OLG Köln: Zur Bemessung des Schadensersatzes nach GEMA-Tarifen bei Filesharing / 0,1278 EUR pro Zugriff?

veröffentlicht am 11. Oktober 2011

OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2011, Az. 6 U 67/11

Das OLG Köln hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, welche Angaben seitens der Rechteinhaber in einem Filesharing-Verfahren erforderlich sind, um eine Schätzung des Schadensersatzes zu ermöglichen. Grundsätzlich sei dabei eine Orientierung an GEMA-Tarifen vorzunehmen, aus Sicht des Gerichts insbesondere am Tarif VR-OD 5 für Downloads im Internet. Dieser sieht eine Vergütung von (lediglich) 0,1278 EUR pro Zugriff vor. Forderten die Rechteinhaber jedoch einen höheren Schadensersatz, als dieser Tarif für Komponisten und Textdichter vorsehe, da Tonträgerhersteller ein höheres wirtschaftliches Risiko trügen, so müssten sie vortragen, wie hoch Vergütungen für Tonträgerhersteller seien, wenn ein Titel zum Download lizenziert würde. Auch eine Schätzung der Zahl der Zugriffe auf den Rechner des Filesharing-Beklagten zum Download der streitgegenständlichen Titel müsste beigebracht werden. Zum Hinweis- und Auflagenbeschluss im Volltext:

Oberlandesgericht Köln

Hinweis- und Auflagenbeschluss

In dem Rechtsstreit


1.)
Der Senat sieht nach Beratung die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach als begründet an. Gleichwohl kann eine abschließende Entscheidung aus den nachfolgenden Gründen noch nicht ergehen:

Die Höhe des den Klägerinnen entstandenen Schadens wird naturgemäß nicht mathematisch ermittelt werden können, sondern – wie dies auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt – gem. § 287 ZPO zu schätzen sein. Der Senat sieht sich hierzu nach nochmaliger Beratung indes noch nicht in der Lage, weil die notwendigen Anknüpfungstatsachen nicht vollständig vorgetragen sind.

Der Senat wird sich bei seiner Entscheidung im Ausgangspunkt mangels besser geeigneter Grundlagen an dem GEMA – Tarif orientieren, der dem zu beurteilenden Sachverhalt am ehesten nahekommt. Das dürfte nicht der von den Klägerinnen angeführte Tarif VR W I sein. Dieser betrifft, soweit hier von Interesse, Hintergrundmusik insbesondere im Bereich der Werbung, die im Wege des Streaming zur Verfügung gestellt wird, und setzt eine Mindestlizenz von 100 € für bis zu 10.000 Abrufe an. Im vorliegenden Verfahren geht es indes weder um Hintergrundmusik noch um bloßes Streaming. Vielmehr soll der Schaden abgegolten werden, der den Klägerinnen dadurch entstanden ist, dass die geschützten Werke Dritten in unbekannter Zahl zum Download zur Verfügung gestellt worden sind. Dem entspricht aus Sicht des Senats im Ausgangspunkt die Zugrundelegung des Tarifes VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten von einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht.

Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass dieser Tarif sich auf die Rechte der Komponisten und Textdichter beziehe, die Mindestvergütungen der Tonträgerhersteller wegen des von ihnen getragenen kompletten wirtschaftlichen Risikos aber um ein Vielfaches höher seien, mögen sie vortragen in welchem Bereich sich die entsprechenden Vergütungen für sie bewegen, wenn sie einen Titel zum Download z.B. bei … o. ä. lizensieren.

Die Schätzung des – über einen ohne weiteres zugrunde zu legenden, aber notwendig geringen Mlndestschaden hinausgehenden – Schadens setzt weiter voraus, dass die Klägerinnen vortragen, wie viele Zugriffe auf den Rechner der Beklagten zum Zweck des Downloads der streitgegenständlichen Titel erfolgt sind oder zumindest doch, in welcher Größenordnung nach ihren Ermittlungen bei Titeln der in Rede stehenden Art Upload-Angebote von an der Tauschbörse Beteiligten erfolgen bzw. wie sich diese Zahlen im fraglichen Zeitraum entwickelt haben.

Es wird dann weiter Folgendes zu berücksichtigen sein: Das Einstellen der Titel in die Tauschbörse hat zwar – wie die Klägerinnen im Ausgangspunkt zutreffend vortragen – einer unübersehbaren Anzahl Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehen aber auch gegen all jene (soweit schuldhaft handelnden) weiteren unberechtigten Nutzer wiederum Schadensersatzansprüche. Eine – aus diesem Grunde zumindest theoretisch möglich erscheinende – vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger dürfte im Ansatz unberechtigt sein. Auch dieser Gesichtspunkt spricht im Übrigen gegen die Zugrundelegung des von den Klägerinnen favorisierten GEMA-Tarifes, weil dieser ohne weiteres bis zu 10.000 Zugriffe zugrunde legt.

2.)
Den Klägerinnen wird vor diesem Hintergrund aufgegeben, bis zum …. ergänzend zum Schadensumfang vorzutragen. Den Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierauf bis zum …. zu erwidern.

3.)
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf …

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