OLG Köln, Urteil vom 01.04.2016, Az. 6 U 108/15
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung eines Konzepts für die Gewichtsreduzierung, welches auf einer sog. genetischen Stoffwechselanalyse und einer persönlichen Beratung basiert, irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Es lägen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, dass eine an ein genetisch vorgegebenes Stoffwechselprofil angepasste Diät effektiver sei als eine normale Diät. Solche Erkenntnisse seien jedoch erforderlich, da es sich um eine gesundheitsbezogene Werbung handele, denn Diäten und Abnehmprogramme griffen unmittelbar in die körperliche Beschaffenheit ein. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – DNA-basiertes Abnehmprogramm).
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