OLG Köln: Filesharing – Zu den Gefahren, wenn die Musikindustrie mit der Abmahnung einen zu weit gefassten Entwurf für eine Unterlassungserklärung übermitteln lässt

veröffentlicht am 3. Juni 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 20.05.2011, Az. 6 W 30/11
§ 93 ZPO

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Entwurf einer umfassenden Unterlassungserklärung durch einen Filesharing-Abmahner, welcher sämtliche Werke des betroffenen Rechteinhabers umfasst, dem abgemahnten Verbraucher nicht den Weg zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung weist. Der streitigen Abmahnung war der Entwurf einer Unterlassungserklärung beigefügt, nach der sich der Antragsgegner verpflichten sollte, es zu unterlassen, „geschützte Werke von Unterlassungsgläubiger [i.e. die Antragstellerin] oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten“. Des Weiteren war der Hinweis enthalten, dass Einschränkungen die Unterlassungserklärung unwirksam machen könnten. Der Abgemahnte gab keine Unterlassungserklärung ab, deswegen beantragte der Abmahner eine einstweilige Verfügung. Diese wurde auch erlassen, da ein Unterlassungsanspruch an sich bestand; die Kosten musste der Rechteinhaber jedoch selber tragen, da der Abgemahnte die Verfügung sofort anerkannte. Da ihm vorher – laut den Ausführungen des Gerichts – keine (echte) Möglichkeit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gegeben wurde, galt das Anerkenntnis als sofort erfolgt. Das OLG stellte jedoch klar, dass eine solche Beurteilung nur in Fällen abgemahnter Verbraucher wegen Urheberrechtsverletzungen erfolgen könne. Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

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