OLG München, Urteil vom 07.12.2017, Az. 29 U 2233/17
§ 2 OlympSchG, § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG, § 4 Nr. 2 OlympSchG, § 5 OlympSchG
Das OLG München hat entschieden, dass die Bezeichnung „Bauernhofolympiade“ für ein Firmenfest auf einem Bauernhof, bei welchem die Teilnehmer „sportliche“ Wettkämpfe mit bauernhoftypischen Materialien wie Schubkarren oder Heuballen austragen, nicht gegen das „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)“ verstößt. Eine Gefahr der Verwechslung mit den offiziellen olympischen Spielen liege nicht vor und es werde auch nicht die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise ausgenutzt. Zwar würden Assoziationen an die Olympischen Spiele hervorgerufen, dies gehe aber nicht im Sinne eines Implizierens eines wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhangs darüber hinaus. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG München – Bauernhofolympiade).
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