OLG Köln: Zur Herkunftstäuschung bei Bekleidung trotz der Verwendung unterschiedlicher Marken

veröffentlicht am 6. Februar 2018

OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017, Az. 6 U 197/16
§ 3 UWG, § 4 Nr. 3 a UWG, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass im Bereich der Mode (hier: Jeans) auch dann eine Herkunftstäuschung durch Nachahmung vorliegen kann, wenn das originale und das nachgemachte Produkt mit vollkommen unterschiedlichen Marken gekennzeichnet sind. Vorliegend bejahte das Gericht eine wettbewerbliche Eigenart der Gestaltung der Jeans der Antragstellerin sowie eine Nachahmung des Produkts durch die Gegnerin. Zwar würde der Verkehr aufgrund der unterschiedlichen Marken die Produkte auch unterschiedlichen Herstellern zuordnen. Es liege jedoch eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne vor. Es genüge für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft, wenn der Verkehr bei dem nachgeahmten Produkt annehme, es handele sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Köln – Herkunftstäuschung trotz verschiedener Marken).


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