OLG München, Urteil vom 23.04.2009, Az. 29 U 5712/07
§§ 4 Nr. 10, 8 UWG
Das OLG München hat entschieden, dass die Anmeldung und darauf folgende Eintragung einer Marke wettbewerbswidrig sein kann, wenn dies zu dem Zweck erfolgt, einen Mitbewerber zu behindern. Es reicht dazu aber nicht aus, eine Marke in dem Wissen anzumelden, dass der besagte Mitbewerber diese auch (und zwar ohne Eintragung) benutzen möchte. Es müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese sah das Gericht darin, dass die Beklagte die Anmeldung mit dem Ziel durchführte, die durch das Markenrecht entstehende Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Sie ließ eine Marke für Lebensmittel in Deutschland eintragen, die eine chinesische Importeurin für den Vertrieb ihrer Produkte aus demselben Bereich nutzte. Ziel der Beklagten war es, ihre Stellung als Alleinimporteurin der von der Klägerin vertriebenen Lebensmittel zu sichern und die Weiterbelieferung durch die Klägerin zu sichern. Auf Grund dieses zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes gab das Gericht dem Löschungsanspruch der Klägerin statt.