OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 2 Wx 161/12
§ 101 Abs. 9 UrhG; § 1 Abs. 1 KostO, § 128 e Abs. 1 KostO; § 51 FamFG
Das OLG Köln hat entschieden, dass im Verfahren auf Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Festgebühr (200,00 EUR) des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO zweimal anfällt, nämlich sowohl für die Hauptsache als auch für einen Antrag auf einstweilige Anordnung, wenn dieser ebenfalls gestellt wurde. Dabei handele es sich um zwei selbständige Verfahren. Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Köln
Beschluss
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 31. Mai 2012 gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Juli 2012 – 202 O 397/10 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO statthafte, da von dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassene Beschwerde vom 31. Mai 2012, der das Landgericht durch Beschluss vom 27. Juni 2012 nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Die in der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Rechtsfragen, wegen derer das Rechtsmittel zugelassen worden ist, insbesondere die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dann, wenn in einer Antragsschrift nach § 101 Abs. 9 UrhG die Gestattung der Bekanntgabe von Verkehrsdaten wegen behaupteter Verletzung der Urheberrechte an mehreren Werken erstrebt wird, mehrere Anträge im Sinne von § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO vorliegen, stellen sich hier nicht, weil sich der von der Kostenschuldnerin angegriffene Kostenansatz schon aus einem anderen Grunde als zutreffend erweist.
Mit jenem Kostenansatz ist die Gebühr von (2 x € 200,– =) € 400,– für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für die Entscheidung in der Hauptsache berechnet worden. Dies steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. Wie er bereits entschieden hat, fällt die Festgebühr des § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht jeweils sowohl für die Entscheidung in der Hauptsache als auch für die Entscheidung über den – hier in der Antragsschrift vom 29. August 2011 gleichfalls gestellten – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an (vgl. Senat, FGPrax 2011, 37).
Die Ausführungen in der von der Kostenschuldnerin mit Schriftsatz vom 29. November 2011 in Kopie zu den Akten gereichten Ausarbeitung des Herrn C. vom 11. November 2011 veranlassen keine abweichende Beurteilung. Insbesondere geht der Hinweis jener Ausarbeitung auf das Analogieverbot des § 1 Abs. 1 KostO fehl. Es richtet sich an den Richter, nicht an den Gesetzgeber. Dem Gesetzgeber war und ist es nicht verwehrt, die Regelung des § 1 Abs. 1 KostO durch spätere gesetzliche Regelungen einzuschränken oder zu modifizieren. Mit der Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbständiges Verfahren ist, und der Regelung des § 51 Abs. 4 FamFG, dass in diesem Verfahren Kosten nach den allgemeinen Vorschriften erhoben werden, hat er dies getan. Unzutreffend ist auch die in jener Ausarbeitung vertretene kostenrechtliche Differenzierung zwischen einer einstweiligen Gestattungsanordnung (dort entgegen dem Sprachgebrauch des Gesetzes – vgl. § 51 FamFG – als „Verfügung“ bezeichnet) und einer Sicherungsanordnung. Weder ist eine solche Unterscheidung der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats (FGPrax 2011, 37) zu entnehmen, noch findet sie im Gesetz eine Stütze. Denn § 51 Abs. 4 FamFG sieht eine kostenrechtliche Behandlung einer einstweiligen Anordnung unabhängig von deren Inhalt vor. Auch eine Sicherungsverfügung – hier diejenige vom 30. August 2011 – fällt daher unter diese Vorschrift und löst somit neben der Entscheidung über die Hauptsache die Gebühr nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO aus.
Der Schriftsatz der Kostenschuldnerin vom 25. Juli 2012 hat vorgelegen, veranlasst aber keine abweichende Beurteilung.
Die Beschwerde muss deshalb zurückgewiesen werden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 14 Abs. 9 KostO. Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Vorinstanz:
LG Köln, Az. 218 O 156/11