OLG Köln: „Ohne Dich ist alles doof“ oder „Mit Dir ist alles toll“? / Zur markenrechtlichen Verwechselung von Slogans

veröffentlicht am 8. Januar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 6 U 214/06
§§ 14 Abs. 2, Abs. 3; § 4 nr. 9a UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass zwischen den Motiven „Ohne Dich ist alles doof“ und „Mit Dir ist alles toll“, jeweils eine Kombination aus kennzeichnungsprägendem Bild und rezessivem Textteil, keine Verwechselungsgefahr bestünde. Ein klanglicher Vergleich der zurücktretenden Textanteile in den Motiven scheide aus, auch ein bildlicher Vergleich führe nicht zu einer Verwechselungsgefahr. Letztlich sei auch Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Sinngehalt zu verneinen. Soweit das Landgericht eine große Ähnlichkeit zwischen den textlichen Elementen der Zeichen gesehen habe, könne sich der Senat dieser Würdigung nicht anschließen. Zunächst gelte auch hier, dass eine begriffliche Ähnlichkeit allein zwischen den Slogans, die nur einen Teil des Zeichens ausmachten, eine Verwechslungsgefahr nicht begründen könne. Davon abgesehen könne aber eine begriffliche Ähnlichkeit nicht festgestellt werden. Allein die Tatsache, dass der Slogan „Mit Dir ist alles toll“ die einfache Umkehrung des Slogans“ „Ohne Dich ist alles doof“ sei und sich diese Umkehrung in den weiteren Einzeltexten fortsetze (einerseits „Sonne doof“, „Schmetterling doof“ und andererseits „Regen toll“, „Wurm toll“), begründe keine Ähnlichkeit nach dem Sinngehalt. Es würde den Schutzbereich einer Wortmarke zu weit ausdehnen, wollte man eine Ähnlichkeit nach dem Sinngehalt allein daraus herleiten, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen das schlichte Gegenteil besagen. Schmankerl: Die Wortmarke „Ohne Dich ist alles doof“ wurde am 06.01.2006 unter dem Reg.-Zeichen  30563727 ins deutsche Markenregister eingetragen, wohingegen die Anmeldung der Wortmarke „Mit Dir ist alles toll“ (Az. 306070766) am 02.02.2006 wegen des Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen wurde. Da zeigt sich einmal wieder die Entscheidungshomogenität des DPMA.

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