OLG Köln: Unterlassungserklärung gegenüber einem rechtsmissbräuchlich handelnden Verband kann gekündigt werden / 2025

veröffentlicht am 8. Mai 2025

OLG Köln, Urteil vom 04.04.2025, Az. 6 U 116/24
§ 314 BGB, § 8 Abs. 1 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unterlassungsvertrag gegenüber einem Wettbewerbsverband, demzufolge im Falle eines wiederholten Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen, gekündigt werden kann, wenn der Verband nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG aufgenommen worden ist. Mit dem Ziel des Gesetzes, Rechtsmissbrauch zu verhindern, wäre es unvereinbar, so der Senat, wenn die nicht in die Liste eingetragenen Verbände weiterhin Einnahmen aus Vertragsstrafenvereinbarungen generieren würden, ohne allgemein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG beitragen zu können. Insoweit hat der Beklagte kein schützenswertes Interesse an einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, wobei es nicht darauf ankäme, ob der Klägerin der Nachweis des Rechtsmissbrauchs durch den Beklagten tatsächlich gelingen könnte. Begründet hat das OLG Köln seine Entscheidung auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fall Altunterwerfung I (BGH,  Urteil vom 26.09.1996, Az. I ZR 265/95).

 

 

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