OLG Köln: Diffuse vergleichende Werbung ist unzulässig

veröffentlicht am 20. März 2009

OLG Köln, Urteil vom 18.02.2009, Az. 6 W 5/09
§§ 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG,
Art. 2 lit c UGP

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine vergleichende Werbung, die sich nicht auf nachprüfbare Eigenschaften bezieht, wettbewerbswidrig ist. Vergleichende Werbung solle es dem Verbraucher und Gewerbetreibenden ermöglichen, aus dem vielfältigen Angebot des Binnenmarkts den größtmöglichen Vorteil ziehen zu können (vgl. Erwägungsgrund 6 der RL 2006/114/EG). Dieses Ziel könne nicht erreicht werden, wenn es dem interessierten Verbraucher nicht ermöglicht werde, die in der vergleichenden Werbung getroffenen Aussagen zu überprüfen. Dem entspreche es, dass der EuGH zu Art. 3a Abs. 1 lit c der Richtlinie 84/450/EWG in der durch die Richtlinie 97/55/EG geänderten Fassung (im Folgenden: Vorgängerrichtlinie), der gleichlautend mit den vorgenannten Vorschriften ist, ausgeführt hat, „dass eine Eigenschaft, die in einer vergleichenden Werbung erwähnt wird, ohne dass darin die Bestandteile des Vergleichs, auf denen die Erwähnung der betreffenden Eigenschaft beruht, genannt werden, der in dieser Bestimmung aufgestellten Bedingung der Nachprüfbarkeit nur dann genügt, wenn der Werbende insbesondere für die Adressaten der Werbeaussage angibt, wo und wie sie die genannten Bestandteile leicht in Erfahrung bringen können, um deren Richtigkeit und die der betreffenden Eigenschaft nachzuprüfen oder, falls sie nicht über die dafür erforderliche Sachkenntnis verfügen, nachprüfen zu lassen“ (GRUR 2007, 69 Tz. 74 – Lidl Belgium/Colruyt).

Daher wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, so die Kölner Richter, dem Verbraucher eine Stelle zu nennen, bei der er die Grunddaten des Vergleichs hätte in Erfahrung bringen können. Das hätte zum Beispiel durch einen Hinweis auf eine diese Informationen enthaltende Internetseite geschehen können. Dies habe die Antragsgegnerin aber nicht getan; vielmehr seien die Einzelheiten des Tests und seine Ergebnisse der Öffentlichkeit überhaupt nicht zugänglich gewesen. Die Parteien waren Wettbewerber auf dem Markt für Kosmetikartikel. Die Antragsgegnerin bewarb ihr Kosmetikprodukt, eine Creme, mit einem Fernsehspot, der folgenden gesprochenen Text enthielt: „Ein unabhängiges Labor hat die Feuchtigkeitswirkung einiger der teuersten Prestige-Cremes getestet und eine P.-Creme hat alle übertroffen. Die neue P. Regenerist Daily 3 Zone Treatment Cream spendet intensiv und nachweislich länger Feuchtigkeit als alle Produkte im Test – sogar als 150 Euro Cremes. P..“ Während der Text „einiger der teuersten Prestige-Cremes getestet“ gesprochen wird, ist auf dem Bildschirm eingeblendet: „24h Feuchtigkeitstest gegen die teuersten 100 Euro-Cremes der führenden Prestige-Marken exklusive Internet-Verkäufe“. Um welche Marken und Cremes es sich handelte, wurde nicht angezeigt.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 200.000 EUR.



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