OLG Köln: Eine vergleichende Werbung im Sinne des UWG muss sich auf konkrete Mitbewerber beziehen

veröffentlicht am 30. August 2018

OLG Köln, Urteil vom 13.04.2018, Az. 6 U 145/17
§ 5 Abs. 1 UWG, § 6 UWG, § 3a Abs. 1 UWG; § 49 Abs. 4 S. 4 PBefG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Mietwagenunternehmens mit dem Slogan „Die clevere Alternative zum TAXI“ keine unlautere vergleichende Werbung ist. Der Anwendungsbereich des § 6 UWG sei nicht eröffnet, da die Werbung keine konkreten, sondern alle Mitbewerber in Bezug nehme. Der Begriff „clever“ sei darüber hinaus auch nicht herabsetzend oder anschwärzend. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Werbung für Mietwagen).


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