OLG Köln: Keine Nennung einer Versicherung im Preisvergleich ohne Angabe von deren Versicherungspreisen

veröffentlicht am 15. Mai 2019

OLG Köln, Urteil vom 12.04.2019, Az. 6 U 191/18
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einem Kfz-Versicherungsvergleich im Internet keine Tarife eines Kfz-Versicherers (hier: HUK Coburg) ohne Preisangabe aufgeführt werden dürfen. Darin liege eine unzulässige vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Der Senat wies zwar darauf hin, dass es bei vergleichender Werbung keine Verpflichtung zur Vollständigkeit gebe, wenn verschiedene Faktoren verglichen würden. Die Unlauterkeit des Vergleichs ohne Tarif ergebe sich aber aus der Besonderheit, dass die Beklagte (hier: die Betreiber des Vergleichsportals www.check24.de) einen reinen Preisvergleich betreibe, indem sie den Preisvergleich werblich in den Vordergrund stelle. Für nicht maßgeblich erachtete es das OLG Köln, dass es dem Nutzer freistehe, bestimmte Kriterien für den Preisvergleich vorzugeben. Denn auch die Eingabe dieser Vergleichskriterien erfolge letztlich ausschließlich zu dem Zweck, einen Preisvergleich unter Maßgabe der vom Kunden gewählten Kriterien zu ermöglichen. Die Beklagten hatten vorgetragen, es handele sich bei ihrem Vergleich nicht um einen reinen Preisvergleich, sondern um eine umfassende und detaillierte Gegenüberstellung der jeweiligen Produktmerkmale, die den Vorgaben von § 6 UWG entspreche. Da eine zulässige vergleichende Werbung vorliege, dürften sie auch die Marken der Klägerin nutzen. Zum Volltext der Entscheidung (OLG Köln: Keine Nennung einer Versicherung im Preisvergleich ohne Angabe von deren Versicherungspreisen).


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