OLG Köln: Ein in ein amtliches ausländisches Markenregister eingetragenes Produkt darf in Deutschland mit dem ®-Kennzeichen versehen werden

veröffentlicht am 29. März 2010

OLG Köln, Urt. vom 27.11.2009, Az. 6 U 114/09
§§ 8 Abs. 4, 3, 5, 9 UWG; 242 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine ausländische Marke auch in Deutschland mit dem Zeichen ® beworben werden darf, auch wenn eine Registrierung der Marke tatsächlich nur im Ausland und nicht in der Bundesrepublik vorhanden ist. Die streitgegenständlichen Kontaktlinsen waren mit dem Zeichen ® versehen sowie mit dem Aufdruck „for sale in Europe, Africa and Australasia“ und Hinweisen in neun Sprachen. Markenschutz bestand für die Marke lediglich in den USA. Eine Irreführung sah das Gericht hierin jedoch nicht. Es sei allerdings anzunehmen, dass die von den Beklagten angesproche­nen Verkehrskreise in dem Buchstaben „R“ die Abkürzung für „registrated“ bzw. „registriert“ sähen und wüs­sten, dass auf diese Weise Markenschutz in Anspruch genommen werde. Das streitgegenständliche Zeichen sei aber – wenn auch in den USA – als Marke registriert. Den Beklagten könne der Vorwurf der Irreführung daher nur gemacht werden, wenn der Verkehr von dem mit dem ® gekennzeichneten Produkt annehmen würde, Markenschutz bestehe gerade (auch) in Deutschland.

Davon ging das Gericht jedoch nicht aus, weil im vorliegenden Fall eine Anzahl von Anhaltspunkten dafür bestehe, dass das ® lediglich auf eine Markenregistrierung im Ausland hinweisen soll. Die Kontaktlinsen seien anhand der Verpackung ohne Weiteres als ausländisches Produkt zu erkennen. Diese Aufmachung, insbesondere hinsichtlich des „for sale…“-Aufdruckes könne nur dahin verstanden werden, dass es sich um ein nicht in Deutschland produziertes und zumindest auch für den ausländischen Markt vorgesehe­nes Produkt handele. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nach Einschätzung des Gerichts annehmen, dass das Produkt im Herstellerland Markenschutz genieße, aber nicht auch in jedem Land, in dem es zu­sätzlich auf dem Markt sei. Eine Irreführung komme allenfalls in Betracht, als der Verkehr annehmen könnte, der Mar­kenschutz bestehe in Großbritannien, weil Southampton ausdrücklich als Sitz der Herstellerin mitgeteilt werde. Dies könne aber auf sich beruhen, da es insoweit an der wettbewerblichen Relevanz fehlen würde.

Vorinstanz: LG Köln, Az. 81 0 248/08

I