OLG Köln: Verlängerung eines befristeten Rabatts ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 28. Juni 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 25.03.2011, Az. 6 U 174/10
§§ 3, 5 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verlängerung einer Rabattaktion, deren Ende angekündigt war, wettbewerbswidrig, da irreführend, ist. Der Verbraucher werde durch die Befristung in den Glauben versetzt, er habe nicht viel Zeit sich zum Kauf zu entscheiden, und sei dadurch eher zum Kauf veranlasst als jemand, der mehr Zeit zum Vergleich von Angeboten habe. Im streitigen Fall war die Befristung für den günstigen Erwerb einer Matratze um einen Monat verlängert worden. Das jeweils erste Plakat habe den Eindruck erweckt, das Angebot gelte nur bis zum 20.05.2010, später wurde dies auf den 19.06.2010 verlängert. Dadurch sei der Verbraucher objektiv in die Irre geführt worden. Ob die Verlängerung der Aktion von vornherein beabsichtigt oder eine spontane Entscheidung gewesen sei, sei nicht erheblich. Das KG Berlin ist ebenfalls der Auffassung, dass befristete Rabattaktionen nicht verlängert werden dürften. Das OLG Hamm hingegen vertrat die Ansicht, dass eine Verlängerung nicht wettbewerbswidrig sei, wenn sie nicht von Anfang an geplant, sondern erst nachträglich beschlossen worden sei.

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