zwar sei es der Dringlichkeit nicht abträglich, wenn der Antragsteller Vollstreckungsmaßnahmen mit Blick auf aufgenommene Vergleichsverhandlungen zunächst zurückstelle. Dabei dürfe das Gebot der Dringlichkeit jedoch nicht aus dem Auge verloren werden. Zielgerichtete Verhandlungen unter der Setzung kurzer Fristen seien erforderlich. Stelle sich kein kurzfristiger Erfolg ein, obliege es dem Antragsteller, unter Inkaufnahme des Scheiterns der Einigungsbemühungen Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Ein Zuwarten bis zur mündlichen Berufungsverhandlung über einen Zeitraum von ca. 10 Monaten sei jedenfalls zu lang, zumal Vergleichsverhandlungen lediglich sporadisch zu Beginn dieses Zeitraums geführt wurden.

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