OLG Köln: Indem Sie sich bei uns registrieren, sind Sie mit Werbung einverstanden?

veröffentlicht am 6. August 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 29.04.2009, Az. 6 U 218/08
§ 307 BGB

Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass eine vorformulierte Klausel bei Verträgen, die das Einverständnis des Kunden mit dem Erhalt von Werbung in Form von Telefonanrufen, E-Mails und/oder SMS erklärt, unwirksam ist. Solche Formulierungen finden sich häufig im Zusammenhang mit Gewinnspielen im online- und auch offline-Bereich. Eine solche Klausel sei als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen – auch wenn der Kunde seine Einwilligung erst durch eigenhändiges Markieren eines speziellen Feldes abgebe – da der Kunde keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Klausel habe. Weil die Privatsphäre des Verbrauchers auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch Werbeanrufe massiv beeinträchtigt werde, sei eine Einwilligung in Telefonwerbung durch AGB nicht wirksam möglich. Darüber hinaus sei die Einwilligungsklausel sehr weit gefasst, so dass für den Kunden nicht ersichtlich sei, vom welchem Unternehmen und zu welchen Waren und/oder Dienstleistungen er Werbung zu erwarten habe. Die nicht erkennbare Reichweite der Einwilligung stelle einen weiteren Verstoß gegen AGB-Recht dar.

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