OLG Köln: Gewinnversprechen von über 13.000 EUR kann eingeklagt werden

veröffentlicht am 24. Mai 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 18.03.2010, AZ. 21 U 2/10
§ 661a BGB

Das OLG Köln hat per Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die massenhaft in den Postkästen der Verbraucher landenden Gewinnspielnachrichten  (im Folgenden auch nur „Mitteilung“ oder „Zusendung“ genannt) eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB darstellen und der Versender daher verpflichtet ist, den zugesagten Gewinn, hier in Höhe von 13.340,00 EUR, an den Kläger auszuzahlen. Das Landgericht habe bei der Frage, ob die Zusendung eines Unternehmens an einen Verbraucher als Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB aufzufassen sei, zutreffend nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abgestellt.

Danach könne es aus den Gründen, die das Landgericht bereits genannt habe und die der Senat ausdrücklich als richtig in Bezug nehme, keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagte bei dem Empfänger ihrer Mitteilung und damit dem Kläger aus objektivierter Empfängersicht den Eindruck eines Preisgewinns erweckt habe. Wenn es in der Zusendung dominant hervorgehoben heiße, der Kläger solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden, die O., O. Glücks-Agentur, habe den Versender darüber informiert, dass auf die persönliche Los-Nummer 3.779.423 des Klägers ein Gewinn in Höhe von 13.340,00 EUR entfallen sei, zum Gewinnabruf solle der Kläger seine persönliche Los-Marke abziehen und auf die ausgefüllte Auszahlungs-Urkunde aufkleben, könne die als „Offizielle Gewinn-Mitteilung“ bezeichnete Mitteilung der Beklagten dem maßgeblichen Gesamteindruck nach ohne Weiteres so verstanden werden, der Empfänger der Sendung habe diese 13.340,00 EUR bereits gewonnen, er müsse den Gewinn nur noch abrufen. Der Senat nehme die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts ausdrücklich als richtig in Bezug und stelle mit ihm als Teil der von der Zusendung der Beklagten potentiell angesprochenen Verkehrskreise fest, dass die Mitteilung der Beklagten im vorbeschriebenen Sinne geeignet gewesen sei, bei dem Empfänger den Eindruck zu erwecken, er habe einen Preis in Höhe von 13.340,00 EUR gewonnen.

Sätze wie „Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen“ oder „Diese Mitteilung wird gültig, wenn ihre persönliche Los-Nummer identisch mit der gewinnenden Los-Nummer ist“ oder andere nichtssagende und überdies zum Teil im Fließtext versteckte Allgemeinsätze seien nicht geeignet, dem zuvor auf Grund der optischen und inhaltlichen Gestaltung der Sendung der Beklagten vermittelten Eindruck, es handele sich um eine Gewinnmitteilung, entgegenzuwirken. Dem schließe sich der Senat ebenfalls vollumfänglich an. Er messe dem Rechtsmittel der Beklagten deshalb Erfolgsaussichten nicht bei und beabsichtige, die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, falls sie nicht zurückgenommen werde.

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