OLG Köln: Werbung für Süßigkeiten mit Kopplung an ein Gewinnspiel ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 12. Dezember 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 6 U 53/12 – nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 6 UWG, Anhang (zu § 3 Abs. 3) Nr. 28 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Fernseh-Werbung für Fruchtgummi, in welcher angekündigt wird, dass man beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von ca. je 1 € die Originaleinkaufsbelege einsenden und so die Chance erlangen könne, einen von 100 „Goldbärenbarren“ im Wert von 5.000 € zu gewinnen, wettbewerbswidrig ist, weil darin eine unzulässige Kopplung von Warenabsatz und Gewinnspiel liegt. Die Werbung richte sich insbesondere an Kinder und Jugendliche, die besonders schutzbedürftig seien. Für die Beurteilung der Unlauterkeit komme es auf den Einzelfall an; hier liege sie vor, da Minderjährigen eine unrealistische Korrelation von Mehreinkauf und Gewinnchance vorgespiegelt werde und sie dadurch zu einem Kauf über Bedarf angeregt würden. Zitat:


„(2) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist der streitgegenständliche Werbespot als unlauter zu beurteilen, weil er in seiner konkreten Ausgestaltung geeignet ist, Kinder und Jugendliche in übertriebener Weise anzulocken, so dass die Rationalität ihrer Kaufentscheidung völlig in den Hintergrund tritt.

Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass es sich bei Gewinnspielkopplungen nicht um eine allgemein im Geschäftsverkehr etablierte und gängige Werbeform handelt. Vielmehr waren sie bis vor kurzem stets unzulässig. Von einer Gewöhnung an diese Art der Werbung kann daher – anders als etwa bei Sammelaktionen (vgl. BGH GRUR 2009, 71 Tz. 15 – Sammelaktion für Schoko-Riegel) – nicht ausgegangen werden. Auch wenn nicht verkannt wird, dass Kinder an neuartige Werbeaktionen herangeführt werden sollten, um sie auf das alltägliche Marktgeschehen in der Welt der Erwachsenen vorzubereiten, sind an die Zulässigkeit von Gewinnspielkopplungen gegenüber Kindern – insbesondere hinsichtlich der Transparenz und der Darstellung der Gewinnchancen – erhöhte Anforderungen zu stellen.

Diesen erhöhten Anforderungen wird die Werbung der Beklagten nicht gerecht, weil eine Verbindung zwischen der Menge des Wareneinkaufs und der damit zusammenhängenden Gewinnchancen nahegelegt wird, die in der suggerierten Form nicht besteht. Zwar trifft es zu, dass sich grundsätzlich die Gewinnchancen erhöhen, je mehr Waren man einkauft. Allerdings muss bei der Beurteilung der eigenen Gewinnchancen berücksichtigt werden, dass der Appell an alle Adressaten des Werbespots geht. Erhöhen diese ihren Einkauf und werden dementsprechend insgesamt mehr Einkaufsbelege eingesandt, sinken die Gewinnchancen des Einzelnen. Durch einen zusätzlichen Einkauf kann man daher voraussichtlich nur verhindern, dass die eigenen Gewinnchancen fallen, erhöhen kann man sie aber nicht ohne Weiteres.

Auch wenn man sicherlich nicht verlangen kann, dass eine solche Wechselwirkung in einem Werbespot offengelegt wird, stellt es doch einen Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt dar, wenn sie – wie hier – verschleiert wird durch die Szene, in der der kleine blonde Junge sagt: „Aber Thomas, wir haben aber viel größere Gewinnchancen“ und Thomas Gottschalk dies bestätigt mit „Da hat er Recht“. Durch die Mutter, die im Anschluss an den Dialog den Einkaufswagen mit Produkten der Beklagten voll lädt, wird diese Aussage ein weiteres Mal mit Bildern unterstrichen. Ein durchschnittlicher Minderjähriger wird nunmehr eine Korrelation zwischen Mehreinkauf und Gewinnchance annehmen, die der Realität nicht entspricht.

Berücksichtigt man schließlich, dass Kinder und Jugendliche die gewünschte Erhöhung der Gewinnchancen durch den Einsatz von jeweils 5 € und damit durch Einsatz ihres Taschengeldes zu realisieren in der Lage sind, besteht die Gefahr, dass sie zu einem Kauf über Bedarf veranlasst werden. Somit ist Werbung auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten eines durchschnittlichen Minderjährigen wesentlich zu beeinflussen.“

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