OLG Köln: Nicht jede kritische Berichterstattung über die „Abmahn-Industrie“ oder „Abmahnanwälte“ unter Nennung von Kanzleinamen ist rechtswidrig

veröffentlicht am 29. März 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 18.01.2011, Az. 15 U 130/10
§§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; Art. 2 Abs. 1 GG

Das OLG Köln hatte über die Rechtmäßigkeit eines Artikels mit dem Titel „Die Abmahn-Industrie“ zu entscheiden, in welchem allgemeine „Missstände“ im Feld der Abmahnanwälte aus dem Filesharing-Bereich angeprangert wurden. Der Senat wertete den Artikel unter Berücksichtigung der besonderen Umstände noch nicht als Verletzung des (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht des Klägers. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.07.2010 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 146/10 – teilweise abgeändert und wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzenzüge trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, der Alleininhaber und Mit-Namensgeber der im Rubrum näher bezeichneten Anwaltskanzlei ist, die ihren Schwerpunkt im Bereich der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Filesharings und weiteren Urheberrechtsverstößen im Internet hat, nimmt die Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen im Rahmen des von der Beklagten zu 1. verlegten Magazins „D.“, Heft 1/2010, Seiten 154 – 157, veröffentlichten Artikels „Die Abmahn-Industrie“, dessen Autor der Beklagte zu 2. ist, und wegen dessen Inhalts auf Bl. 7,8 GA verwiesen wird, mit der Begründung in Anspruch, die konkret beanstandeten Äußerungen enthielten den unwahren und in höchstem Maße ehr-, ruf- und kreditschädigenden Vorwurf unberechtigter Geldeinforderungen durch sie im Abmahnbereich. Ferner hat er die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 749,95 EUR verlangt.

Die Parteien haben im ersten Rechtszug im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Kläger von den konkret beanstandeten Äußerungen überhaupt betroffen ist, ferner darüber, ob es sich bei diesen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen bezogen auf den Kläger handelt und diese unwahr sind.

Mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil hat das Landgericht dem Unterlassungsantrag uneingeschränkt und dem Freistellungsantrag teilweise unter Abweisung der Klage im Übrigen im Wesentlichen mit den Begründungen stattgegeben, der Kläger als Mitglied der in dem Artikel namentlich benannten Anwaltskanzlei sei durch den Artikel bezogen auf die beanstandeten zwei Äußerungen betroffen; dabei handele es sich um Tatsachenbehauptungen mit dem Inhalt, dass u. a. der Kläger bei Abmahnungen gegenüber den Betroffenen falsche Angaben mache, falsch abrechne und sich damit strafbar mache; die Äußerungen der Beklagten seien nach Maßgabe einer Güter- und Interessenabwägung rechtswidrig, weil die Beklagten der ihnen obliegenden erweiterten Darlegungslast für die Wahrheit ihrer Behauptungen mangels substanziierten Vorbringens fällig geblieben seien; die Beklagten könnten sich auch nicht auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berufen, da sie der ihnen obliegenden journalistischen Sorgfalt nicht genügt hätten, weil es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verleihen könnten, fehle.

Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der verhandelten Anträge und der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs im Einzelnen wird auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.07.2010 (Bl. 51 ff. GA) Bezug genommen.

Mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Berufungen verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Rechtsschutzziel der vollständigen Klageabweisung weiter und rügen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens in erster Linie, dass das Landgericht von der Betroffenheit des Klägers, einer Tatsachenbehauptung und der Unwahrheit ihrer Äußerungen ausgegangen ist, was letzteren Gesichtspunkt anbetrifft hilfsweise, dass das Landgericht ihnen einen Hinweis zur Unsubstanziiertheit ihres Vorbringens nicht erteilt hat.

Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil als rechtsfehlerfrei. Er meint unter Wiederholung und Inbezugnahme seines erstinstanzlichen Vorbringens, bereits in der Klageschrift sei er dem späteren Vorbringen der Beklagten zur angeblichen unberechtigten Forderung von Abmahngebühren entgegengetreten, ferner, insoweit obliege den Beklagten über die Annahme des Landgerichts hinausgehend der volle Beweis für die Wahrheit ihrer Behauptungen, da sich deren Äußerungen als üble Nachrede im Sinne von § 186 StGB darstellten.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte eingereichten Schriftsätze nebst Unterlagen verwiesen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind begründet.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 2 Abs. 1 (i. V. m. § 1 Abs. 1) GG geschützten (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechts, und damit auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten.

(1)
D
er Kläger ist durch die in dem Artikel „Die Abmahn-Industrie“ enthaltenen und konkret beanstandeten Äußerungen nicht in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen.

(1.1)
Die beiden Äußerungen stehen unter der Zwischenüberschrift „Gebührenfalle“ und folgen den allgemeinen Ausführungen, dass sich für Rechtsanwälte das Abmahn-Business nur lohnt, wenn sie auch eigene Gebühren geltend machen können, wofür ihnen durch das RVG aber Grenzen gesetzt seien. Ein Anwalt könne Erstattung von Abmahngebühren nur verlangen, soweit diese dem Mandanten durch seine Einschaltung entstanden seien und er diese diesem auch in Rechnung stellen könne. Genau hier werde aber von vielen Experten ein grober Rechtsbruch im System der Massenabmahner gesehen. Denn über Verträge sei oft geregelt, dass die Rechtsinhaber nicht für die Rechtsverfolgung zahlen, dafür aber auf einen Teil ihres Schadenersatzanspruchs verzichten müssen. Diesen Erklärungen folgen die ebenfalls allgemein gehaltenen konkret beanstandeten zwei Äußerungen. Bis hierhin ergibt sich aus dem Artikel zweifellos kein Bezug auf die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers, die unter der genannten Zwischenüberschrift nicht erwähnt wird. Die beanstandeten Äußerungen stehen unter der Prämisse der voranstehend geschilderten Befürchtungen vieler Experten und knüpfen daran den Schluss, dass sich Anwälte in diesem Falle rechtswidrig, wettbewerbswidrig und strafrechtlich relevant verhalten würden. Die Berichterstattung bleibt in diesem Zwischenabschnitt durchgehend abstrakt. Der diesen Abschnitt abschließende Satz „Allein: Es fehlen die Beweise, das Kartell des Schweigens hält noch“ führt deutlich vor Augen, dass von den auf der Grundlage dieser Prämisse in der Anwaltschaft vorhandenen schwarzen Schafe, die sich zudem in der Minderzahl befinden sollen, da „sich die überwiegende Anzahl der Kanzleien“ an die Grenzen des Gesetzes hält, kein einziges festgemacht werden könne.

(1.2)
Die Kanzlei des Klägers wird neben anderen Rechtsanwälten in einem davon klar getrennten Abschnitt unter der eigenständigen Zwischenüberschrift „Kurze Wege“ erwähnt. Bei den Zwischenüberschriften „Gebührenfalle“ und „Kurze Wege“ handelt es sich um verschiedene Aspekte unter dem Hauptthema des Artikels „Abmahn-Industrie“. Dementsprechend wird die Kanzlei des Klägers nicht als Exempel für ein Anwaltsbüro angeführt, das unberechtigte Forderungen geltend macht, sondern als Exempel der zur Abmahn-Szene gehörenden Anwaltschaft. Diese wird als eine von mehreren Protagonisten der Abmahn-Szene beleuchtet, zu der die Kanzlei des Klägers auch unstreitig gehört, und es wird unter Beigabe eines Bildes von dem gemeinsamen Eingang von der Kanzlei mit der Firma F. GmbH & Co. KG berichtet, dass sich diese Firma auf die Täterrecherche in Tauschbörsen spezialisiert hat und auf dem Klingelschild dieses Unternehmens steht: „Bitte bei O. + M. klingeln“. Der Sinngehalt dieses Artikels beschränkt sich insoweit auf die – insoweit auch unstreitig richtige – Aussage, die Kanzlei des Klägers betätige sich wie viele andere Rechtsanwälte in der Abmahn-Szene. Selbst wenn man eine Verbindung zu dem vorausstehenden Absatz unter der Zwischenüberschrift „Gebührenfalle“ sehen wollte, würde sich dieser auf den Sinngehalt beschränken, dass bezogen auf die in der Abmahn-Szene tätigen Rechtsanwälte unter Einschluss der Kanzlei des Klägers bei einem geringeren Teil von diesen laut Expertenerklärung mit rechtswidrigen Gebührenforderungen zu rechnen sein könne. Bezogen auf die Kanzlei des Klägers werden nur unstreitige Umstände, die auf eine besonders ausgeprägte effiziente Abmahntätigkeit hindeuten, vor Augen geführt. Soweit es am Ende desselben Abschnitts, der „unterbrochen“ wird durch eine Berichterstattung außerhalb des „L. Klüngels“, es bleibe in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Text-Guard mit Sitz in I. ein „Geschäftsbereich“ der N. GmbH ist, die wiederum ebenfalls ihren Sitz im Bürogebäude der Kanzlei des Klägers hat, kommt auch diesen Ausführungen der vorbeschriebene Sinngehalt zu, ohne dass gegenüber der Kanzlei des Klägers irgendein Vorwurf illegalen Verhaltens zu erkennen ist. Die der Wahrheit entsprechende Berichterstattung über eine intensive Abmahntätigkeit im Zusammenwirken mit einem in der Täterrecherche tätigen Unternehmen stellt keine das (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Äußerung dar.

(2)
Ob das Landgericht darüber hinaus entsprechend der Auffassung der Beklagten die Anforderungen an einen substanziierten Vortrag der Beklagten bezogen auf den von ihnen im Prozess erhobenen Vorwurf der Stellung unrechtmäßiger Gebührenforderungen gegenüber den Abgemahnten in Anbetracht ihres Vorbringens bereits in der Klageerwiderung (vgl. Bl. 24 GA) überspannt hat und dieses Vorbringen in Anbetracht des fehlenden Entgegentretens des Klägers seiner Entscheidung nicht als unstreitig zugrunde zu legen hatte, bedarf aus den Gründen zu Ziffer 1 keiner Beurteiling.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 bzw. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung erfordern; die Entscheidung beruht vielmehr auf den konkreten Einzelfallumständen.

Der Gegenstandswert der Berufung und zugleich die Beschwer des Klägers durch dieses Urteil wird im Gleichlauf mit der Festsetzung des Streitwerts für den ersten Rechtszug auf 40.000,00 EUR bestimmt.

I