OLG Köln: Werbung für polnische Gerüstteile in Deutschland ist unzulässig, wenn die suggerierte Zulassung fehlt

veröffentlicht am 14. März 2014

OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014, Az. 6 U 163/13
§ 3 Abs. 2 S. 1 und 2 UWG, 5 Abs. 1 S. 2 UWG, § 5a Abs. 1 und 2 UWG; Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2005/29/EG, Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2005/29/EG

Das OLG Köln hat entschieden, dass auf die Werbung eines polnischen Herstellers für Baugerüste deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden ist, wenn dieser seine Ware in Deutschland bewirbt. Die Werbung sei irreführend, wenn der Hersteller durch die Werbung mit einer „Kompatibilität zu Gerüst X“ suggeriere, dass seine Teile ebenso wie die Teile des Gerüstes X in Deutschland durch die Bauaufsicht zugelassen seien, was tatsächlich nicht zutreffe. Diese Irreführung werde durch den schwer leserlichen Abdruck eines (polnischen) TÜV-Zertifikats noch bestärkt, ein aufklärender Hinweis fehle gänzlich. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.08.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 196/12 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsansprüche zu Nr. 1 lit. a und b des landgerichtlichen Urteils je 25.000 €, bezüglich des Auskunftsanspruchs 5.000 € und im Übrigen für die Beklagten 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin produziert und vertreibt Baugerüste, darunter das Modell „Q“. Auch die Beklagten bieten Baugerüste an, darunter das Modell „P“, das in Deutschland über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt. Sie warben dafür – wie im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegeben – in elektronischen Postsendungen an deutsche Empfänger mit der Angabe „P ist mit folgenden Systemen kompatibel Q …“ und auf einer deutschsprachigen Seite ihres Internetauftritts mit der Aussage „Jedes Gerüstelement, das wir in unserem Programm haben, erfüllt alle Anforderungen der Europäischen Norm. Die Gerüstelemente wurden überprüft und sind definitiv und grundsätzlich vom Technologischen Bauwesenzentrum in Rzeszow und vom TÜV Rheinland Polska bauaufsichtlich zugelassen“. Die Klägerin hält dies für irreführend und hat die Beklagten nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung, Auskunft, Abmahnkostenersatz und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Das Landgericht, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat die Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Berufung verfolgen diese ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie beanstanden die Entscheidung des Landgerichts unter mehreren – nachfolgend erörterten – rechtlichen Gesichtspunkten als verfahrensfehlerhaft und sachlich falsch. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.
Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der auch im Berufungsverfahren von Amts wegen (Art. 25 EuGVVO) zu prüfenden internationalen Zuständigkeit.

Deutsche Gerichte sind im Hinblick auf den Erfolgsort (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) zuständig für die Beurteilung von Wettbewerbshandlungen, die sich bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken oder auszuwirken drohen (vgl. BGHZ 167, 91 = GRUR 2006, 513 = WRP 2006, 736 [Rn. 20 ff.] – Arzneimittelwerbung im Internet; vgl. zu Urheberrechtsverletzungen EuGH, WRP 2013, 1456 = GRUR 2014, 100 – Pickney / Mediatech). So liegt es hier:

Die beanstandete Preisliste wurde mit elektronischer Post an ein deutsches Gerüstbauunternehmen in Deutschland versandt und die mit dem Bild der deutschen Bundesflagge gekennzeichnete deutschsprachige Version des Internetauftritts der Beklagten richtet sich zumindest auch an potentielle Abnehmer in Deutschland. In der angegriffenen Werbung findet sich kein klarer und eindeutiger, erkennbar ernst gemeinter und tatsächlich beachteter Hinweis, dass die Produkte nicht nach Deutschland verkauft würden („Disclaimer“, vgl. BGH, a.a.O. [Rn. 22]). Dass die Beklagten an versteckter Stelle diesbezügliche Vorbehalte geäußert haben wollen (Anlage B 4), ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass ihre Geschäftspartner in Russland, der Ukraine und anderen europäischen Ländern ebenfalls Deutsch verstehen mögen.

Der innerstaatliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln kann mit der Berufung nicht mehr gerügt werden (§ 513 Abs. 2 ZPO).

2.
Anwendbares Sachrecht ist das Recht des Marktortes als des Ortes, an dem die Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen und auf die Entschließung der umworbenen Kunden eingewirkt werden soll (vgl. BGHZ 185, 66 = GRUR 2010, 847 = WRP 2010, 1146 [Rn. 10] – Ausschreibung in Bulgarien), im hier vorliegenden Fall einer für den deutschen Markt bestimmten und sich dort auswirkenden Werbung also deutsches Wettbewerbsrecht (vgl. BGHZ 167, 91 = GRUR 2006, 513 = WRP 2006, 736 [Rn. 25] – Arzneimittelwerbung im Internet; GRUR 2007, 245 = WRP 2007, 174 [Rn. 13] – Schulden hulp; Köhler, in: Köhler / Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Einl. Rn. 5.22, 5.34, 5.39). Dies gilt auch bezüglich der Internetwerbung der Beklagten, ohne dass es dafür im Streitfall auf die umstrittene Rechtsnatur und Reichweite des Herkunftslandprinzips nach § 3 des Telemediengesetzes ankommt (vgl. BGHZ 167, 91 = GRUR 2006, 513 = WRP 2006, 736 [Rn. 29] – Arzneimittelwerbung im Internet; Köhler, a.a.O., Rn. 5.41, 5.43; Heinze, in: Großkommentar UWG, 2. Aufl., § 4 Rn. 152). Denn ob die Werbung irreführend ist, richtet sich in rechtlicher Hinsicht nach den am Marktort (Deutschland) in gleicher Weise wie im Herkunftsland (Polen) geltenden nationalen Regelungen zur Umsetzung der (eine Vollharmonisierung anstrebenden) Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (sowie gegebenenfalls der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung), in tatsächlicher Hinsicht nach dem Verständnis der konkret angesprochenen Durchschnittsverbraucher (§§ 3 Abs. 2 S. 1 und 2, 5 Abs. 1 S. 2, 5a Abs. 1 und 2 UWG / Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG), hier also der durchschnittlich verständigen und informierten sowie situationsadäquat aufmerksamen Kaufinteressenten in Deutschland.

3.
Dieses Verständnis der als Abnehmer von Gerüstbauteilen der streitbefangenen Art in Betracht kommenden deutschen Bauhandwerker und sonstigen Kaufinteressenten in Deutschland kann der Senat auf Grund seiner in vielen ähnlich gelagerten Wettbewerbssachen gewonnenen Erfahrung ohne Einholung eines demoskopischen Gutachtens selbst feststellen (vgl. BGHZ 156, 250 [255] = GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft). Die Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten und vom Landgericht zu Recht bejahten Unterlassungs-, Ersatz- und Auskunftsansprüche (§§ 3, 5, 5a, 8 Abs. 1, 9, 12 Abs. 1 S. 1 UWG, § 242 BGB) liegen danach vor.

a)
Ein erheblicher Teil der Abnehmer wird aus der mit dem Tenor zu Nr. 1 lit. a untersagten werblichen Angabe, die angebotenen Gerüstbauteile seien mit bestimmten in Deutschland bauaufsichtlich zugelassenen Gerüsten (der Klägerin) „kompatibel“, auf eine bauaufsichtliche Zulassung auch der von den Beklagten angebotenen Gerüstteile in Deutschland schließen. Der schwer leserliche Abdruck eines (polnischen) TÜV-Zertifikats wird sie in dieser irrtümlichen Annahme noch bestärken. Vertiefte juristische Kenntnisse dieses Abnehmerkreises in Bezug auf das deutsche Verfahren der bauaufsichtlichen Zulassung von Baugerüsten, die ohne ausdrückliche Erwähnung einer solchen Zulassung an einer uneingeschränkten Nutzbarkeit der angebotenen Gerüstteile in Deutschland zweifeln lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Ein deutlich aufklärender Hinweis in der Werbung selbst fehlt.

b)
Die mit dem Tenor zu Nr. 1 lit. b verbotene Werbung ist – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – ebenfalls geeignet und darauf angelegt, die angesprochenen Abnehmerkreise über die uneingeschränkte Verwendbarkeit der angebotenen Gerüste in Deutschland trotz fehlender allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung zu täuschen. Die Hinweise auf die Erfüllung der Europäischen Norm und die in Polen erfolgten Überprüfungen sowie die Benutzung des (deutschen) Fachbegriffs „bauaufsichtlich zugelassen“ lassen den unzutreffenden, durch die Zusätze „definitiv“ und „grundsätzlich“ noch verstärkten Eindruck aufkommen, als bedürfe es für eine Verwendung in Deutschland keiner weiteren behördlichen Zulassung mehr.

c)
Unerheblich ist, ob die objektive Beschaffenheit der Gerüstbauteile der Beklagten allen Sicherheitsanforderungen in Polen, Deutschland und der gesamten Europäischen Union entspricht und ob die Gerüste daher ohne Weiteres ein allgemeines bauaufsichtliches Zulassungsverfahren in Deutschland – wenn die Beklagte zu dessen Einleitung bereit wäre – bestehen würden. Denn solange eine entsprechende Zulassung nicht erteilt ist, dürfen sie auf Baustellen in Deutschland nicht eingesetzt werden und laufen ihre Erwerber Gefahr, bei einem Verstoß gegen dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt behördlich belangt zu werden. Über diese Sachlage dürfen die Beklagten ihre potentiellen Abnehmer weder hinwegtäuschen noch im Unklaren lassen.

Es liegt auf der Hand, dass diese Verpflichtung der Beklagten zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Werbeangaben dem Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit innerhalb der Europäischen Union (Art. 34 AEUV) in keiner Weise zuwiderläuft, sondern als Konsequenz des wettbewerblichen Irreführungsverbots im Gegenteil unionsrechtlich begründet ist.

4.
Sowohl für den verschuldensunabhängigen Unterlassungs- und Abmahnkostenersatzanspruch der Klägerin als auch für die Feststellung der bei wenigstens leichter Fahrlässigkeit eingreifenden Schadensersatz- und vorbereitenden Auskunftspflicht der Beklagten ist es ohne Bedeutung, ob diesen das deutsche System der bauaufsichtlichen Zulassung unbekannt war, wie sie wenig plausibel behaupten; denn bevor sie sich so wie geschehen werblich an potentielle Abnehmer in Deutschland wandten, hätten sich sich kundig machen können und müssen.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Das Urteil betrifft Fragen der Beweiswürdigung und der tatrichterlichen Anwendung gefestigter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

Vorinstanz:
LG Köln, Az. 33 O 198/12

I