OLG Köln: Inhaber einer Pizzeria kann nicht Videoaufnahmen eines Kunden im Ladengeschäft nachträglich untersagen / 2024

veröffentlicht am 3. Juli 2025

OLG Köln, Beschluss vom 07.02.2024, Az. 15 W 6/24
§ 903, § 1004 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Inhaber einer Pizzeria nicht nachträglich gegen Videoaufnahmen vorgehen kann, die von Gästen in seinen Geschäftsräumlichkeiten aufgenommen wurden und als Grundlage von Bewertungen herangezogen werden. In der Öffnung des Gebäudes zum Zwecke des Betriebs einer Pizzeria liege die stillschweigende Erlaubnis der Eigentümerin, dort auch Foto- oder Videoaufnahmen anzufertigen. Etwaige Verbotsschilder oder sonstige Umstände, die einem solchen stillschweigend geäußerten Willen entgegenstünden, habe es nicht gegeben. Es sei dabei, so der Senat, zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Aufnahme nicht heimlich oder unter Betreten von für die Öffentlichkeit unzugänglichen Bereichen gefertigt habe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.04.2018, Az. VI ZR 396/16, GRUR 2018, 648 m.w.N.). Schließlich schlage zugunsten des Antragsgegners zu Buche, dass die vom Antragsteller bemängelten Nachteile der Berichterstattung nicht auf der angeblichen Eigentumsverletzung, sondern vielmehr auf dem Inhalt der Bewertungen beruhten, welche wiederum auf der Erfahrungen mit den Produkten des Restaurants basierten.

Oberlandesgericht Köln

Beschluss

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23.1.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 9.1.2024 (28 O 687/23) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1.2.2024 vorgelegten und durch Screenshots gemäß Anlage A 15 glaubhaft gemachten weiteren Veröffentlichungen des Antragsgegners auf dem Kanal „E.“ geht der Senat nicht mehr davon aus, dass es an einem Verfügungsgrund für die im Antrag zu 1) aufgeführten Eingriffe in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht des Antragstellers fehlt. Dies gilt auch für die mit dem Antrag zu 2) in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Ansprüche der Eigentümerin des Gebäudes aus § 1004 BGB . Denn auch wenn mit diesen nur eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten geltend gemacht wird, die ohne besondere Eilbedürftigkeit auch später im Wege eines Zahlungsanspruchs ausgeglichen werden könnte, sind diese Ansprüche hier eng mit den Eingriffen in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht des Antragstellers verknüpft, was dafür spricht, sie einheitlich mit diesen als eilbedürftig im Sinne von § 935 ZPO anzusehen.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da dem Antragsteller die mit den Anträgen zu 1) und 2) geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.

a. Bei den mit dem Antrag zu 1) angegriffenen drei Äußerungen handelt es sich – wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – um zulässige Wertungen des Antragsgegners, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten.

aa. Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde einwendet, der Antragsgegner verbreite mit der ersten Äußerung („„Zitat wurde entfernt““) die Behauptung, der Antragsteller verkaufe verdorbene Speisen, teilt der Senat diese Auslegung der betreffenden Äußerung nicht. Nach dem maßgeblichen Gesamtkontext äußert der Antragsgegner sich mit diesen Worten zu einem Bild, welches er bei einer Onlinesuche nach dem Lokal des Antragstellers auf der Plattform „X.“ gesehen hat. Insofern ist für den Rezipienten klar erkennbar, dass der Antragsgegner sich – subjektiv wertend – zur optischen Anmutung der betreffenden Pizza äußern will, die er nicht real vor sich sieht, sondern nur durch ein Foto wahrnimmt. Dass er damit zugleich eine Aussage dazu treffen will, dass der Antragsteller „verdorbene Speisen“ verkaufe – ein Begriff, der entgegen dem Vortrag des Antragstellers einen stark, wenn nicht sogar überwiegend wertenden Charakter hat – kann der durchschnittliche Rezipient dieser Bemerkung nicht entnehmen.

bb. Im Hinblick auf die zweite Äußerung („„Zitat wurde entfernt““) hat der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde keine weiteren Aspekte geltend gemacht, so dass insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden kann.

cc. Der Antragsgegner hat mit der dritten Äußerung („„Zitat wurde entfernt““) auch nicht, wie mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht wird, die Behauptung aufgestellt, dass die Speisen des Antragstellers „potentiell krankheitserregend“ sind. Der Senat hat schon Zweifel daran, ob es sich bei der vom Antragsteller gewählten Formulierung „potentiell krankheitserregend“ überhaupt um eine Tatsachenbehauptung handelt. Insofern liegt die Einstufung als subjektive Wertung näher, da zum einen das Vorliegen einer Krankheit (auch) subjektiv geprägt ist und zum anderen die Formulierung „potentiell“ einen denkbar weiten Spielraum an Wahrscheinlichkeiten lässt. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers einmal unterstellt, dass es sich um eine entsprechende Behauptung des Antragsgegners zum Eintreten klinisch nachweisbarer Anzeichen einer Erkrankung handeln soll, wird eine solche aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten mit der streitgegenständlichen Äußerung aber nicht aufgestellt. Dabei kommt es nicht auf die Ausführungen zu aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über Bauchschmerzen und deren möglichen Ursachen in der Beschwerdeschrift an. Der Antragsteller hat die Mitteilung des Antragsgegners in dem betreffenden Video, dass dieser nach dem Essen Bauchschmerzen verspürte, nicht angegriffen, sondern insoweit lediglich die Vermutung aufgestellt, dass dies – auf Basis der zitierten wissenschaftlichen Erkenntnisse – „vollkommen unwahrscheinlich“ sei. Aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten teilt der Antragsgegner mit der betreffenden Äußerung in Anknüpfung an seinen eigenen Zustand lediglich wertend mit, dass für diejenigen Personen, die ebenfalls die Pizza essen würden, aus seiner Sicht ein Risiko bestehe, ebenfalls die von ihm subjektiv gefühlten Bauchschmerzen zu bekommen. Dass er – in seiner Rolle als sog. Influencer und medizinischer Laie – damit aber valide Aussagen zu medizinisch begründeten Risiken im Hinblick auf den Verzehr der Pizza treffen will, ist aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten fernliegend.

b. Die mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen ebenfalls nicht. Denn die vom Antragsgegner gefertigten Videoaufnahmen sind von einer mutmaßlichen Einwilligung der Eigentümerin der Immobilie gedeckt.

aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes und die Verwertung solcher Fotografien zwar eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Beeinträchtigung des Eigentums dar, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 45/10, NJW 2011, 749; BGH, Urt. v. 1.3.2013 – V ZR 14/12, NJW 2013, 1809; BGH, Urt. v. 19.12.2014 – V ZR 324/13, NJW 2015, 2037; OLG Köln, Urt. v. 10.8.2023 – 15 U 183/22, juris; OLG Köln, Urt. v. 18.2.2022 – 19 U 130/21, n.v.). Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten des Grundstücks eröffnet. Gestattet er das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung (BGH, Urt. v. 1.3.2013 – V ZR 14/12, NJW 2013, 1809).

bb. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt hier jedoch keine Eigentumsbeeinträchtigung vor.

(1) Dabei kann dahinstehen, ob diese Fallgruppe des § 903 BGB, die mit Blick auf die Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.9.1974 (I ZR 99/73, NJW 1975, 778) und vom 9.3.1989 (I ZR 54/87, NJW 1989, 2251) in der Rechtsprechung bisher bei Unterlassungsanträgen gegen Veröffentlichungen eher nur die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis (§ 99 Abs. 3 BGB) durch eine kommerzielle Aus-/Verwertung von Sachfotos betraf und die gerade kein eigenständiges „Recht am Bild der eigenen Sache“ begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.2013 – V ZR 14/12, BeckRS 2013, 7254; BGH, Urt. v. 19.12.2014 – V ZR 324/13, NJW 2015, 2037), auf eine redaktionelle Berichterstattung (wie hier) zu übertragen ist. Insofern wird in Zweifel gezogen, ob über § 903 BGB auch die Veröffentlichung rechtswidrig auf dem Grundstück erstellter Sachfotos in redaktionellem Kontext untersagt werden kann (MüKo-BGB/Raff, 9. Aufl. 2023, § 1004 Rn. 116 Fn. 294). Daneben wird in Frage gestellt, dass in solchen Fällen überhaupt eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegen kann, wenn und soweit der Eigentümer nicht beabsichtigt, die Aufnahmen seines Eigentums kommerziell zu verwerten und damit nicht an der entsprechenden Nutzung gehindert wird (KG, Urt. v. 25.10.2012 – 10 U 136/12, BeckRS 2013, 1741).

(2) Dies kann vorliegend allerdings offen bleiben. Denn auch wenn Teile des Videos unstreitig innerhalb des Ladenlokals gefertigt wurden, kann sich der Antragsgegner auf eine konkludent erteilte Einwilligung der Eigentümerin berufen.

In der Öffnung des Gebäudes zum Zwecke des Betriebs einer Pizzeria liegt die stillschweigende Erlaubnis der Eigentümerin, dort auch Foto- oder Videoaufnahmen anzufertigen. Etwaige Verbotsschilder oder sonstige Umstände, die einem solchen stillschweigend geäußerten Willen entgegenstünden, gab es hier unstreitig nicht. Im Hinblick auf privat angefertigte Fotos entspricht eine solche stillschweigend erklärte Einwilligung auch dem Verständnis des Antragstellers, der nicht in Abrede gestellt hat, dass Privatleute eine Vielzahl von Fotos der Pizzeria und ihres Innenraums in sozialen Medien – von der Eigentümerin bis heute unbeanstandet – veröffentlicht haben.

Die stillschweigend erteilte Einwilligung bezieht sich vorliegend aber nicht nur auf solche Fotos von Privatleuten, sondern auch auf Fotos bzw. Videoaufnahmen, die – wie im Fall des Antragsgegners – im Zusammenhang mit einer Berichterstattung veröffentlicht worden sind, aus der der Antragsgegner (auch) Einnahmen generiert und insofern gewerblich handelt. Denn soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das natürliche Vorrecht des Eigentümers ist, den gewerblichen Nutzen, der aus einem Zugang zum Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen, folgt daraus nicht automatisch ein Verbot, auf fremden Grundstücken (auch) mit dem Zweck einer gewerblichen Nutzung zu fotografieren bzw. zu filmen. Der Senat hat in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung vom 10.8.2023 (15 U 183/22, juris Rn. 43) eine solche stillschweigende Einwilligung in die gewerbliche Nutzung von Bildern des dortigen Eigentums (Kölner Dom) nur deswegen verneint, weil er eine verbreitete Übung angenommen hat, unter anderem in Museen, Schlössern und zoologischen Gärten dem Fotografieren zu gewerblichen Zwecken Schranken zu setzen. Im Hinblick auf diese in Museen, Schlössern und zoologischen Gärten verbreitete Übung hat er gefolgert, dass es im Fall der Anfertigung von Aufnahmen auf dem Grundstück des Kölner Doms für den Fotografen ersichtlich war, dass er zu der beanstandeten gewerblichen Auswertung der Aufnahmen einer ausdrücklichen Genehmigung bedurfte.

Diese Erwägungen sind allerdings auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn im Hinblick auf den Betrieb einer Pizzeria in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ladenlokal ist keine verbreitete Übung ersichtlich, einem Fotografieren auf dem Grundstück des betreffenden Restaurants zu gewerblichen Zwecken Schranken zu setzen. Der Eigentümer eines Grundstücks, der dieses an einen Restaurantbetrieb verpachtet, zieht im Regelfall – von dem hier keine Ausnahmen geltend gemacht werden oder ersichtlich sind – aus Fotografien seines Grundstücks keinen wirtschaftlichen Nutzen, sondern vielmehr nur aus der Überlassung des Grundstücks an einen Mieter oder Pächter. Zwar mag der Eigentümer eines solchen Grundstücks (auch) ein eigenes Interesse daran haben, von seinem Grundstück gefertigte Fotos in der Öffentlichkeit zu zeigen. Dies erfolgt dann aber im Regelfall – auch insoweit ist hier kein Ausnahmefall ersichtlich – zur Bewerbung des betreffenden Betriebes auf dem Grundstück und nicht mit dem Ziel, aus den Fotografien als solchen einen Umsatz zu generieren bzw. sonst einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen. Insofern steht zu vermuten, dass die Eigentümerin eine gewerbliche Nutzung der Aufnahmen ihres Grundstücks nicht beanstandet hätte, wenn sie im Zusammenhang mit einer positiven Bewertung des Restaurantbetriebs des Antragstellers veröffentlicht worden wären.

cc. Selbst wenn man aber zugunsten des Antragstellers unterstellen würde, dass es eine „verbreitete Übung“ dahingehend gibt, dem Fotografieren zu gewerblichen Zwecken auch auf dem Grundstück eines – wie hier betroffenen – Gewerbebetriebes Grenzen zu setzen, führt dies nicht zum Erfolg der sofortigen Beschwerde. Denn auch in diesem Fall einer dann fehlenden stillschweigenden Einwilligung der Eigentümerin wäre zumindest im Rahmen von § 1004 Abs. 2 BGB eine Abwägung mit widerstreitenden Grundrechten Dritter geboten (vgl. LG Köln, Urt. v. 20.9.2017 – 28 O 23/17, BeckRS 2017, 127237; BGH, Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 45/10, BeckRS 2011, 2773 Rn. 27; BGH, Urt. v. 1.3.2013 – V ZR 14/12, BeckRS 2013, 7254 Rn. 21; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap 7 Rn. 212), die vorliegend zugunsten des Antragsgegners ausgegangen wäre.

Dabei wäre zugunsten des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller – und damit auch die ihm das Grundstück verpachtende Eigentümerin – als Gewerbetreibender eine wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen muss, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12. 2014 – VI ZR 39/14, AfP 2015, 41; BGH, Urt. v. 27.9.2016 – VI ZR 250/13, juris). Im Hinblick auf die hier geltend gemachten Abwehransprüche aus dem Eigentum ist weiter in Rechnung zu stellen, dass das Grundstück auf den vom Antragsgegner veröffentlichten Aufnahmen, soweit diese der Akte zu entnehmen sind, nur als Hintergrundkulisse fungiert und die Aufmerksamkeit der Rezipienten klar auf die dargestellten Personen bzw. das von ihnen verzehrte Essen gerichtet ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Aufnahme nicht heimlich oder unter Betreten von für die Öffentlichkeit unzugänglichen Bereichen gefertigt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.4.2018 – VI ZR 396/16, GRUR 2018, 648 m.w.N.). Schließlich schlägt zugunsten des Antragsgegners zu Buche, dass die vom Antragsteller bemängelten Nachteile der Berichterstattung nicht auf der angeblichen Eigentumsverletzung, sondern vielmehr auf dem Inhalt der Bewertungen, diese wiederum basierend auf der Erfahrungen mit den Produkten des Restaurants beruhen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen §§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 30.000 Euro

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