OLG Köln: Kabelnetzbetreiber, der auch als Internetprovider fungiert, muss Auskunft über Anschlussinhaber erteilen, auch wenn Verkehrsdaten bereits über längere Zeit gespeichert wurden

veröffentlicht am 18. Juli 2011

OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2011, Az. 6 W 159/10
§ 101 Abs. 9 UrhG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Kabelnetzbetreiber, der auch als Internetprovider fungiert, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über die Identität von Anschlussinhabern bestimmter IP-Adressen erteilen darf/muss, wenn die erstmalige Vergabe der fraglichen IP-Adresse noch in den operativen Datensystemen des Providers erkennbar ist. Der Zeitraum nach der ersten Vergabe könne bei einer über einen längeren Zeitraum bestehenden Internetverbindung auch durchaus länger sein. Die Verwendung des in den operativen Systemen gespeicherten erstmaligen Vergabezeitpunkts der abgefragten IP-Adresse sei dem Provider jedenfalls nicht rechtlich unmöglich, da es sich nicht um eine „Vorratsdatenspeicherung“ handele. Zur Verpflichtung zur Datenlöschung führte das Gericht aus: „Bei den Telefonnetzbetreibern werde unter den heutigen technischen Gegebenheiten die Löschung der vergebenen „dynamischen“ IP-Adressen sieben Tagen nach Beendigung der Verbindung noch als unverzüglich angesehen. […] Der Senat kann offen lassen, ob Kabelnetzbetreiber wie die Beteiligte, die üblicherweise keine Zwangstrennung vornehmen, sondern IPAdressen unter Umständen über lange Zeiträume hinweg vergeben, die „start binding time“ bereits während des Bestehens der Verbindung in gewissen Abständen löschen (überschreiben) lassen müssen“.

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