OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2015, Az. 6 W 75/15
§ 32a Abs. 1 UrhG
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Drehbuchautor, der Beteiligung an den Erlösen einer TV-Serie („Alarm für Cobra 11“) verlangt, nicht zwangsläufig auch einen Anspruch auf Auskunft über die Erlöse hat, die durch Werbung in den Werbeunterbrechungen bei Ausstrahlung der Serie erzielt werden. Grundsätzlich sei ein solcher Anspruch zwar vorstellbar, jedoch sei er im vorliegenden Fall vom Tenor des zu vollstreckenden Urteils nicht erfasst. Zweifel bei der Auslegung des Tenors gingen zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers. Die Ausurteilung der Auskunftspflicht über „vereinbarte und/oder erhaltene Finanzierungshilfen (insbesondere Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte) sowie die mit den genannten Serienfolgen … betriebene Werbung unter Angabe der …“ erfasse gerade nicht Erlöse durch Werbung in Werbeunterbrechungen. Zum Volltext der Entscheidung hier.