OLG Köln: Wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt in AGB zur Übersicherung führt und unwirksam ist

veröffentlicht am 15. April 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 27.01.2009, Az. 3 U 84/08
§§ 138 Abs. 1, 305c Abs. 1; 307, 816 Abs. 2 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine AGB-Klausel mit einem sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt unwirksam ist, wenn der Eigentumsvorbehalt einen höheren Wert absichert als den Wert der eigentlichen Lieferung. Im vorliegenden Fall hatte der Verwender Fensterprofile geliefert, welche lediglich 15 % des Werts der später fertig gestellten Fenster darstellte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauteten:

„(1) Die vom Lieferanten gelieferte Ware verbleibt in dessen Eigentum, bis alle gegenwärtigen Ansprüche des Lieferanten gegen den Besteller … und alle solchen zukünftigen Ansprüche des Lieferanten gegen den Besteller, die im Zusammenhang mit der gelieferten Ware stehen, vollständig erfüllt sind.

(2) Der Besteller ist berechtigt, die … Vorbehaltsware … weiter zu veräußern oder weiter zu verarbeiten. Er tritt dem Lieferanten bereits im voraus alle Forderungen aus diesem Weiterverkauf ab.

(3) Übersteigt der Gesamtwert der abgetretenen Forderungen den geschuldeten Kaufpreis um mehr als 20 %, so verpflichtet sich der Lieferant zur Rückabtretung aller Forderungen, die die 20 %-Grenze übersteigen.

(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Verhältnis des Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum Verkehrswert der anderen verarbeiteten Sachen. … Die entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.“

Die Kölner Richter wiesen darauf hin, dass Ihre Entscheidung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.11.1980 (VII ZR 70/80, WM 1981, 167) nicht in Widerspruch stünde. In dieser Entscheidung, die einen Fall aus der Zeit vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes betroffen habe, habe der BGH ausgeführt, bei „vernünftiger Auslegung“ der Lieferbedingungen, die den zu untersuchenden ähnlich waren, könne die Abtretung des gesamten Vergütungsanspruchs dann nicht gewollt sein, wenn die Lieferungen des Vorbehaltsverkäufers nur einen geringen Bruchteil des Werts der Leistung ausmachten, die der Vorbehaltskäufer an seine Kunden erbracht habe. Die Vorausabtretungsabrede sei deshalb dahin zu verstehen, dass nur ein Teil der Kundenforderungen abgetreten sein solle. Diesen Teil habe der Bundesgerichtshof anhand der in den dortigen Lieferbedingungen enthaltenen Verarbeitungsklausel bestimmt, in der es hieß, dem Verkäufer stehe das Miteigentum an der neuen Sache zu „im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung“.

Es könne dahinstehen, ob an dieser Entscheidung nach Inkrafttreten des AGB-Gesetzes, dessen Regelungen nun in den §§ 305 ff. BGB enthalten sind, festgehalten werden könne . Zweifel hieran ergäben sich aus dem Verbot geltungserhaltender Reduktion (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., vor § 307, Rn. 8). Dies könne aber deswegen offen bleiben, weil eine im Wege „vernünftiger Auslegung“ solchermaßen begrenzte Abtretung im vorliegenden Fall wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam sei; dass die Klägerin indes eine unwirksame Klausel verwenden wollte, könne nicht unterstellt werden. Die mangelnde Bestimmtheit ergebe sich daraus, dass vorliegend die Verarbeitungsklausel auf den „Verkehrswert“ der Vorbehaltsware abstelle und nicht, wie im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, auf den „Rechnungswert“. Letzterer lasse sich leicht und sicher feststellen, bei ersterem sei das hingegen nicht der Fall.

Die Unangemessenheit der Sicherung werde nicht durch die Freigabeklausel in Abs. 3 beseitigt. Die Freigabeklausel sei hierzu schon im Ansatz ungeeignet, da sie lediglich eine Verpflichtung zur Freigabe enthalte und daher nur schuldrechtlichen Charakter habe. In den Fällen anfänglicher Übersicherung sei indes eine dingliche Freigabeklausel erforderlich, um Sittenwidrigkeit zu vermeiden ( BGH, Urteil vom 21.4.1999, VIII ZR 128/98, ZIP 1999, 997, Rn. 20; MüKo-Roth, a.a.O., § 398, Rn. 151). Grund hierfür sei der Schutz der Drittlieferanten, deren verlängerte Eigentumsvorbehalte durch eine Übersicherung gefährdet seien. Es liege auf der Hand, dass diese Gefahr auch hier bestehe: Erhalte die Klägerin aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts (zunächst) die gesamten Kaufpreisforderungen ihres Kunden, so gingen die anderen Zulieferer leer aus. Eine dingliche Freigabeklausel könne dies verhindern. Demgegenüber gewähre eine nur schuldrechtliche Freigabeklausel keinen hinreichenden Schutz, denn diese erschwere zum einen die praktische Durchsetzung der Ansprüche der Drittlieferanten und bürde ihnen zugleich das Risiko der Insolvenz des übersicherten Gläubigers, hier der Klägerin, auf (MüKo-Roth, a.a.O., § 398, Rn. 150). Dieser im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung entwickelte Ansatz lassesich auf die Angemessenheitsprüfung nach § 307 BGB übertragen. Jede Benachteiligung von Drittlieferanten sei zugleich aus Sicht des Vertragspartners des AGB-Verwenders unangemessen. Denn wenn er gegenüber den Drittlieferanten aufdecke, dass eine Übersicherung bestehe die nur schuldrechtlich begrenzt sei, so riskiere er, dass sie deswegen nicht mit ihm kontrahierten. Wenn er die Übersicherung hingegen verschweige, setze er sich damit dem Vorwurf der arglistigen Täuschung aus.

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