OLG Köln, Urteil vom 21.05.2025, Az. 15 W 40/24
§ 890 ZPO
Das OLG Köln hat entschieden, dass die von der Vorinstanz (LG Essen) für bestimmte negative Bewertungen angeordnete Löschungsverpflichtung nicht auch automatisch eine zukünftige Unterlassungspflicht umfasst. Jedenfalls habe der Unterlassungsschuldner den Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung durch Veröffentlichung neuer negativer Bewertungen nicht verschuldet. Der Senat wies darauf hin, dass Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nur bei einem Verschulden des Schuldners verhängt werden können. Da vorliegend die Verpflichtung zur Unterlassung aber nicht eindeutig aus dem Titel hervorgegangen sei, sei zu Gunstne des Unterlassungsschuldners von einem unvermeibaren Verbotsirrtum auszugehen („Man kann vom Schuldner – auch bei hier jedenfalls später dann erfolgender anwaltlicher Beratung – im Zweifel nicht ohne weiteres erwarten, „klüger“ zu sein als ein mit mehreren Juristen besetztes fachkundiges Kollegialgericht.“). Zum Volltext der Entscheidung:
Oberlandesgericht Köln
Urteil
…
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 15. Dezember 2023 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 2023 – 4 O 197/23 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1Gründe:
2I.
3Mit Beschlussverfügung vom 5. Oktober (Bl. 43 ff.d.A.) „verpflichtet(e)“ das Landgericht den Schuldner antragsgemäß „…die von ihm auf dem Internetportal Google zu der Kanzlei des Schuldners eingestellte Rezension mit dem Wortlaut … zu löschen“ und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordungshaft an. Zur Begründung nahm das Landgericht auf die mit dem Beschluss fest verbundene Antragsschrift vom 4. Oktober 2023 (Bl. 1 ff. d.A.) Bezug und bejahte u.a. eine ausreichende Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs aus „§§ 1004 I 2, 823 I, II BGB i.V.m. 186 StGB.“ Die Beschlussverfügung wurde dem Schuldner am 13. Oktober 2023 um 9.55 Uhr auf Betreiben des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt (Zustellungsurkunde, Bl. 90 d.A.).
4Die ursprüngliche Rezension wurde von Google gelöscht, nachdem der Gläubiger am 17. Oktober 2023 dort die Beschlussverfügung vorgelegt hatte. Der Schuldner hatte hingegen im Zeitraum von der Zustellung der Beschlussverfügung bis zu dieser Löschung selbst keinerlei Löschungsbemühungen gezeigt. Er stellte am 31. Oktober 2023 die auf Bl. 98 d.A. abgebildete, mit der ursprünglichen Rezension jedenfalls weitgehend deckungsgleiche Rezension auf dem Internetportal anwalt.de und am 6. November 2023 die auf Bl. 99 f. d.A. abgebildete Rezension auf dem Internetportal Google ein.
5Mit Bestrafungsantrag vom 7. November 2023 (Bl. 95 ff. d.A.) hat der Schuldner daraufhin beantragt, gegen den Schuldner wegen mehrfachen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem Beschluss vom 5. Oktober 2023 ein Ordnungsgeld festzusetzen, welches einen Betrag von 10.000 EUR nicht unterschreiten sollte. Das Gebot zur Löschung beinhalte nämlich gleichzeitig das Gebot, die Rezension nicht – wie hier – sofort nach einer Löschung an gleicher oder einer anderen Stelle im Internet erneut einzustellen. Der Schuldner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und eingewandt, er habe keine ausreichende Möglichkeit zu eigenen Löschungsbemühungen mit Blick auf die Ausgangsrezension bis hin zum Zeitpunkt der Löschung durch Google gehabt. Das erneute Einstellen der – textlich zudem im Vergleich zur ursprünglichen Fassung veränderten – Rezension auf Google und auf der weiteren Plattform sei inhaltlich nicht von dem allein auf eine Löschung bezogenen Titel erfasst und trage daher den Bestrafungsantrag nicht.
6Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Bl. 211 ff. d.A.) hat das Landgericht den Antrag des Gläubigers vom 7. November 2023 zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass allein eine Handlungspflicht (Löschung) tituliert worden sei, nicht dagegen eine Verpflichtung, künftig negative Äußerungen zu unterlassen; das Gebot des künftigen Unterlassens sei auch nicht im titulierten Gebot der Löschung enthalten.
7Gegen diesen ihm am 7. Dezember 2023 (Bl. 218 d.A.) zugestellten Beschluss wendet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 15. Dezember 2023 (Bl. 226 ff. d.A.). Er rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die seitens des Landgerichts erfolgte Zurückweisung seines Antrages noch vor Ablauf der ihm gesetzten Stellungnahmefrist zu dem Vorbringen des Schuldners. In der Sache sei zumindest das völlige Untätigbleiben des Schuldners bis zur Löschung der ursprünglichen Rezension durch Google nach § 890 ZPO zu sanktionieren; im Übrigen beinhalte die Anordnung, eine Rezension zu löschen, denknotwendig auch das Gebot, diese Rezension nicht identisch oder kerngleich nach erfolgter Löschung sogleich wieder einzustellen, weil das Löschungsgebot sonst sinnlos sei bzw. ein „Dauerkreislauf“ entstehe, weil mit dem Einstellen das Löschungsgebot erneut eingreife bzw. mit S. 2 des Schriftsatzes vom 9. Januar 2024 (Bl. 18 des Senatshefts OLG Hamm – I-7 W 65/23) „jedes Mal innerhalb einer Millisekunde sofort wieder gelöscht werden“ müsste. Auch die (kerngleiche) Veröffentlichung auf dem anderen Portal werde von dem so zu verstehenden gerichtlichen (Unterlassungs-)Titel erfasst.
8Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 (Bl. 231 d.A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. Auf die in der Tat hier versehentlich erfolgte Entscheidung vor Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist komme es dabei nicht an. Denn die Verpflichtung zu löschen, tituliere nicht gleichzeitig das Gebot, auch zukünftig zu unterlassen. Das eventuelle Nichtbefolgen der Löschungsanordnung rechtfertige es nicht, ein Ordnungsgeld zu verhängen.
9Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 – I-7 W 65/23 (Bl. 9 des dortigen Senatshefts) zunächst darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht (1) bezüglich der Löschungsanordnung keine Vollstreckung nach § 890 ZPO, sondern nur nach § 887 ZPO möglich sei und (2) dass sowohl dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung als auch dem stattgebenden Beschluss eine nach § 890 ZPO zu vollstreckende Unterlassungspflicht allenfalls derart „vage“ zu entnehmen sein dürfte, dass dem Schuldner im Hinblick auf die vorgenommenen Veröffentlichungen möglicherweise nicht der zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes notwendige Verschuldensvorwurf zu machen sein könnte, zumal selbst die den Titel erlassende Kammer (trotz der von ihr erlassenen Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO) keine Unterlassungspflicht habe anerkennen können. Weitere Veröffentlichungen während des Fortbestandes des Beschlusses vom 5. Oktober 2023 „dürfte der – nunmehr aufgeklärte – Antragsgegner jedoch zu unterlassen haben.“ Diese Verfügung ist dem Schuldner am 23. Dezember 2023 (Bl. 15 f. des dortigen Senatshefts) im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt worden. Mit Beschluss vom 9. Februar 2024 – I-7 W 65/23 – (Bl. 369 f. d.A. = Bl. 50 f. des dortigen Senatshefts) hat das Oberlandesgericht Hamm nach Anhörung der Parteien sodann das Verfahren mit Blick auf § 1 der Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen vom 1.Oktober 2021 (GVBl. 2021, 1156) an das Oberlandesgericht Köln abgegeben. Diese Abgabe wurde aufgrund eines Büroversehens von der Serviceeinheit des Oberlandesgerichts Hamm zunächst nicht ausgeführt. Auf Nachfrage des Senats zum Sachstand ist das Verfahren sodann abgegeben und die Akte am 8. Mai 2024 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen (Bl. 1 ff. des Senatshefts).
10Die einstweilige Verfügung vom 5. Oktober 2023 ist nach Widerspruch des Schuldners am 4. Januar 2024 durch Versäumnisurteil gegen den seinerzeit säumigen Schuldner (Bl. 264 ff. d.A.) zunächst aufrechterhalten worden. Nach Einspruch des Schuldners hat das Landgericht zuletzt durch Urteil vom 7. März 2024 – auf das hier wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 406 ff. d.A.) – das Versäumnisurteil und den Beschluss (nur) insofern aufrechterhalten, „soweit der Beschluss das Verbot enthält, sich auf dem Internetportal Google oder auf einer anderen Internetseite wörtlich oder sinngemäß über den Verfügungskläger und seine berufliche Tätigkeit zu äußern, wenn das geschieht wie nachfolgend beschrieben: „Dies hätte er auch feststellen können. Alle Unterlagen hatte er.“; im Übrigen hat es das Versäumnisurteil und den Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
11II.
121. Das Oberlandesgericht Köln ist im Einklang mit dem Abgabebeschluss zuständig: Denn der sachliche Anwendungsbereich von § 1 der Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen ist ihrem Sinn und Zweck nach weit auszulegen und erfasst daher auch Nebenverfahren wie z.B. Streitwertbeschwerden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2022 – 16 W 15/22, juris), aber auch etwa Rechtsmittel in Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887 ff. ZPO bei sachlich unter den Anwendungsbereich der Konzentrationsregelung fallenden Titeln (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – I-16 W 17/24, n.v. und allgemein zur Zuständigkeitskonzentration in § 72 GVG etwa auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 5 AR 41/08, NJW 2009, 859; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2008 – 15 AR 23/08, NJW-RR 2009, 596; LG Kassel, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 3 T 272/10, NJW-RR 2011, 304; BeckOK-GVG/Feldmann, Ed. 22, § 72 GVG Rn. 8). Soweit der Gläubiger generelle Zweifel am Vorliegen einer Veröffentlichung im Sinne der Konzentrationsregelungen eingewandt hat, ist geklärt, dass gerade auch Veröffentlichungen im Internet von der nordrhein-westfälischen Zuständigkeitsregelung erfasst werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – VI ZB 75/22, NJW-RR 2023, 1357 ebenfalls betreffend eine Bewertung).
132. Die nach §§ 793, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Gläubigers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg:
14a) Sachlich geht es vorliegend – dies in Abgrenzung zu dem 2. Bestrafungsantrag vom 15. Januar 2024 (Bl. 272 ff. d.A.) – dazu Senatsbeschluss vom heutigen Tag – 15 W 38/24 – und dem weiteren Bestrafungsantrag vom 15. Januar 2024 im Verfahren vor dem LG Essen zu Az. 4 O 283/22 mit Blick auf die dort erlassene weitere einstweilige Verfügung vom 29. Dezember 2023 trotz der Darlegung der genauen zeitlichen Abläufe im Schriftsatz vom 9. Januar 2024 (Bl. 18 f. des Senatshefts OLG Hamm – I-7 W 65/23) – nicht um die (erneuten) Einstellversuche durch den Schuldner nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 2023, sondern allein und ausschließlich um die in der Antragsschrift genannten drei Anknüpfungshandlungen (Untätigbleiben bis zur Löschung durch Google, neues Einstellen einer Rezension auf der Drittplattform und Einstellung einer neuen Rezension auf Google) kurze Zeit nach der dem Schuldner am 13. Oktober 2023 zugestellten Beschlussverfügung vom 5. Oktober 2023.
15b) Ob der (ursprüngliche) gerichtliche Titel (Beschlussverfügung) nicht nur mit dem Wortlaut der Beschlussverfügung eine aktive Handlungsverpflichtung zur „Löschung“, sondern (ggf. auch) Unterlassungsansprüche zu kerngleichen Verstößen für die Zukunft tituliert hat, bedarf im hiesigen Verfahren keiner Klärung. Für die Frage, welchen Inhalt der zu vollstreckende Titel hat und ob nach seiner Auslegung die Anwendung des § 890 ZPO in Betracht kommt, ist – so viel sei aber auch hier ausgeführt – keineswegs allein der Wortlaut des Titels maßgebend (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. April 2000 – 5 W 22/00, juris; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 890 Rn. 2, 4 m.w.N.).
16Dies ist vorliegend rechtlich jedoch ohne Bedeutung: Denn da die in § 890 ZPO vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen (zumindest auch) strafrechtliche Elemente enthalten, dürfen sie anerkanntermaßen nur bei einem Verschulden des Schuldners in Bezug auf eine klare, tatbestandlich zuvor fest bestimmte Verhaltenspflicht verhängt werden. Ein Verschulden kann daher insbesondere fehlen, wenn der Schuldner ein nicht eindeutiges Unterlassungsgebot in einem vertretbaren, die Zuwiderhandlung i.S.d. § 890 ZPO ausschließenden Sinne deutet (Senat, Beschluss vom 10, Juli 2023 – 15 W 3/22, n.v. m.w.N.).
17So liegt der Fall jedoch hier, wie auch bereits das Oberlandesgericht Hamm in der o.a. Verfügung angedeutet hat. Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass strenge Anforderungen an die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO bestehen (statt aller Sturhahn, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 890 Rn. 32 m.w.N.). Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die den Titel seinerzeit als Prozessgericht schaffende Kammer als Kollegialorgan mit drei Berufsrichtern im späteren Zwangsvollstreckungsverfahren (trotz der im Titel immerhin erfolgten Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO, die im Bereich von Zwangsmitteln wegen § 888 Abs. 2 ZPO gerade nicht stattfindet) ausweislich ihrer Beschlüsse den Titel selbst nicht (auch) als Unterlassungstitel verstanden hat, sondern ausdrücklich auf die im Wortlaut genannte Handlung (Löschung) beschränkt hat. Man kann vom Schuldner – auch bei hier jedenfalls später dann erfolgender anwaltlicher Beratung – im Zweifel nicht ohne weiteres erwarten, „klüger“ zu sein als ein mit mehreren Juristen besetztes fachkundiges Kollegialgericht.
18Es bedarf dabei keiner grundlegenden Entscheidung dazu, ob und wann die aus dem Amtshaftungsbereich als sog. Kollegialgerichts-Richtlinie bekannten Grundsätze zur Verneinung schuldhaften Verhaltens von Beamten bei deren Verhalten im Ergebnis deckenden Kollegialgerichtsentscheidungen (dazu BGH, Beschluss vom 16. September 2021 – III ZR 52/21 –, juris; Brodöfel, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap 20 Rn. 181 f. m.w.N.) auch auf andere Bereiche der Prüfung des Vorliegens einfacher Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 BGB übertragbar sind, wenn eine eingehende Sachprüfung durch das Gericht erfolgt ist, nicht offensichtliche Bedenken an der Entscheidung bestehen und/oder der Betroffene keine weitergehenden eigenen Erkenntnisse hat (vorsichtig eine Übertragbarkeit bejahend für ein Vertretenmüssen im Wettbewerbsrecht etwa Melullis, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2019, § 80 Rn. 54 m.w.N.). Jedenfalls im hier vorliegenden Einzelfall ist die eigene Beurteilung des den gerichtlichen Titel selbst schaffenden Prozessgerichts von besonderer Bedeutung auch bei der Bewertung der zu stellenden Sorgfaltspflichten durch den Senat. Dass ein nur auf die (einmalige) Handlung der Löschung beschränkter Titel – wie der Gläubiger zutreffend bemerkt – missbrauchsanfällig und oft auch sinnfrei wäre und die vom Landgericht im Titel ausgesprochene Androhung (§ 890 Abs. 2 ZPO) sich nicht in dessen eigene rechtliche Bewertung einfügen dürfte, trägt keine andere Sicht: Der Senat stellt dabei vor allem auf die entsprechende klare Antragstellung immerhin durch einen Rechtsanwalt und den antragsgemäß gerade nur auf eine „Löschung“ bezogenen Wortlaut des Titels ab. Zudem kann sich ein Betroffener im Zusammenspiel mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und/oder auf ein aktives Tätigwerden gerichteten Beseitigungsansprüchen im Rahmen des 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB nach herrschender Meinung auch bewusst auf die verschiedenen Angriffsrichtungen und Anspruchsziele stützen und so etwa bewusst nur Beseitigungsansprüche mit Blick auf § 887 ZPO bzw. § 888 ZPO konkret titulieren lassen (dazu etwa Loschelder, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2019, § 93 Rn. 13/14; siehe auch MüKo-ZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, § 888 Rn. 5; für Zusammenspiel von Ansprüchen auf Unterlassung und Beseitigung aus dem UWG als selbstständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung auch BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 28). Teilweise wird sogar für eine von vornherein ausdrücklich getrennte Titulierung und deswegen auch gespaltene Vollstreckung der getrennten Titel nach § 890 ZPO bzw. §§ 887, 888 ZPO plädiert (so etwa Sturhahn, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 890 Rn. 2 m.w.N.; offen insofern mit gutem Grund aber etwa BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007- I ZB 58/06, WuM 2007, 209 Rn. 19). Berücksichtigt man dann aber noch, dass bei Auslegungsbedenken entgegen vereinzelten Stimmen § 890 ZPO als »subsidiäre Vollstreckungsart« gerade nicht automatisch zum Zuge kommt (Sturhahn, a.a.O., Rn. 2; siehe auch Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 890 Rn. 4 a.E.), waren die Fehlvorstellungen des Schuldners zur genauen Reichweite des Titels jedenfalls anfangs durchaus verzeihlich und begründeten daher keinen Verschuldensvorwurf.
19In Ansehung dessen musste der Schuldner daher jedenfalls bis zu dem Zugang des Hinweises des Oberlandesgerichts Hamm am 23. Dezember 2023 den Titel – ungeachtet seiner im Parallelverfahren 15 W 38/24 noch zu vertiefenden genauen Reichweite – nicht zu seinen Lasten anders auslegen als es das Landgericht selbst in der hier angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss getan hat. Dafür streitet insbesondere auch, dass die vorliegende Konstellation insgesamt eher atypisch ist und gerade die verwirrende Fassung des Antrages des Gläubigers die Probleme verursacht hat. Allgemein wird bei – wie üblich – klar und deutlich auf Unterlassungsansprüche ausgerichteten gerichtlichen Titeln regelmäßig zu diskutieren sein, ob sich daraus etwa auch Verpflichtungen zu aktivem Handeln wie z.B. einer Beitragslöschung ergeben können (vgl. etwa nur BGH, Beschlüsse vom 17.Oktober 2019 – I ZB 18/19, GRUR-RS 2019, 35646 und vom 12. Juli 2018 – I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183). Der hiesige, insofern quasi „umgekehrte“ Fall einer weiten Auslegung der vom Wortlaut allein auf die Löschung fokussierten Verpflichtung, ist hingegen so eher selten und daher besonders irrtumsanfällig, was dann hier aber insgesamt zu Lasten des Gläubigers geht.
20c) Das zu b) Gesagte gilt folgerichtig entsprechend mit Blick auf das vom Schuldner nicht bestrittene Untätigbleiben in Bezug auf die ursprüngliche Rezension nach der Zustellung der Beschlussverfügung am 13. Oktober 2023 bis hin zur Löschung durch Google (Oktober/November 2023). Denn ein darin liegender Verstoß gegen eine (unterstellt) mittitulierte Unterlassungspflicht war dem Schuldner damals ebenfalls als solches noch nicht erkennbar. Dass sich eine etwaige (ungeschriebene) Unterlassungspflicht sachlich hier mit der – im Wortlaut eindeutig titulierten – Lösch-Verpflichtung decken mag, trägt bei der Bewertung des Vertretenmüssens im Rahmen des § 890 ZPO dann keine andere Bewertung; aus der entschuldigten Sicht des Schuldners lag schlichtweg kein Unterlassungstitel vor.
21d) Ob ggf. ein unzulässiger oder unbegründeter Antrag i.S.d. § 890 ZPO in einen Antrag i.S.d. § 888 ZPO umgedeutet werden kann (dazu etwa OLG München, Beschluss vom 31. Mai 2002 – 21 W 1548/02, juris Rn. 4), kann hier ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob die Beschlussverfügung vom 5. Oktober 2023 zumindest insoweit mit dem Wortlaut des Titels eine aktive Handlungspflicht tenoriert hat, die dann ggf. selbständig (also auch außerhalb des § 890 ZPO) vollstreckbar wäre.
22Insofern dürfte die „Löschung“ im Internet verbreiteter Äußerungen wie der fraglichen Bewertung wegen der typischerweise auf Seiten des Bewertenden an dessen Account gebundenen Veröffentlichung im Zweifel eine unvertretbare Handlung i.S.d. § 888 ZPO (OLG München, Beschluss vom 3. Februar 2020 -18 W 1281/19, juris Rn. 12; AG Heilbronn, Beschluss vom 16. April 2021 – 8 C 412/21, GRUR-RS 2021, 25113 Rn. 5; Anders/Gehle/Schmidt, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 887 Rn. 32 „Internet“) und nicht – wie offenbar das Oberlandesgericht Hamm gemeint hat – ein Fall des § 887 ZPO sein. Anders als beim Ordnungsgeld (§ 890 ZPO) geht es bei Zwangsmitteln i.S.d. § 888 ZPO aber nur um die objektive Beugung des Willens des Schuldners bis zur schlussendlichen Erfüllung und gerade nicht um eine Sanktion für etwaiges vergangenes Fehlverhalten (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 24. August 1981 – 25 W 1644/81, OLGZ 1982, 101,102); deswegen bedarf es bei § 888 ZPO auch keines Vertretenmüssens (statt aller Koranyi, in: Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 888 Rn. 30 m.w.N.). Da die ursprüngliche Rezension jedoch bereits vor der hiesigen Antragstellung (7.November 2023) von Google gelöscht worden war und dem Schuldner mithin eine (erneute) Entfernung dieser Rezension objektiv unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) war, schied die Verhängung eines Zwangsmittels i.S.d. § 888 ZPO richtigerweise jedenfalls deswegen von Anfang an aus. Der Unmöglichkeitseinwand ist (ebenso wie der Erfüllungseinwand) in Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO zu berücksichtigen (statt aller MüKo-ZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, § 887 Rn. 17 ff., 21 ff., § 888 Rn. 11 f., 13 ff. m.w.N.). Ist – wie hier – letztlich allein die Sanktion in der Vergangenheit abgeschlossener möglicher Zuwiderhandlungen gegen die titulierte Pflicht bezweckt, scheidet eine Anwendung der Beugevorschrift in § 888 ZPO aus (siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 1988 – 6 W 78/88, NJW-RR 1989, 189 f.).
23Entgegen der Rechtsansicht des Gläubigers kann ein derartiger Löschungstitel auch nicht immer wieder (automatisch) von alleine „aufleben“ bei späteren Neueinstellungen; dies mag insgesamt eher ein Grund sein, den Titel als einheitlichen Unterlassungstitel im Sinne des § 890 Abs. 1 ZPO auszulegen (siehe auch Senatsbeschluss vom heutigen Tag – 15 W 38/24, n.v.), was hier aber nicht von Bedeutung ist. Jedenfalls ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO ist nicht zu verhängen.
243. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde – die trotz § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO möglich ist bei Vollstreckungsfragen im einstweiligen Rechtsschutz (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – I ZB 42/23, GRUR 2024, 486 Rn. 10) – liegen nicht vor (§ 574 ZPO).
254. Eine Streitwertfestsetzung scheidet mit Blick auf die Festgebühren nach dem Kostenverzeichnis zum GKG in Beschwerdeverfahren wie dem hier vorliegenden aus.