OLG Köln: Filesharing – 3.000 EUR Streitwert für einzelnen Musiktitel

veröffentlicht am 8. Februar 2012

OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2011, Az. 6 W 234/11
§ 68 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG; § 3 ZPO

Das OLG Köln hat im Rahmen einer Streitwertbeschwerde entschieden, dass für das Anbieten eines einzelnen Musiktitels (aus einem Sampler) über eine Internettauschbörse ein Streitwert in Höhe von 3.000,00 EUR angemessen ist. Der vom Antragsteller festgelegte Streitwert von 10.000,00 EUR entspreche nicht dem Interesse an der Durchsetzung seines Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutz. 10.000,00 EUR hielte der Senat für angemessen beim Angebot eines ganzen, aktuellen Musikalbums. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Köln

Beschluss

1.)
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 202/11 – vom 31.8.2011, durch den ihm die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auferlegt worden sind, wird zurückgewiesen.

2.)
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 202/11 – vom 31.8.2011, durch den der Gegenstandswert für das Verfahren auf 10.000 € festgesetzt worden ist, abgeändert und der Wert auf 3.000 € festgesetzt.

3.)
Die Kosten des mit der vorstehenden Ziffer 1) entschiedenen Beschwer­­deverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

Die gem. §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat die Kammer die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt, weil dieser bei streitigem Fortgang des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG statthafte Streitwertbeschwerde führt zur Herabsetzung des Gegenstandswertes auf 3.000 €.

I.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der Titel „T.“ von demjenigen Internetanschluss in die Tauschbörse eingestellt worden ist, dem zur Tatzeit die in der Antragsschrift angegebene IP-Adresse zugewiesen war. Das ergibt sich aus den von dem Landgericht zutreffend dargelegten Gründen aus den Ergebnissen der mit der Ermittlung betrauten F. GmbH & Co KG. Anhaltspunkte dafür, dass die von jenem Unternehmen eingesetzte Software ePac nicht zuverlässig gearbeitet haben könnte, bestehen nicht. Im Gegenteil wird die Richtigkeit der Ergebnisse – auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen der Kammer an – dadurch bestätigt, dass die Software zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils den Anschluss des Antragsgegners als denjenigen ermittelt hat, von dem aus Werke in die Tauschbörse eingestellt worden sind. Die gegen dieses schwerwiegende Indiz im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände greifen nicht durch: Es trifft zwar zu, dass die Software für den 14.2.2011 das Werk immer unter derselben IP-Nummer ermittelt hat. Die Antragstellerin hat jedoch durch die als Anlage AST 14 mit entsprechenden Ergebnislisten vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Programmierers Gleich glaubhaft gemacht, dass bereits am 11.2.2011 die Ermittlungen eine Teilnahme des Antragsgegners an der Tauschbörse – und zwar unter einer anderen IP-Nummer – ergeben hatten. Wenn auch dieses Verhalten nicht Gegenstand des im vorliegenden Verfahren bis zur Erledigungserklärung erhobenen Vorwurfes war, hindert es doch nicht, aus dem Umstand der erneuten Ermittlung einer IP-Nummer, die dem Antragsgegner zugeordnet war, mit der Kammer den Schluss zu ziehen, dass eine zweifache Ermittlung gerade des Antragsgegners gegen die Möglichkeit spricht, dass eingesetzte System könne fehlerhaft gearbeitet haben.

Mit dem Landgericht kann – zumindest angesichts dieses Umstandes – auch dem Gutachten des Sachverständigen M. nicht entnommen werden, die Software habe nicht fehlerfrei gearbeitet. Auch der Senat braucht danach nicht zu entscheiden, ob die Beanstandungen – wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.7.2011 detailliert vorgetragen hat – ohnehin nicht den hier maßgeblichen Bereich der Zuordnung betrafen und jedenfalls im Tatzeitpunkt in Übereinstimmung mit dem als Anlage Ast 15 vorgelegten Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. L. nicht bestanden haben.

Dass die ermittelte Datei gerade den in Rede stehenden Titel betraf, ist ebenso glaubhaft gemacht wie der Umstand, dass die Providerin den Antragsgegner als denjenigen angegeben hat, dem die in Rede stehende IP-Nummer zugeordnet war. Das ergibt sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Mitarbeiters G. der F. GmbH & Co KG (Anlage Ast 6) und des Rechtsanwalts X. (Anlage Ast 11) in Verbindung mit den als Anlagen Ast 9 und 10 vorgelegten Schreiben der Provi­de­rin. Die gegen diese Glaubhaftmachungsmittel vorgebrachten Einwände greifen ersichtlich nicht durch.

Dem Antragsgegner ist einzuräumen, dass die Kostenentscheidung in beiden Instanzen nicht im Einklang mit seiner an Eides Statt versicherten Darstellung steht, wonach er sich an der Tauschbörse nicht beteiligt und die fragliche Datei nicht heruntergeladen und angeboten hat. Indes sind seine zumindest angedeuteten Verdächtigungen einer Parteilichkeit der Kammer deutlich zurückzuweisen. Die Entscheidungen ergehen deswegen zu Lasten des Antragsgegners, weil aus den dargelegten Gründen die von der Antragstellerin vorgebrachten Glaubhaftmachungsmitteln eine deutlich höhere – und für die Entscheidung ausreichende – Richtigkeitsgewähr haben als die Beteuerung des Antragsgegners selbst, dass und warum die gegen ihn gerichteten Vorwürfe unberechtigt seien.

II.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 10.000 € entspricht nicht dem gem. §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO maßgeblichen Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung seines Anspruches im vorläufigen Rechtsschutz. Der Senat hat bisher den Streitwert für einen auf Unterlassung des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag auf 10.000 € beim Angebot eines aktuellen ganzen Musikalbums (Beschluss vom 14.3.2011 – 6 W 44/11) festgesetzt. Auf dieser Grundlage erscheint die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 3.000 € beim Angebot eines einzelnen Titels aus einem Sampler angemessen.

III.

Die lediglich die sofortige Beschwerde betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Streitwertbeschwerde besteht ein Anlass für eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes nicht, weil gem. § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten nicht erstattet werden.

Beschwerdewert: die Summe der erstinstanzlich nach einem Gegenstandswert von 3.000 € angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

Vorinstanz:
LG Köln, Az. 33 O 202/11

I