OLG München: Auf Verpackung für Arzneitee dürfen keine Traditionsangaben („Herstellung seit 1916“) stehen

veröffentlicht am 11. August 2022

OLG München, Urteil vom 31.03.2022, Az. 6 U 1972/21
§ 10 Abs.1 S.5 AMG, Art. 62 RL 2001/83/EG

Das OLG München hat entschieden, dass ein Hersteller von Arzneitees diese nicht vertreiben darf, wenn auf der Verpackung ein vom Hersteller entworfenes Bio-Siegel oder der Hinweis „Aus ökologischem Landbau“ oder der Hinweis „X Arzneitee seit 1916“ aufgebracht ist. Nach § 10 Abs.1 S.5 AMG dürfen auf der Verpackung eines Arzneimittels weitere Angaben nur dann aufgebracht werden, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen und für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten wichtig sind. Angaben mit Werbecharakter, wie oben, sind danach nicht zulässig. Traditionsangaben („seit 1916“) stünden mit der Anwendung des Arzneimittels in keinem Zusammenhang und seien für den Patienten in gesundheitlicher Hinsicht nicht wichtig. Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Wettbewerbszentrale.

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