OLG Köln: Zur Erfüllung der Unterlassungserklärung bei einem Verstoß bei eBay / eBay als Erfüllungsgehilfe

veröffentlicht am 16. November 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 11.03.2009, Az. 6 U 222/08
§ 278 BGB

Das OLG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass für eine gerichtliche Geltendmachung eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Unterlassungsschuldner keinen Anlass für die Befürchtung gegeben hat, dass er die Unterlassungsverpflichtung nicht erfüllen werde. Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin wegen einer eBay-Bewertung abgemahnt, die Gegnerin gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Die Antragsgegnerin forderte eBay darüber hinaus mehrfach (durch E-Mails und einfaches anwaltliches Schreiben) auf, die streitgegenständliche Bewertung zu löschen. Die Löschung erfolgte jedoch erst einen Monat später. Zwischenzeitlich hatte die Antragstellerin ihren Anspruch aus der Unterlassungserklärung vor Gericht gebracht. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dies nicht erforderlich gewesen sei, da ein berechtigtes Interesse an einem Titel über diesen Anspruch nicht erkannt werden könne.

Die Antragsgegnerin habe keine Löschungsgarantie übernommen, sondern sich lediglich verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um eBay zu einer möglichst kurzfristigen Löschung zu veranlassen. Dieser Verpflichtung sei sie durch 5 E-Mails und ein anwaltliches Schreiben nachgekommen. Ein eingeschriebener Brief sei nicht erforderlich gewesen, da gerade bei Firmen, die vorwiegend über das Internet tätig seien, E-Mails die übliche Kommunikationsform darstellten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eBay die Bewertung bei Erhalt eines Einschreibens mit Rückschein schneller gelöscht hätte. Das Gericht stellte weiterhin klar, dass eBay nicht als Erfüllungsgehilfe der Antragsgegnerin gesehen werden könne, da sie eBay nicht zu der Erfüllung einer Aufgabe benutzte, deren Erfüllung der Antragsgegnerin selbst oblegen hätte. Die Antragsgegnerin war lediglich verpflichtet, sich um eine Löschung zu bemühen; an eBay wandte sie sich wegen der Löschung selbst. Insofern erfüllte eBay durch die Löschung keine Aufgabe der Antragsgegnerin; deren Löschungsbemühungen seien ausreichend gewesen. Das OLG Düsseldorf stellte in einem Fall, in dem es um die Löschung abgelaufener Auktionen ging, jedoch klar, dass ein Verpflichteter sich ohne entsprechende Bemühungen nicht auf eine Unmöglichkeit der Löschung berufen könne (Link: OLG Düsseldorf).

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