OLG Köln: Wer Cold-Calls durchführt und behauptet die hierfür erworbenen Adressen enthielten die Einwilligung des jeweils Angerufenen, ist hierfür beweispflichtig. / Berichtet von Dr. Damm & Partner

veröffentlicht am 19. Dezember 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.11.2010, Az. 6 U 38/10
§§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Cold-Calls durchführen lässt und behauptet, die hierfür erworbenen Adressen enthielten die Einwilligung des jeweils Angerufenen, hierfür beweispflichtig ist. Zitat: „Nach dem vom Senat zu Grunde zu legenden Sachverhalt stand dem Kläger der so verstandene Anspruch auch aus §§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG zu. Die Anrufe der im Auftrag der Beklagten handelnden Call-Center-Agentin sind unstreitig. Soweit sie eine vor Anmietung des Adressmaterials erklärte Einwilligung von Frau I behauptet hat, ist sie dafür zu ihrem prozessualen Nachteil (vgl. BGH, GRUR 2004, 517 [519] – E-Mail-Werbung) beweisfällig geblieben, ohne dass es darauf ankommt, warum sie den für den Zeugen eingeforderten Auslagenvorschuss nicht bezahlt und die Unterlassungserklärung abgegeben hat.

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