OLG Köln: Ist auch bei älteren Musikstücken noch eine Urheberrechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß“ (§ 101 Abs. 9 UrhG) möglich?

veröffentlicht am 4. Mai 2009

OLG Köln, Beschluss v. 09.02.2009, Az. 6 W 182/08
§ 101 Abs. 1 und 2 UrhG; RiLi 2004/48/EG-Erwägungsgrund 14

Das OLG Köln hat entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der Urheberrechtsverletzung im „gewerblichen Ausmaß“ im Wesentlichen durch die Schwere der Rechtsverletzung geprägt wird. Die Antragstellerin betrieb ein Schallplattenlabel. Sie machte geltend, Inhaberin der Verwertungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland an dem insgesamt 20 Lieder enthaltenden, 2005 veröffentlichten Musikalbum „G.T. – E.T.N.“, gesungen von U. R. , begleitet von K. A., zu sein. Die Antragstellerin ließ die Q.O. Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH ermitteln, dass dieses Musikalbum von einem Computer, dem von der Beteiligten – einem Internet-Provider – die im Verfahren genannte IP-Adresse zugewiesen gewesen sei, in der Internettauschbörse BitTorrent der Öffentlichkeit zum Herunterladen angeboten worden sei. Eine Rechtsverletzung lag nach Auffassung des LG Köln zwar vor, jedoch nicht in gewerblichem Ausmaß, so dass ein Auskunftsanspruch gegen den Provider ausscheide. Angesichts der Veröffentlichung des Musikalbums im Jahr 2005 und eines Verkaufsrangs 5.641 bei B. am 11.12.2008 könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Verletzungshandlung im relevanten Auswertungszeitraum vorgenommen worden sei. Das Oberlandesgericht vertrat indes eine andere Rechtsansicht. Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß liege auch dann vor, wenn ein gesamtes Musikalbum in der relevanten Verkaufsphase öffentlich angeboten werde. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der dem Änderungsvorschlag des Rechtsausschusses zu § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG gefolgt sei.


Danach solle eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ unter anderem dann vorliegen, wenn eine besonders umfangreiche Datei kurz nach ihrer Veröffentlichung im Internet angeboten werde (BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Dieser klar geäußerte Wille des Gesetzgebers sei im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck gekommen und daher, weil sich auch aus systematischen Erwägungen nichts anderes ergebe, für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich.

Dagegen verbiete es sich von vornherein bei der Auslegung des „gewerblichen Ausmaßes“ auf die im Regierungsentwurf verwandte Formulierung „im geschäftlichen Verkehr“ und die Erläuterungen dieses Begriffs in den Gesetzesmaterialien abzustellen (so aber LG Frankenthal, MMR 2008, 830, 831). Denn beide Begriffe hätten unterschiedliche Bedeutungen, wie sich auch daraus ablesen lasse, dass insoweit eine Änderung des Gesetzesentwurfs für erforderlich gehalten worden sei. Dabei sei der Unterschied nicht quantitativ zu bemessen in dem Sinne, dass nicht bereits ein „geschäftlicher Verkehr“ genüge, sondern erst ein „gewerbliches Ausmaß“ einen Auskunftsanspruch begründen könne. Vielmehr sei der Unterschied inhaltlicher Art. Während eine Rechtsverletzung durch das Merkmal „im geschäftlichen Verkehr“ hinsichtlich der Art und Weise ihrer Begehung eingegrenzt werde, stelle das „gewerbliche Ausmaß“ auf „die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung“ ab (vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Zutreffend weiseKitz (NJW 2008, 2374, 2375) darauf hin, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr einen Zusammenhang mit Erwerb oder Berufsausübung voraussetzt, also nicht den privaten Bereich abdecke, während ein gewerbliches „Ausmaß“ auch bei rein privatem Handeln erreicht werden könne. Die Motive des Rechtsverletzers, insbesondere also das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht, oder die Nachhaltigkeit seines Handelns seien für das Ausmaß der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung nur von nachrangiger Bedeutung. Entscheidend, aber auch ausreichend sei es, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweise, wie dies üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden sei. Dieses Ausmaß werde jedenfalls auch bei einem einmaligen Angebot eines Musikalbums während der relevanten Verkaufs- oder Verwertungsphase erreicht. Wie der Senat bereits ausgeführt habe (Beschluss vom 21.10.2008 – 6 Wx 2/08, aaO. S. 11), begebe sich derjenige, der ein Musikalbum in eine Tauschbörse zum Herunterladen durch die Öffentlichkeit einstelle, gezielt der Möglichkeit, die weitere Verbreitung dieser Datei zu kontrollieren. Welchen Schaden der Verletzer damit dem Rechtsinhaber zufüge, sei von ihm ebenfalls nicht mehr zu beeinflussen. Damit erreiche die Rechtsverletzung ein Ausmaß, das einer widerrechtlichen gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den Verletzer entspriche.

Diese Interpretation entspreche der europarechtlich gebotenen Auslegung. Zwar enthalte Erwägungsgrund 14 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2004/48/EG – im Folgenden: die Richtlinie) eine andere Definition des gewerblichen Ausmaßes, in dem dieser darauf abstelle, ob der Verletzer zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils handele, mit der Folge, dass in der Regel Handlungen ausgeschlossen seien, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen würden. Diese subjektive Zweckrichtung der Rechtsverletzung sei allerdings, worauf insofern zutreffend Jüngel/Geißler (MMR 2008, 787, 789) hingewiesen hätten, ohne Beteiligung des Verletzers am Verfahren in der Regel nicht feststellbar. Da eine Beteiligung des unbekannten Verletzers jedoch nicht möglich sei, habe der deutsche Gesetzgeber, um die Richtlinie effizient umzusetzen, in zulässiger Weise objektive Voraussetzungen aufgestellt, bei deren Vorliegen in der Regel zugleich ein gewerbliches Ausmaß nach dem Verständnis der Richtlinie zu bejahen sein werde. Dieses Ziel werde durch die quantitativen oder (alternativ) qualitativen Anforderungen an die Rechtsverletzung erreicht. Hinsichtlich der Quantität der Rechtsverletzung könnten im Regelfall keine Feststellungen getroffen werden. Hinsichtlich der Qualität der Rechtsverletzung gelte Folgendes: Wer sich an einer Tauschbörse beteilige, und sei es mit dem Angebot nur eines urheberrechtlich geschützten Werks, handele nicht rein altruistisch, sondern in der Absicht, ebenfalls kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen, und wolle also mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen. Das öffentliche Angebot einer Datei zum Herunterladen sei keine private Nutzung. Wer ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches urheberrechtlich geschütztes Werk anbiete, wisse, dass er hierzu nicht berechtigt sei und könne daher nicht in gutem Glauben handeln. Die durch Äußerungen verschiedener Generalstaatsanwaltschaften möglicherweise begründete Annahme, solche Urheberrechtsverletzungen würden nicht mehr strafrechtlich verfolgt, könne ihm insofern nicht zugute gehalten werden.

Nach diesen Maßstäben liege eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vor, denn das verfahrensgegenständliche Musikalbum habe sich noch in der relevanten Verwertungsphase befunden. Insofern könne nicht allein darauf abgestellt werden, dass das Musikalbum 2005 veröffentlicht worden sei. Es lasse sich aus der Gesetzesbegründung, nach der eine schwere Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG dann vorliegen könne, wenn ein Musikalbum unmittelbar nach seiner Veröffentlichung im Internet zugänglich gemacht werde, keine starre zeitliche Grenze für die Annahme einer schweren Rechtsverletzung ablesen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gesetzesbegründung einem abschließenden Katalog schwerer Rechtsverletzungen das Wort rede. Maßgeblich sei vielmehr der hinter der beispielhaften Aufzählung stehende Zweck, es zu verhindern, dass die wirtschaftliche Verwertung eines Werks durch seinen Urheber während der hierfür erforderlichen Zeitspanne gefährdet werde. Aus diesem Grund habe der Senat – wie ausgeführt – nicht auf einen festen zeitlichen Rahmen, sondern auf die so bezeichnete „relevante Verkaufsphase“ abgestellt. Diese müsse individuell bestimmt werden, wobei die Besonderheiten der Vermarktung des in Rede stehenden Werks zu berücksichtigen seien. So könne es bei einem Künstler, dessen Verkaufserfolg vor allem durch ein aktuelles mediales Interesse an seiner Person begründet sei, nur kurze Zeit dauern, bis seine Werke nicht mehr zu normalen Bedingungen, sondern nur noch zu Auslaufpreisen vermarktet werden könnten. Ebenso sei es denkbar, dass ein Künstler im Zeitraum unmittelbar nach der Veröffentlichung eines Werks noch nicht wahrgenommen worden sei, dieses Werk aufgrund späterer Erfolge des Künstlers Jahre danach aber in viel stärkerem Maße verwertet werden könne. Dem Urheber eines solchen Werkes den Schutz des § 101 UrhG zu versagen, wäre nicht sachlich zu rechtfertigen. Ebenso könne nicht angenommen werden, dass die Schwere einer Rechtsverletzung durch die Veröffentlichung im Internet bei einer längerfristig angelegten Verwertung des Werks davon abhänge, dass sie sofort nach der Veröffentlichung vorgenommen werde. Soweit das OLG Zweibrücken bereits drei Monate nach Veröffentlichung nur unter besonderen Umständen eine zur Begründung des gewerblichen Ausmaßes hinreichend schwere Rechtsverletzung annehmen wolle (GRUR-RR 2009, 12, 13), wolle der Senat dem nicht folgen. Es möge zwar typischerweise eine Rechtsverletzung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Werks schwerer wiegen, eine derartige Pauschalisierung hinsichtlich des Zeitpunkts der Rechtsverletzung werde jedoch der Vielgestaltigkeit, in der urheberrechtlich geschützte Werke verwertet werden könnten, nicht gerecht.

Für das verfahrensgegenständliche Musikalbum folge daher daraus, dass es im Jahre 1823 komponierte Musik enthalte, nicht, dass eine Verwertung in relevantem Umfang nicht mehr stattfinden könne. Gerade das Gegenteil treffe angesichts der Zeitlosigkeit klassischer Musik zu. Auch für die konkrete Aufnahme, für die die Antragstellerin Urheberrechtsschutz begehre, seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die relevante Verwertungsphase abgeschlossen sei. Insbesondere falle ins Gewicht, dass der Tonträger weiterhin zu üblichen Verkaufspreisen vermarktet werde. Der Verkaufsrang bei B., der unter Einschluss der Verkaufszahlen sämtlicher Musikangebote ermittelt werde, sei dagegen insofern nicht aussagekräftig. Das gelte nicht nur wegen der mangelnden Repräsentativität dieses Rankings, sondern auch deshalb, weil nicht bekannt sei, was dieser Verkaufsrang über die konkreten Verkaufszahlen aussage, und schließlich auch nicht ersichtlich sei, dass das Werk unmittelbar nach seiner Veröffentlichung dort wesentlich besser positioniert gewesen sei.

Dass die im Tenor genannte IP-Adresse möglicherweise einer Person zugeordnet war, die die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, sondern allenfalls als Störer haftet, steht dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Wie der Senat im Beschluss vom 21.10.2008 – 6 Wx 2/08, aaO, S. 10, ausgeführt hat, verlangt das Gesetz lediglich eine offensichtliche Rechtsverletzung; dagegen bezieht sich das Erfordernis der Offensichtlichkeit nicht darauf, dass diese Rechtsverletzung von dem Anschlussinhaber selbst begangen worden ist. Erst recht ist es daher unerheblich, ob der Anschlussinhaber als Störer in gewerblichem Ausmaß zur Rechtsverletzung beigetragen hat (aA wohl Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787, 790).

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