OLG Köln: Kein Urheberrechtsschutz für Computergrafiken

veröffentlicht am 18. November 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 20.03.2009, Az. 6 U 183/08
§ 2 Abs. 1 UrhG

Das OLG Köln hat entschieden, dass Computergrafiken in vielen Fällen kein Urheberrechtsschutz zukommt, weil die notwendige Gestaltungshöhe, die ein eigenständiges Werk auszeichnet, nicht erreicht wird. Auf die Art und Weise der Erstellung komme es dabei nicht an, nur auf das sinnlich wahrnehmbare Ergebnis. Die Grafiken stellten 3-D-Messestand-Entwürfe dar. Dabei handelte es sich nach Auffassung des Gerichts weder um eine der im Gesetz beispielhaft aufgezählten Werkarten noch um eine persönliche geistige Schöpfung mit Werkqualität. Die Grafiken stellten lediglich eine handwerkliche oder routinemäßige Leistung bzw. Fleißarbeit dar, wenn diese auch noch so solide und fachmännisch erbracht sein möge. Die Gestaltungen wiesen keine über ihren praktischen Zweck hinausgehende starke ästhetische Wirkung auf, durch die sie über ein gefälliges und überzeugendes kunstgewerbliches Design hinaus bereits künstlerische Individualität erkennen ließen.

Auch reiche nicht aus, dass die Erstellung der Grafiken lediglich computergestützt erstellt wurden und damit auf Grund der Vielzahl einzelner Auswahlentscheidungen und manuell einzugebender Befehle auch mit einem beträchtlichem personellem Aufwand verbunden waren. Das Gericht schloss darüber hinaus eine Vergleichbarkeit mit Lichtbildwerken aus, da die Darstellungen der so noch nicht real existierenden Messestände keine unter Einsatz von strahlender Energie erstellten selbständigen Abbildungen der Wirklichkeit seien. Im Ergebnis sah das Gericht die Übernahme fremder Computergrafiken zwar als nicht billigenswert an, konnte einen generellen Schutz solcher Darstellungen nach dem Urhebergesetz jedoch nicht annehmen. Lediglich in Einzelfällen könne bei genügender Schöpfungshöhe ein Schutz als „Werk eigener Art“ gegen identische Übernahmen in Betracht kommen.

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