OLG Köln: Bei Veröffentlichung eines Portraitfotos kann darin eine stillschweigende Einwilligung zur Aufnahme in eine Personensuchmaschine liegen

veröffentlicht am 23. März 2010

OLG Köln, Urteil vom 09.02.2010, Az. 15 U 107/09
§§ 823; 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 22 ff. KUG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Nutzer mit der Einstellung seines Portraitfotos auf einer Social Networking Plattform stillschweigend seine Einwilligung in einen Zugriff durch Personen-Suchmaschinen erklärt. Entscheidend war hierfür, dass der Kläger bei der Einstellung seines Bildnisses trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen keinen Gebrauch gemacht habe, ferner, dass die AGB der Plattform, auf welcher er sein Portraitfoto eingestellt habe, ausdrücklich vorsehe, dass der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden sei, es sei denn, er mache von der ihm eingeräumten Option Gebrauch, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder gänzlich zu unterbinden.

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