OLG Köln: Geschäftsführer einer GmbH ist nur im Ausnahmefall selbst Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG

veröffentlicht am 30. Mai 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 6 W 35/11
§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 6 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH zwar grundsätzlich nicht selbst als „Mitbewerber“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu werten sei, da nicht er, sondern die Gesellschaft als „Unternehmer“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG gelte. Dies sei jedoch dann anders, wenn sich der Wettbewerbsverstoß dagegen richte, dass der betreffende Geschäftsführer kein weiteres „Konkurrenzunternehmen“ mehr zu einem oder mehreren anderen Unternehmen gründen könne. Zu den Entscheidungsgründen im Volltext:

„II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg; sie führt zum antragsgemäßen Erlass der einstweiligen Verfügung. Hinsichtlich des Verfügungsgrundes bestehen keine Bedenken. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch aus §§ 3 Nr. 1, 4 Nr. 7 und 8 UWG zu.

1.
Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung wettbewerblicher Ansprüche aktivlegitimiert. Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass Gesellschafter und Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft grundsätzlich nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG und daher nicht als Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche legitimiert sind (vgl. Teplitzky, WAV, 9. Aufl., Kap. 13 Rdn. 8).

Diese Grundsätze können hier jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung finden. Denn die angegriffene Mitteilung richtet sich nicht nur gegen einen Marktzutritt durch die TR GmbH, sondern gegen jeden Versuch der Antragstellerin persönlich, „ein Konkurrenzunternehmen zu LG“ (wie es in der angegriffenen E-Mail heißt) zu betreiben. Die Antragstellerin ist daher von der E-Mail nicht nur (mittelbar) als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der TR GmbH betroffen, sondern in ihrem Bestreben, ein mit der LG-Gruppe konkurrierendes Unternehmen aufzubauen. Sie ist daher einem Existenzgründer zu vergleichen. Dieser ist aber hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche aktivlegitimiert, ohne dass es darauf ankäme, ob er auch als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anzusehen ist. Denn der Schutz durch das Wettbewerbsrecht wäre unvollständig, wenn er nicht auch bereits das Entstehen von Wettbewerb erfasste (ebenso Fezer in: Fezer, UWG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 33).

2.
Der Antragsgegner ist als Urheber der E-Mail und Geschäftsführer des Konkurrenzunternehmens passivlegitimiert (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 8 Rdn. 2.20).

3.
Die angegriffene E-Mail ist gemäß § 4 Nr. 8 UWG unlauter. Sie enthält die Behauptung, es sei durch die einstweilige Verfügung festgestellt, dass das Unternehmen TR GmbH keine Grundlage besitze; daher sei es der Antragstellerin untersagt worden, ein Konkurrenzunternehmen zu LG zu betreiben. Dies ist unwahr. Denn die E-Mail täuscht vor, es handele sich um eine endgültige Entscheidung über das Bestehen eines Wettbewerbsverbots („Jedes Engagement in diesem Unternehmen ist von vorne herein vergeblich“); dies ist aber, insbesondere weil die Antragstellerin vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht gehört worden ist, unzutreffend. Diese Behauptung ist auch geeignet, das Unternehmen der Antragstellerin zu schädigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverbot besteht. Denn jedenfalls ist dies (nach gegenwärtigem Kenntnisstand) zumindest äußerst fraglich. Daher durfte der Antragsgegner der gerichtlichen Klärung dieser Frage nicht – wie geschehen – vorgreifen. Zugleich wird die Tätigkeit der Antragstellerin durch die E-Mail herabgesetzt und verunglimpft (§ 4 Nr. 7 UWG), weil sie als offensichtlich rechtswidrig dargestellt wird, wovon nach dem Vorgesagten keine Rede sein kann.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.“

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