OLG Köln: Heise-Verlag vs. RA Peter Nümann / Zu etwaigen Grenzen der Filesharing-Berichterstattung

veröffentlicht am 26. Januar 2011

Die „Abmahnanwälte“ im Filesharing-Geschäft sind vielerorten verschrieen. Die Karlsruher Kanzlei Nümann + Lang gehört aus unserer Sicht sicherlich zu den Protagonisten, die mit Filesharing-Abmahnungen Spitzenplätze belegen und nicht unbedingt Sympathieträger der Nation sind, aber sie erreicht mit ihrem Wirken unseres Erachtens noch keine strafrechtliche Dimension. Brechen wir damit eine Lanze für diejenigen, die „jedermann“ abmahnen, nur weil er/sie ein Musikstück aus dem Internet geladen hat? Einerseits hat das Ausmaß der Abmahnungen „industrielle“ Dimensionen erreicht, das ist sicherlich zu beanstanden, auch die mitunter geforderten Schadensersatzsummen. Andererseits ist der kostenlose Up- und Download von Musikstücken, Viedodateien oder Kinofilmen nun einmal Volkssport geworden und dementsprechend hoch fallen die Abmahnungszahlen aus. Da jeder Rechtsanwalt zugleich als Organ der Rechtspflege dem Rechtsstaat verpflichtet ist, sollte mit den Begriffen „Betrug“ und „Straftat“ überaus vorsichtig hantiert werden. Dies hatte der Heise-Verlag nach Auffassung des Kollegen Nümann allerdings nicht in ausreichender Art und Weise getan, was wiederum das OLG Köln nicht nachvollziehen konnte:

Der Heise-Verlag berichete unter dem Titel „Die Abmahn-Industrie“ in c’t 1/10 über Auswüchse der Filesharing-Abmahnungen. Dabei stellte der Autor des Artikels unter der Zwischenüberschrift „Gebührenfalle“ – wir dürfen die Heise-Mitteilung im Folgenden zitieren – „ohne Nennung von Namen abstrakte Überlegungen für den Fall an, dass ein Rechtsanwalt dem Abgemahnten Kosten in Rechnung stellt, die seinem Mandanten in der Höhe nicht entstanden sind. Wörtlich heißt es im Artikel dazu: „Ihm würde auch strafrechtlich Ungemach drohen, denn wider besseres Wissen unberechtigt Geld einzufordern und einzustecken, ist versuchter beziehungsweise vollendeter Betrug im gewerblichen Ausmaß.“ Unter einer weiteren Zwischenüberschrift „Kurze Wege“ benannte der Autor eine Auswahl von „Protagonisten der Abmahn-Szene“, darunter auch die Rechtsanwaltskanzlei Nümann + Lang. Der Kollege Nümann beklagte, dass ihm durch die Verkettung der Namensnennung und der abstrakten Überlegungen zur Strafbarkeit von falschen Abrechnungen strafrechtliches Fehlverhalten unterstellt werde. Das LG Köln bestätigte Nümanns Rechtsauffassung, das OLG Köln dagegen die des Heise-Verlags, wie letzterer aktuell berichtet. Der vom Kollegen Nümann hergestellte Bezug lasse sich nicht nachvollziehen.

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