OLG Köln: Verwechslungsgefahr zwischen „Culinaria“ und „Coolinaria“

veröffentlicht am 29. April 2010

OLG Köln, Urteil vom 22.01.2010, Az. 6 U 130/09
§§ 14, 15 MarkenG

Das OLG Köln hat entschieden, dass zwischen der Wortmarke „Culinaria“ sowie dem Firmenschlagwort „Coolinaria“ eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht. Obwohl die Antragsgegnerin eine eigene, exklusive Vertriebsstruktur betreibe, bei der eine unmittelbare Begegnung der kollidierenden Kennzeichen am Markt eher selten vorkomme, würden sich die jeweiligen Warensortimente doch sehr stark überschneiden und ergänzen. Eine hinreichende Ähnlichkeit der Zeichen, die eine Verwechslungsgefahr begründe, sei auch vorhanden, dies sowohl in klanglicher, schriftbildlicher und auch begrifflicher Hinsicht. Für die Begründung einer Verwechslungsgefahr bedürfe es auch keiner Übereinstimmung der Zeichen in jeder Hinsicht; bei Markenähnlichkeit in mehrere Richtungen verstärke sich freilich die Verwechslungsgefahr. Das Gericht führte dazu ausführlich aus:

In phonetischer Hinsicht trete der Senat der Feststellung des Landgerichts bei, dass der Verkehr schon wegen der Verbreitung des Ausdrucks „cool“ im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch die Buchstabenfolge „Coolinaria“ überwiegend wie KULINARIA (teils nach englischer, teils nach deutscher Regel), also identisch mit dem Zeichen der Antragstellerinnen aussprechen werde. Im Übrigen sei die klangliche Ähnlichkeit selbst bei der Aussprache wie KOOLINARIA (ganz nach deutscher Regel) oder KULINARIA (ganz nach englischer Regel) immer noch hoch.

Schriftbildlich könne die Ähnlichkeit wegen der Identität von acht Buchstaben bei Veränderung des zweiten Buchstaben U zum doppelten 0 als überdurchschnittlich bezeichnet werden.

In Bezug auf den Sinngehalt der Zeichen sei der Antragsgegnerin einzuräumen, dass das Wort „Coolinaria“ sich (anders als das stark beschreibende Zeichen „Culinaria“ für Delikatessen) als eine originelle Bezeichnung für hochwertige Tiefkühlprodukte darstelle, weil es mehrere Wortbedeutungen in witziger Weise miteinander kombiniere: Die damit gekennzeichneten Waren würden nach Art einer „sprechenden“ Marke zum einen als „kulinarisch“ und zum anderen als „cool“ (englisch: kühl) vorgestellt, was als Anspielung auf ihren „tiefgekühlten“ Zustand, aber auch auf den umgangssprachlichen Qualitätsbegriff „cool“ (souverän, gekonnt, hervorragend) verstanden werden könne. Dieser zusätzliche Aussagegehalt der ersten Silbe des angegriffenen Zeichens führe beim gebotenen Vergleich des Gesamteindrucks der einander gegenüber stehenden Kennzeichen aber nicht dazu, dass die Verwechslungsgefahr beseitigt würde, zumal – ohne zergliedernde Betrachtungsweise – auch in begrifflicher Hinsicht eine erhebliche Ähnlichkeit mit dem Zeichen der Antragstellerinnen darin bestehe, dass beide Zeichen auf den „kulinarischen“ (der gehobenen Kochkunst zugeordneten) Charakter der darunter angebotenen Waren verwiesen. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass sich das Zeichen der Antragstellerinnen im Sinngehalt auf diese Bedeutung beschränke und der Schutzbereich von an eine beschreibende Angabe angelehnten Zeichen grundsätzlich eng zu bemessen sei; denn der Schutzumfang sei zwar begrenzt, um die Ausdehnung des Ausschließlichkeitsrechts des Zeicheninhabers auf die beschreibende Angabe zu vermeiden, unterliege aber keiner besonderen Beschränkung im Verhältnis zu anderen Bezeichnungen, die sich in ähnlicher Weise an den beschreibenden Begriff anlehnen oder ihn verfremden, was bei der streitgegenständlichen Bezeichnung einer „kulinarischen“, also Feinschmecker besonders ansprechenden Produktlinie von Tiefkühlkost, als „Coolinaria“ eindeutig der Fall sei.

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