OLG Köln: Zur Schadensersatzpflicht eines Telefonanbieters bei vertragswidriger Abschaltung des Anschlusses

veröffentlicht am 26. Juni 2013

OLG Köln, Urteil vom 07.06.2013, Az. 1 U 100/12
§ 280 Abs. 3 BGB, § 281 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Telefonanbieter, der nach einer Kündigung schon vor Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit den Anschluss abschaltet, dem Anschlussinhaber grundsätzlich zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Die Beweislast für die Darlegung des entstandenen Schadens liege jedoch beim Anschlussinhaber. Vorliegend konnte ein Rechtsanwalt keinen Rückgang seiner Mandate im Zeitraum der Abschaltung (ca. 5 Monate) nachweisen, da die Zahlen im Vergleich zum Vor- und Folgejahr nahezu gleich geblieben waren. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Köln

Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 1 O 89/12, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der zeitweisen Unterbrechung des Festnetzanschlusses des Klägers.

Der Kläger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in B.. Er wohnt im ca. 30 km von B. entfernten T.. Dort verfügte er über einen Festnetzanschluss, der von der Beklagten zur Verfügung gestellt wurde. Der Kläger verfügt außerdem über ein Mobiltelefon. In den gängigen Telefonverzeichnissen von T. („Das Örtliche“, „Gelbe Seiten“) war der Kläger mit seiner Festnetznummer und dem Zusatz „Rechtsanwalt“ verzeichnet. Es fand sich dort auch jeweils der Eintrag seiner Handynummer.

Im Jahre 2008 beabsichtigte der Kläger einen Wechsel des Telefonanbieters. Er kündigte daher über die neue Anbieterin J. AG den Festnetzanschluss bei der Beklagten und beantragte die Mitnahme seiner bisherigen Rufnummer. In dem Formular, mit dem die Kündigung erklärt wurde, wählte er die Option „frühstmöglich“ als Terminwunsch. Die Beklagte bestätigte daraufhin zunächst mit Schreiben vom 21.11.2008 die Kündigung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit 14.04.2010. Mit einem weiteren Schreiben vom 01.12.2008 erklärte die Beklagte, dass der Termin für die Kündigung auf den 03.12.2008 vorgezogen werde. Der Kläger führte daraufhin ein Gespräch über die Servicenummer der Beklagten und sprach sich gegen diese Vorgehensweise aus. Tatsächlich war sein Festnetzanschluss ab dem 03.12.2008 nicht mehr erreichbar.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren AG Bonn 9 C 687/08 erwirkte der Kläger am 10.12.2008 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, mit der dieser aufgegeben wurde, den Festnetzanschluss wieder einzurichten. Die Beklagte wehrte sich erfolglos gegen die einstweilige Verfügung. Das Verfahren wurde durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.04.2009 abgeschlossen. Der Festnetzanschluss des Klägers wurde schließlich am 22.04.2009 wieder zur Verfügung gestellt.

Mit der Klage macht der Kläger einen Anspruch auf entgangenen Gewinn geltend, der ihm aufgrund der Unterbrechung seines Festnetzanschlusses entstanden sein soll. Hierzu hat er behauptet, in der Zeit der Sperrung des Privatanschlusses seien ihm mindestens 20 Mandate entgangen, die er ansonsten über diesen Anschluss angebahnt hätte. Außerdem verlangt der Kläger Ersatz zukünftigen Schadens.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Frage, ob seitens der Beklagten eine Pflichtverletzung vorlag, offen gelassen. Es hat vielmehr den Schaden als nicht ausreichend dargelegt angesehen. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger für Entstehen und Höhe des Schadens voll beweispflichtig sei. Weder die Entwicklung der Mandantenzahlen noch die vorgelegten Umsatzzahlen rechtfertigten die Annahme eines Umsatzrückganges.

Wegen der weiteren Einzelheiten zur Begründung des Landgerichts, zum erstinstanzlichen Vortrag und den Anträgen der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Klageabweisung. Er meint, die Beklagte habe ihre Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis verletzt, so dass sie zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Beklagte habe den Anschluss weder sperren dürfen noch eine – vom Kläger allerdings bestrittene – Portierung des Anschlusses auf einen anderen Anbieter vornehmen dürfen. Das Vertragsverhältnis der Parteien habe nämlich noch bis zum regulären Ende des Vertrages (14.04.2010) fortbestanden. Das Landgericht habe verkannt, dass hinsichtlich des Schadenseintritts eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers anzunehmen sei. Das vertragswidrige Verhalten der Beklagten habe dazu geführt, dass die Verbindungsdaten insbesondere der eingehenden Gespräche für den Zeitraum der Unterbrechung des Anschlusses nunmehr nicht mehr verfügbar seien. So sei es dem Kläger nicht möglich nachzuvollziehen, welche Anrufer versucht hätten, ihn zu erreichen. Bei der Ermittlung des Schadens komme es daher nicht darauf an, welche konkreten Mandate ihm entgangen seien. Maßgeblich sei allein die allgemeine Entwicklung der T.er Mandate, zu denen der Kläger jedoch ausreichend vorgetragen habe. Das Landgericht habe es auch unterlassen, die von ihm angebotenen Beweise zu erheben.

Der Kläger beantragt,

1 unter Abänderung des am 29.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 1 O 89/12, wird die Beklagte verurteilt, an ihn Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn vor Steuern im Zeitraum 03.12.2008 bis 23.04.2009 i.H.v. € 9.032,80 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 07.05.2009 bis zur Rechtshängigkeit aus € 8.000,- und seit Rechtshängigkeit aus € 9.032,80 zu bezahlen,

2 unter Abänderung des am 29.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 1 O 89/12, wird die Beklagte verurteilt, an ihn Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn vor Steuern im Zeitraum 24.04.2009 bis 31.12.2011 i.H.v. € 15.855,79 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

3 unter Abänderung des am 29.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 1 O 89/12, wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schadensersatzanspruch in Form des Gewinns vor Steuern aufgrund der rechtswidrigen und vertragswidrigen Komplettsperrung oder Portierung des Festnetzanschlusses des Klägers unter der Rufnummer 08232/2159 vom 03.12.2008 bis 22.04.2009 für den Zeitraum 01.01.2012 bis 28.02.2035 zu bezahlen,

4 unter Abänderung des am 29.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 1 O 89/12, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen – nicht festsetzbaren Kosten der Rechtsverfolgung – in Höhe von € 1.820,- netto/ohne gesetzliche Mehrwertsteuer nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie spricht sich gegen die Änderung des Klagebegehrens in den Berufungsanträgen im Vergleich zu den erstinstanzlich gestellten Schlussanträgen aus. Im Übrigen verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil.

II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers zu Recht abgelehnt, weil er den Eintritt eines Schadens nicht darzulegen vermag.

1.
Die Berufungsanträge sind zulässig. Allerdings ist festzustellen, dass die Anträge im Vergleich zu den Schlussanträgen erster Instanz eine höhere Forderung beinhalten Während in erster Instanz 9.399,51 € entgangener Gewinn für die Zeit vom 03.12.2008 bis 31.12.2011 geltend gemacht worden sind, fordert der Kläger nunmehr 9.032,80 € entgangenen Gewinn für die Zeit vom 03.12.2008 bis 23.04.2009 und weitere 15.855,79 € für die Zeit vom 24.04.2009 bis zum 31.12.2011. Die geänderten Anträge beinhalten jedoch lediglich eine nach § 264 Nr. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz zulässige Klageerhöhung. Eine zustimmungsbedürftige Klageänderung i.S. § 533 ZPO liegt hierin nicht.

2.
Die Beklagte ist dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 3, 281 BGB i.V.m. mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen verpflichtet. Die Beklagte hat ihre vertragliche Verpflichtung, nämlich die Bereitstellung eines Festnetzanschlusses für den Kläger, in der Zeit vom 03.12.2008 bis zum 22.04.2009 nicht erfüllt. Eine entsprechende Verpflichtung bestand auch in dem vorgenannten Zeitraum fort.

Das Vertragsverhältnis der Parteien war insbesondere nicht aufgrund einer Kündigung des Beklagten für jenen Zeitraum beendet. Der Kläger hatte zwar durch ein Schreiben vom 13.11.2008 unter Bevollmächtigung der neuen Anbieterin J. das mit der Beklagten geschlossene Vertragsverhältnis gekündigt. Die Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 21.11.2008 und ging hierbei von einer Beendigung zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit bis zum 14.04.2010 aus. Dies entsprach der damaligen Vertragssituation der Parteien.

An der Vertragslaufzeit änderte sich auch nichts durch das weitere Schreiben der Beklagten vom 01.12.2008 (Anlage K 1). Hierin teilte sie zwar mit, dass die Kündigung auf den 03.12.2008 vorgezogen wurde. Ein solches Vorziehen der Kündigung konnte von der Beklagten jedoch nicht einseitig erklärt werden. Da der Kläger unmittelbar nach Erhalt des Schreibens der Vorgehensweise widersprochen hat, ist auch keine Einigung über eine zeitlich frühere Beendigung des Vertragsverhältnisses ersichtlich. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger in seinem Auftrag zur Anschluss- und Rufnummern-Mitnahme vom 13.11.2008 als Terminwunsch „frühstmöglich“ angab. Hierbei handelte es sich lediglich um eine übliche Angabe in einem Formular, die insbesondere dann gewählt wird, wenn der Telefonkunde über die tatsächlichen Laufzeiten seines Vertrages im Unklaren ist. Das von der Firma J. vorformulierte Formular ließ nur die Wahl zwischen „frühstmöglich“ und der Angabe eines konkreten Termins. Unter diesen Umständen ist es aus Sicht des Kunden naheliegend, als Terminswunsch „frühstmöglich“ anzugeben. Eine andere Sichtweise der Vertragssituation wäre möglicherweise dann angebracht, wenn die Beklagte sogleich als Reaktion auf den so formulierten Wechselwunsch des Klägers eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 03.12.2008 in Aussicht gestellt hätte. Hierzu ist es aber nicht gekommen, weil die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2008 eine Vertragsbeendigung zum 14.04.2008 betätigte. Das weitere Schreiben vom 01.12.2008 mag als Versuch des Entgegenkommens der Beklagten zur Ermöglichung eines raschen Wechsels aufzufassen sein. Da der Kläger hierauf jedoch nicht mehr eingegangen ist, blieb es ohne Folge für die Vertragssituation.

Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten ab dem 03.12008 bis zum 22.04.2009 nicht erfüllt. Hierbei kann dahinstehen, ob nach dem 03.12.2008 tatsächlich bereits eine Portierung zu einem anderen Anbieter vorgenommen worden ist. Hierauf kommt es nicht an, weil die Beklagte wegen des fortbestehenden Vertrages verpflichtet blieb, den Telefonanschluss aufrecht zu erhalten.

3.
Der Kläger hat somit im Grundsatz einen Schadensersatzanspruch, der sich auch auf den Ersatz entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) erstreckt. Ihm ist es jedoch nicht gelungen darzulegen, dass die fehlende Verfügbarkeit des privaten Telefonanschlusses tatsächlich zu einem Schaden geführt hat.

a)
Die Verfügungsmöglichkeit über ein Telefon stellt einen vermögenswerten Vorteil dar, für den der Anschlussinhaber bei Vorenthaltung eine Entschädigung beanspruchen kann (BGH Urt. v. 24.01.2013, III ZR 98/12, Rdnr. 14, zit. nach Juris). Dies gilt insbesondere bei Gewerbetreibenden, die das Telefon zur Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen nutzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt der Anspruch auch nicht deshalb, weil der Kläger im Zeitraum der Unterbrechung des Festnetzanschlusses jedenfalls auch über ein Mobiltelefon erreichbar war. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 24.01.2013 die Auffassung vertreten, dass die Nutzung von Mobilfunkgeräten mittlerweile nahezu flächendeckend neben den Gebrauch des Festnetztelefons getreten ist, so dass die telefonische Erreichbarkeit durch den Ausfall des Festnetztelefons nur geringfügig eingeschränkt wird (a.a.O. Rdnr. 15). Diese Feststellung beschränkt sich allerdings auf den privaten Gebrauch des Telefons. Da der Kläger das Festnetz zumindest auch geschäftlich nutzt, ist eine von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichende Bewertung veranlasst. Der Kläger war mit seiner Berufsbezeichnung Rechtsanwalt unter Angabe der Festnetznummer in branchenüblichen Telefonbüchern verzeichnet, so dass die Unterbrechung des Festnetzes einen spürbaren Eingriff in seine Erreichbarkeit darstellte. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass zugleich eine Mobilfunknummer angegeben war. Gerade im geschäftlichen Bereich legen viele Kunden auch heute noch Wert auf einen zuverlässigen Geschäftssitz, der über eine Festnetznummer erreicht werden kann. Der Senat folgt der Sichtweise des Klägers darin, dass die bloße Erreichbarkeit eines Rechtsanwalts über eine Mobilfunknummer beim Publikum anders wahrgenommen wird als dies bei einer Festnetznummer der Fall ist. Letztlich kann es der Beklagten, die sich vertragswidrig verhalten hat, jedoch auch nicht zum Vorteil gereichen, dass der Kläger aus eigener Veranlassung zusätzlich über eine mobile Telefonmöglichkeit verfügte.

b)
Der Kläger hat nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts einen entgangenen Gewinn jedoch nicht hinreichend dargelegt.

aa)
Zunächst sind bereits die in der Berufungsinstanz geänderten Anträge des Klägers nicht nachvollziehbar. In erster Instanz wurde der entgangene Gewinn in Höhe von 9.399,51 € für den gesamten Zeitraum 03.12.2008 bis 31.12.2011 im Einzelnen berechnet und erläutert (vgl. die Klageschrift). Demgegenüber wird nicht dargelegt, warum in der Berufungsinstanz für denselben Zeitraum ein entgangener Gewinn von 9.032,80 € für die Zeit vom 03.12.2008 bis 23.04.2009 und von weiteren 15.855,79 € für die Zeit vom 24.04.2009 bis zum 31.12.2011 geltend gemacht wird. Der Kläger hat keinerlei Angaben dazu gemacht, aus welchen Gründen nunmehr ein deutlich höherer Schaden entstanden sein soll. Der Senat musste ihm hierzu auch keine weitere Gelegenheit geben, weil ein Schaden auch bereits auf der Grundlage des erstinstanzlichen Antrages nicht ausreichend dargelegt wurde.

bb)
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen entgangenen Gewinn bei ihm. Es ist kein Grund für eine Beweislastumkehr zulasten der Beklagten gegeben.

Eine solche folgt insbesondere nicht daraus, dass der Beklagten eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Allein das Vorliegen einer Pflichtverletzung kann den Geschädigten nicht davor bewahren, Eintritt und Höhe des Schadens darzulegen und ggf. zu beweisen. Die gesetzlichen Abweichungen vom Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen hat, wie sie etwa in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zum Ausdruck kommen, sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen einer Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung finden ihre Rechtfertigung darin, dass der Geschädigte hierdurch von der Darlegung von Umständen befreit wird, die nicht in seinem eigenen Wahrnehmungsbereich liegen. Weil der Geschädigte regelmäßig Schwierigkeiten hat, Tatsachen aus dem Wahrnehmungs- und Gefahrenbereich des Gegners darzulegen, wird er durch Beweiserleichterungen entlastet. Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich kein Anlass, den Kläger von der Darlegung des Eintritts und der Höhe des Schadens durch eine Beweislastumkehr zu entlasten. Der Schadenseintritt ist nämlich grundsätzlich ein Umstand, der beim Kläger selbst liegt und von diesem auch entsprechend dargelegt werden kann. Soweit der Kläger entgangenen Gewinn geltend macht, kommt ihm in ausreichendem Maße die Beweiserleichterung nach § 252 S. 2 BGB zugute (dazu sogleich).

Eine Beweislastumkehr ist insbesondere nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nunmehr aufgrund eines Verhaltens der Beklagten nicht mehr in der Lage ist, die Verbindungsdaten ab dem 03.12.2008 bis zum 22.04.2009 zu rekonstruieren, insbesondere also nicht die eingehenden Anrufe, anhand derer er mögliche neue Mandanten identifizieren könnte, die ihn in dem genannten Zeitraum kontaktieren wollten. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass ihm der Nachweis eines konkreten Schadens nicht mehr möglich ist. Allerdings eröffnet § 252 S. 2 BGB die Möglichkeit der abstrakten Schadensberechnung. Aufgrund dieser Beweiserleichterung bedarf es keiner weitergehenden Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers. Hierzu ist anzumerken, dass der gesamte Vortrag des Klägers auch auf einer abstrakten Schadensberechnung beruht. Seine Ausführungen machen nicht deutlich, welche Konsequenzen aus der von ihm geforderten Beweislastumkehr darüber hinaus zu fordern sind. Dessen ungeachtet besteht auch keinen Ansatz für eine Berechtigung und Verpflichtung der Beklagten, die Verbindungsdaten für die vom Kläger gewünschten Zwecke zur Verfügung zu halten. § 96 Abs. 2 TKG in der damals gültigen Fassung verpflichtete den Anbieter von Telekommunikationsleistungen, die gespeicherten Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht auf gesetzlicher Grundlage weiterverwendet werden durften. Nach § 97 Abs. 3 TKG i.d.F. vom 21.12.2007 kam eine Speicherung lediglich zum Zwecke der Abrechnung in Betracht, wobei die Daten spätestens 6 Monate nach Versendung der Rechnung zu löschen waren. Der vom Kläger mit der Speicherung beabsichtigte Zweck, nämlich die Erleichterung des Nachweises eines Schadens, kommt als Grundlage für eine Speicherung mithin nicht in Betracht. Zu diesem Zwecke hätten außerdem die eingehenden Telefondaten gespeichert werden müssen. Gerade dies war zu dem gesetzlich vorgesehenen Zweck der Abrechnung aber nicht erforderlich. Hierzu kam es nur auf die ausgehenden Telefonverbindungen an.

cc)
Der Kläger hat den entgangenen Gewinn jedoch auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 252 S. 2 BGB nicht ausreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift gilt für die Schadensfeststellung derjenige Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Ist ein solcher Gewinn ersichtlich, dann wird vermutet, dass er gemacht worden wäre. Volle Gewissheit, dass die fraglichen Gewinne erzielt worden wären, ist nicht erforderlich. Die Prognose des entgangenen Gewinns i.S. § 252 S. 2 BGB sowie der nach dem Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO zu führende Schadensnachweis setzen allerdings voraus, dass die erforderlichen Anknüpfungstatsachen dargelegt und zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen worden sind. Der Geschädigte muss konkrete Anhaltspunkte vortragen, die Rückschlüsse auf Eintritt und Höhe des Schadens erlauben (OLG Köln B. v. 08.06.2011, 5 U 155/10, Rdnr. 4, zit. nach Juris). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Kläger zwar hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass er in seinem Heimatort T. tatsächlich Mandate betreut. Aufgrund der zu seiner gewöhnlichen Geschäftsentwicklung vorgetragenen Daten wird aber nicht ersichtlich, dass die zeitweise Nichtverfügbarkeit des privaten Telefonanschlusses sich spürbar auf die Entwicklung der Mandate ausgewirkt hat.

(1)
Für die Abwicklung von Mandaten aus und in T. spricht, dass der Kläger als Rechtsanwalt mit seiner privaten Festnetznummer in die üblichen Telefonverzeichnisse eingetragen ist. Der Kläger hat zudem hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er auch in T. als Rechtsanwalt tätig wird. So hat er einzelne Fälle örtlicher Mandate dargelegt und insbesondere behauptet, in T. auch Hausbesuche zu unternehmen. Es ist vor diesem Hintergrund naheliegend, dass die Abwicklung dieser Mandate unter Rückgriff auf den privaten Festnetzanschluss erfolgt.

(2)
Die Schadensberechnung des Klägers beruht indes auf einer nicht haltbaren Prämisse. Der Kläger legt seiner Schadensberechnung die Behauptung zugrunde, für T. und Umgebung errechne sich pro Kalenderjahr ein Umsatz für die dortigen Mandate in Höhe von 56.664,64 €. Von dieser Umsatzzahl ausgehend berechnet der Kläger sodann den Anteil der T.er Mandate im Zeitraum 03.12.2008 bis 22.04.2009. Er kommt so auf 39,2 Neumandatierungen für T. und Umgebung in diesem Zeitraum. Hiervon legt er seiner abstrakten Schadensberechnung 20 Mandate zugrunde, von denen anzunehmen sei, dass sie ihn unter der Festnetznummer angerufen hätten. Diese Darlegung ist nach Auffassung des Senats nicht ausreichend. Der Kläger geht selbst davon aus, dass zumindest die Hälfte der neuen T.er Mandate nicht über den Festnetzanschluss, sondern über seine Kanzlei in B. innerhalb der gewöhnlichen Geschäftsöffnungszeiten abgewickelt worden ist. Nach der Vorstellung des Klägers müsste die andere Hälfte der Mandate entweder am Feierabend oder am Wochenende über den Festnetzanschluss in T. requiriert worden sein. Der Senat hält dies für einen deutlich zu hohen Anteil. Außerdem unterstellt die Sichtweise des Klägers, dass sämtliche potenzielle Neumandanten, die ihn in jedem Zeitraum nicht erreichen konnten, tatsächlich von einer Mandatierung über die anderen verfügbaren Wege (insb. Kanzleinummer, Mobilfunknummer oder auch persönliche Ansprache) abgesehen haben. Auch dies ist nach Auffassung des Senats sehr unwahrscheinlich. Der rechnerische Ansatz des Klägers könnte nur dann Grundlage einer abstrakten Schadensberechnung sein, wenn er in nachvollziehbarer Weise Niederschlag in den Geschäftsergebnissen bzw. in der tatsächlichen Entwicklung der Mandate gefunden hätte. Hierfür bieten die vom Kläger weiterhin vorgelegten Geschäftszahlen indes keinen Anhaltspunkt:

(3)
So hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass sich aus der Entwicklung der Mandantenzahlen (vgl. Anlage K 23 zur Klageschrift) keine maßgeblichen Feststellungen für den Zeitraum 03.12.2008 bis 22.04.2009 entnehmen lassen. Die Zahlen sind gegenüber dem Vorjahr und dem Folgejahr nahezu unverändert oder die Abweichungen halten sich in einem Rahmen, der Rückschlüsse auf die Unterbrechung des Telefonanschlusses als mögliche Ursache nicht zulässt. Im Einzelnen stellen sie sich wie folgt dar (die Monate der Unterbrechung des Festnetzanschlusses sind mit Fettdruck hervorgehoben):

[Tabelle]

Hiernach findet sich allein im Januar 2009 gegenüber dem Vor- und dem Folgejahr ein spürbarer Einbruch der neuen Mandate. Alle anderen Monate sind unauffällig oder liegen sogar höher als die Vergleichszeiträume (Februar, April 2009). Diese Zahlen sprechen eindeutig gegen die klägerische Annahme, die Unterbrechung des Festnetzanschlusses habe im Durchschnitt einen Verlust von ca. 20 Mandaten in den betroffenen 5 Monaten zur Folge gehabt. Im Übrigen zeigt sich aus der vom Kläger vorgelegten Gesamtübersicht ein auf die Jahre gesehen kontinuierlicher Anstieg der Mandate. Auch dies spricht maßgeblich gegen spürbare Auswirkungen einer Unterbrechung des privaten Festnetzanschlusses.

(4)
Ohne Aussagewert bleiben auch die darüber hinaus vorgelegten Buchhaltungsunterlagen. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Umsätze aus Mandatsgebühren ausgewertet und zusammengestellt. Hierauf kann verwiesen werden. Im Vergleich der jeweiligen Monate Dezember bis April ergeben sich in den dargestellten Jahren keine Hinweise auf die vom Kläger geltend gemachte Einschränkung. Die Werte bewegen sich im Vergleich 2007/2008 einerseits und 2008/2009 andererseits kontinuierlich nach oben. Eine Ausnahme bilden die Vergleichsmonate April. Hierbei fällt jedoch auf, dass der April 2008 mit einem außergewöhnlich guten Ergebnis aus dem Rahmen fällt, während der April 2009 eher als durchschnittlicher Monat angesehen werden kann. Auch hier zeigt sich insgesamt eine Entwicklung der Umsätze nach oben. Ein bemerkenswerter Einbruch Ende 2008 und Anfang 2009 ist gerade nicht zu verzeichnen.

Der Kläger hat es damit insgesamt nicht vermocht, hinreichende Ansatzpunkte vorzutragen, welche die Schätzung eines Schadens aufgrund der Unterbrechung des Telefonanschlusses auch nur ansatzweise ermöglichen.

4.
Dementsprechend kann auch der auf Ersatz eines zukünftigen Schadens gerichtete Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist ebenfalls nicht begründet.

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, vgl. § 543 Abs. 2 ZPO.

Gegenstandswert: 66.007,49 €

Vorinstanz:
LG Bonn, Az. 1 O 89/12

I